Aufenthaltsdauer: weniger als 6 Monate


 
>> Fremdenrecht
>> Sozialversicherung
>> Einkommensbesteuerung

FREMDENRECHT

Visum D

Visum D berechtigen zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. Erteilt wird es vor allem zu Kurszwecken, die nicht in den Bereich der Aufenthaltstitel fallen und zur - einmaligen - Überbrückung bis ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dabei muss jedoch bereits zum Erteilungszeitpunkt die Erteilung des Aufenthaltstitels feststehen und nur mehr ein zeitliches Hindernis vorliegen.
Ein von einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt nur zur Durchreise durch Österreich binnen fünf Tagen.
Visum D können nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde (oder in Ausnahmefällen von einer Grenzkontrollstelle bzw. dem Bundesministerium für Inneres) erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde in einem Nachbarstaat wenden (Diese ist über http://www.bmeia.gv.at/ abrufbar.)

Familienangehörige
von wissenschaftlichen Lehrenden und Forschenden müssen ebenfalls ein Visum vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragen.

SOZIALVERSICHERUNG

Pensionsversicherung

     
  Kurzinfo: Da die Mindestpensionsversicherungszeiten, die Anspruch auf eine österreichische Pension erlauben, deutlich über 6 Monaten liegen, sind pensionsversicherungsrechtliche Bestimmungen für Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsdauer unter 6 Monaten nicht relevant.  
     


Krankenversicherung

     
  Kurzinfo: AusländerInnen die nach Österreich kommen, stehen ab Dienstbeginn (die Anmeldung bei der Krankenkassa obliegt dem Arbeitgeber) unter Versicherungsschutz.

Mit den USA besteht kein Abkommen über die Krankenversicherung, deshalb empfiehlt es sich vor Abreise eine Reiseversicherung (meist nur bis 6 Monate abschließbar) bzw. Privatversicherung (Leistungsumfang beachten) abzuschließen um in Zeiten vor Dienstantritt bzw. Zeiten ohne Beschäftigung versichert zu sein.

Für Einreisende mit Visum D ist der Nachweis einer in Österreich leistungspflichtigen Reisekranken- und Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 30.000,00 notwendig. Reiseversicherungen müssen teilweise bereits vor der Einreise nach Österreich abgeschlossen werden.
 
     

Quelle:
Österreichische Austauschdienst GmbH

Arbeitslosenversicherung

     
  Kurzinfo: Für Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen unter sechs Monaten (mit Visum D) sind die unterschiedlichen Anwartschaftszeiten nur von Bedeutung, wenn ein zwischenstaatliches Abkommen mit dem Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen besteht. Dies erlaubt dann eine Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten. Außerdem muss eine Beschäftigungsbewilligung vorliegen.  
     


EINKOMMENSBESTEUERUNG

     
  Kurzinfo: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich werden grundsätzlich auch hier besteuert. Ausnahme: Betreffende Person hält sich während eines (Kalender-) Jahres nicht länger als 183 Tage in Österreich auf, der Arbeitgeber ist nicht in Österreich ansässig und die Vergütung wird nicht von einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber in Österreich hat, getragen. Deshalb sind die Regelungen der Einkommensbesteuerung für Personen, die kürzer als 6 Monate im Land sind, nicht relevant.  
     


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