Aufenthaltsdauer: mehr als 6 Monate


 
>> Fremdenrecht
>> Sozialversicherung
>> Einkommensbesteuerung


     
  Kurzinfo: 
 
ForscherInnen sowie deren Familienangehörige (Ehegatten und minderjährige Kinder) sind generell vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und unterliegen für die Dauer der Tätigkeit keiner Beschränkung durch Zuwanderungsquoten. Ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist für alle Nicht-EU-BürgerInnen jedoch erforderlich.
 
EWR- und Schweizer BürgerInnen genießen in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Sie benötigen lediglich eine Anmeldebescheinigung, wenn sie sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalten.
ForscherInnen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten haben ebenso Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und brauchen keine Niederlassungsbewilligung, sondern lediglich eine Anmeldebescheinigung. Für die Tätigkeit in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Wenn sie jedoch volle Arbeitnehmerfreizügigkeit (=freier Arbeitsmarktzugang in Österreich) nach einem Jahr anstreben, benötigen sie eine Beschäftigungsbewilligung als sogenannte "Schlüsselkraft" vom Arbeitsmarktservice.
Nachfolgend wird auf die fremdenrechtlichen Bestimmungen für nach Österreich kommende ForscherInnen eingegangen, die Ausführungen beziehen sich auf Personen, die nicht aus dem EWR/EU Raum kommen (Drittstaatsangehörige). 

Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten sind die österreichischen Berufsvertretungsbehörden (Visum D) zuständig. Für Aufenthalte über sechs Monaten ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig.
 
     
 
 
Wer kann Arbeitgeber von ForscherInnen sein:
 

>

 

Universitäten und gleichwertige Forschungseinrichtungen; als gleichwertig gelten alle öffentlichen oder nicht auf Gewinn gerichteten privaten Einrichtungen (z.B. Fachhochschulen, Privatuniversitäten, private wissenschaftliche Insitute), die der Weiterentwicklung der Wissenschaft und Forschung in Österreich dienen
 

>

Jedes private Unternehmen, wenn die Beschäftigung des/r Ausländers/in im Rahmen des betrieblichen Zwecks der wissenschaftlichen Forschung gewidmet ist; das Unternehmen muss keine eigene Forschungsabteilung haben
 
 
Hinweis: Privatwirtschaftliche Unternehmen, die ForscherInnen anstellen wollen, müssen als Forschungseinrichtung zertifiziert werden, sofern ein vereinfachtes Aufenthaltstitelverfahren angewendet werden soll („Aufenthaltsbewilligung – Forscher“). Forschungseinrichtungen, die von einem öffentlichen Rechtsträger betrieben werden, bedürfen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen keine Zertifizierung.


FREMDENRECHT

Aufenthaltstitel für ForscherInnen:
Für Aufenthalte länger als sechs Monate gibt es für ForscherInnen im Wesentlichen drei Möglichkeiten:

>

"Aufenthaltsbewilligung - Forscher" (quotenfrei)

 
> "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (quotenfrei)  
> "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft“ (quotenpflichtig)  

 
Aufenthaltsbewilligung - Forscher

     
 

Kurzinfo: Der günstigste und am einfachsten zu erlangende Aufenthaltstitel. 

Quotenfrei!
Gültigkeitsdauer: max. 12 Monate

>

Eine Aufnahmevereinbarung zwischen dem/r Forscher/in und der aufnehmenden F&E Einrichtung ist notwendig
(kein Nachweis von Unterkunft, Unterhaltsmittel und Krankenversicherung notwendig)

 
>


Änderung dieser "Aufenthaltsbewilligung - Forscher" in die "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" ist jederzeit (bei Erfüllen der Voraussetzungen) möglich, vorausgesetzt es ist ein Quotenplatz   vorhanden. Nach 18 Monaten kann diese Niederlassungsbewilligung in eine unbeschränkte Bewilligung umgewandelt werden.  
>
Inlandsantragsstellung (persönlich durch ForscherIn) nach rechtsmäßiger Einreise (sichtvermerksfrei oder mit Visum) möglich
 
>

Verlängerung im Inland möglich

 

 
     

Familienangehörige (Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre) dürfen seit 1.1.2008 bewilligungsfrei einer Beschäftigung nachgehen und eine quotenfreie "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" beantragen.   

Aufnahmevereinbarung:
ForscherInnen, die von ihrer österreichischen Forschungseinrichtung eine "Aufnahmevereinbarung" (Muster) erhalten haben, können im Inland einen Antrag für diese Aufenthaltsbewilligung stellen. Hierbei sind keine gesonderten Nachweise über die Finanzierung des Aufenthaltes, der Krankenversicherung und kein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich.

Sofern solche ForscherInnen zur Einreise nach Österreich ein Visum benötigen, übermittelt die Forschungseinrichtung die Aufnahmevereinbarung und die Kontaktdaten des/der Forscher/in an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde. Die Vertretungsbehörde lädt dann den/die Forscher/in zur Antragstellung für ein Visum D ein. Nach der Einreise sollte dann möglichst rasch der Antrag auf "Aufenthaltsbewilligung - Forscher“ bei der inländischen Aufenthaltsbehörde gestellt werden. ForscherInnen, die eine Aufnahmevereinbarung mit einer staatlichen österreichischen Universität abgeschlossen haben, können den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung auch an der Universität selbst abgeben. Die Universität leitet den Antrag an die zuständige inländische Aufenthaltsbehörde weiter.
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des/r Forschers/in für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner
2.
den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes
3. eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.

Formulare
 
 
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Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

     
 

Kurzinfo: Diese Aufenthaltsbewilligung können alle international anerkannte ForscherInnen*) sowie andere ForscherInnen ohne Aufnahmevereinbarung erhalten.

Quotenfrei!

Gültigkeitsdauer: max. 12 Monate

>

Erstantrag muss persönlich durch den/die ForscherIn im Ausland bei der zuständigen  österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat)  eingebracht werden. 

 
>

Inlandsantragstellung bei zuständiger Niederlassungsbehörde nur für ForscherInnen zulässig, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind.  
>

Nachweis von Dienstvertrag/Vorvertrag

 
> Verlängerung im Inland möglich  

 
     

*) Als international anerkannte/r Forscher/in gelten ForscherInnen, die durch ihre Arbeit oder ihre Publikationen international anerkannt oder in Fachkreisen von herausragender Bedeutung sind. Sie haben in der Regel internationale Reputationen in der „scientific community“ und können ein wissenschaftliches Oeuvre aufweisen.
 
Internationale ForscherInnen
.) deren beabsichtigte Beschäftigung in Österreich der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze dient und
.) die dafür eine monatliche Bruttoentlohnung von derzeit mind. EUR 4.824,-- (Stand 2009) erhalten,
können die Beschäftigung bewilligungsfrei ausüben.
 
Sie können auch ihre Ehegatten und Kinder (bis 18 Jahre) nach Österreich mitnehmen. Diese können jede Beschäftigung ohne Bewilligung ausüben. Außerdem können ausländische Bedienstete (Sekretär/in, HaushaltsgehilfInnen,…), die schon seit einem Jahr beschäftigt sind, mitgenommen und bewilligungsfrei weiterbeschäftigt werden.

Hinweis zur Inlandsantragstellung:
ForscherInnen müssen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich bei der örtlichen zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde im Herkunftsland einbringen.
Bei einer sichtvermerksfreien Einreise oder Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengenstaates, dürfen ForscherInnen den Antrag auch bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einbringen.

Die Familienangehörigen müssen eine "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" beantragen. Ehegatten und minderjährige Kinder sind ebenfalls von der Quotenregelung ausgenommen und können jede Beschäftigung in Österreich bewilligungsfrei ausüben, solange die Angehörigeneigenschaft besteht.
 
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Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft

     
 
Kurzinfo: Sie gelten dann als Schlüsselkraft, wenn Sie ein Bruttoentgelt von 60% der Höchstbeitragsgrundlage
(mind. EUR 2.412,-- - Stand 2009) beziehen und
über eine besondere, am österreichischen Arbeitsmarkt nachgefragten, beruflichen Qualifikation oder beruflichen Erfahrung verfügen.
   
Zusätzlich muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt werden:
 

>

Besondere Bedeutung für eine Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt

 
> Schaffung neuer oder Sicherung bestehender Arbeitsplätze  

>

Maßgeblichen Einfluss auf Betriebsführung (Führungskraft)  
>
>

Transfer von Investitionskapital
Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder sonstige besonders anerkannte Qualifikationen

 
 
Wenn die Voraussetzungen der Beschäftigung als Schlüsselkraft gegeben sind, kann der Arbeitgeber eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung für den dauerhaften Aufenthalt in Österreich bei der zuständigen Inlandsbehörde beantragen.

Quotenpflichtig!
Gültigkeitsdauer: max. 18 Monate
 

>

Nach 18 Monaten erhält der/die ForscherIn eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" für 12 Monate
(= unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt)
 
> Verlängerung im Inland möglich  
>
Nach insgesamt fünfjähriger Niederlassung können ForscherInnen den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erhalten  
>
Nachweis von Unterkunft, Unterhaltsmittel, Arbeitgebererklärung, Krankenversicherung (sofern keine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird) sowie auf Verlangen der Behörde ein polizeiliches Führungszeugnis  
 
     

Angehörige
(Ehegatte/in und unverheiratete, minderjährige Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) erhalten zunächst eine  „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ für 18 Monate. Nach 18 Monaten erhalten sie eine nicht mehr quotenpflichtige „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ für 12 Monate, wenn die Forscher-Schlüsselkraft innerhalb dieses Zeitraums zwölf Monate als Schlüsselkraft beschäftigt war (Prüfung durch Arbeitsmarktservice). Mit der „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ besteht ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang. Der Antrag ist bei der Niederlassungsbehörde persönlich durch die Familienangehörige einzubringen.
 
Daueraufenthalt - EG:
Dieser Aufenthaltstitel gilt für Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren. Die Integrationsvereinbarung muss erfüllt worden sein. Hinweis: Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" ermöglicht prinzipiell einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich. Das Recht selbst ist unbefristet, die Karte, die das Recht dokumentiert muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
 
Daueraufenthalt – Familienangehöriger:
Dieser Aufenthaltstitel gilt für Familienangehörige, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren ("Kernfamilie"), wenn sie die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und wenn sie seit mindestens zwei Jahren verheiratet sind.


Anlaufstelle für Erstanträge:
 
KundInnenservicezentrum
Für alle rechtlichen Fragen der MA 35, Referat "Erstanträge"
Anfragen per E-Mail: service@ma35.wien.gv.at
Hotline: +43 1 4000-3535
Persönliche Vorsprachen: 20., Dresdner Straße 93, Erdgeschoss

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Integrationsvereinbarung
ForscherInnen müssen keine Integrationsvereinbarung erfüllen, jedoch eventuell deren Familienangehörige!
 
Personen, die sich nicht länger als zwölf Monate innerhalb von zwei Jahren in Österreich aufhalten werden, Kinder die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alte und kranke Personen, sind von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ausgenommen.
 
Im Fall zur Verpflichtung der Integrationsvereinbarung ist die Erfüllung spätestens binnen 5 Jahren nach der Einreise nachzuweisen. Näheres wird in der Integrationsvereinbarungsverordnung geregelt.
 
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Quellen:

ÖAD

Webservice der Stadt Wien
 
Bundesministerium für Inneres:
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_forscher/
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_niederlassung

Liste der Visumspflichten nach Ländern

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SOZIALVERSICHERUNG

>> Pensionsversicherung
>> Krankenversicherung
>> Arbeitslosenversicherung


     
 
Im Folgenden wird auf die Pensionsversicherung, Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung als Elemente der Sozialversicherung eingegangen, die besondere Bedeutung für die Einreise und den Aufenthalt für ForscherInnen aus dem Ausland nach Österreich haben. Die Unfallversicherung wird nicht extra behandelt, da die Informationen mit denen zur Krankenversicherung gleichlautend sind.
Liste der Staaten mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen
 
     


Pensionsversicherung

     
 
Kurzinfo:

Bei der Pensionsberechnung wird unterschieden, ob die Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat, der Schweiz oder einem sonstigen Vertragsstaat erworben wurden.

Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.
 
     


Die Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen, wie die Pensionen oder Renten unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten berechnet werden. Die Verträge garantieren
  • die Anrechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Pensionsvoraussetzungen (z.B. Eintritt des Versicherungsfalles, Erfüllung der Wartezeit, Erfüllung besonderer Voraussetzungen - ein bestehender Anspruch muss durch einen Antrag geltend gemacht werden) und
  • die Überweisung von Leistungen in den Vertragsstaat.

Pensionsberechnung in der EU, im EWR und der Schweiz:

Pensionsanspruch nur mit Auslandszeiten
Sind die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten erfüllt, wir die österreichische Pension so berechnet, als ob sämtliche Versicherungszeiten - also auch die ausländischen Zeiten - in Österreich erworben wurden (fiktive Vollpension).
Die Leistung wird dann im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungszeit gekürzt (Teilpension). Ausländische Beitragsgrundlagen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.


Pensionsanspruch allein mit inländischen Zeiten
Wenn sämtliche Pensionsvoraussetzungen (Eintritt des Versicherungsfalles, Erfüllung der Wartezeit, Erfüllung besonderer Voraussetzungen - ein bestehender Anspruch wurde durch einen Antrag geltend gemacht) mit österereichischen Versicherungszeiten erfüllt werden können, wird eine Pension ausschließlich mit inändischen Zeiten berechnet, sofern die "Pensionsberechnung mit Auslandszeiten" nicht zu einem besseren Ergebnis führt.

Pensionsberechnung bei sonstigen Vertragsstaaten:
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten oder allein auf Grund der innerstaatlichen Versicherungsmonate erfüllt sind, erfolgt die Leistungsberechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen, die bei einer rein innerstaatlichen Pension angewendet werden ("Direktberechnung"). Die Berechnung erfolgt nur mit den österreichischen Versicherungsmonaten. Hinweis: Österreich besitzt ein Pensionsversicherungsabkommen mit den USA.
 
Pensionsberechnung bei Staaten ohne Abkommen:
Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.
 
Pensionsantrag:
Sowohl in der österreichischen als auch in der ausländischen Sozialversicherung gilt das Antragsprinzip. Es ist nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat die Pension gesondert zu beantragen. Bei der Antragstellung im Wohnortstaat ist darauf hinzuweisen, dass man auch ausländische Versicherungszeiten erworben hat. Ihr Versicherungsträger nimmt dann mit dem zuständigen Institut dieses Staates Kontakt auf und leitet das "zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren" ein.

Quellen:

Österreichische Sozialversicherung – Zwischenstaatliche Pensionsversicherung


Selbstständige Erwerbstätigkeit:

 
Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im EWR:
Maßgeblich für die Zuordnung in die Rechtvorschriften eines Mitgliedstaates ist die Ausübung einer Tätigkeit. Freiwillige bzw. private Krankenversicherungsverhältnisse haben keine Auswirkungen.
 
Selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem EWR-Staat
Versicherungspflicht tritt nach den Rechtsvorschriften jenes Staates ein, in dem der Betriebsstandort liegt
 
Selbständige Erwerbstätigkeit in mehreren EWR-Staaten
> Versicherungspflicht ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates
 
Zusammentreffen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Beschäftigung
> Versicherungspflicht ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die unselbständige Beschäftigung vorliegt (mit einigen Ausnahmen)
 
Zusammentreffen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer Beamtentätigkeit
Versicherungspflicht ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beamtentätigkeit ausgeübt wird
 
Details dazu finden Sie in der Broschüre der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.

Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit außerhalb des EWR:
Unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsbürgerschaft einer im Inland selbständig erwerbstätigen Person besteht auf Grund des in Österreich vorherrschenden Territorialitätsprinzipes grundsätzlich Versicherungspflicht.
Die von Österreich abgeschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen außerhalb des EWR sehen im Selbständigenbereich in der Regel keine Ausnahmebestimmung vor. Lediglich bei Kanada und bei den USA sind Sondervorschriften zu beachten.
Bei gleichzeitiger Ausübung einer Tätigkeit im Inland und im Vertrags- bzw. Nicht-Vertragsstaat gelten die Rechtsvorschriften beider Staaten, sodass eine doppelte Pflichtversicherung eintreten kann. Diesbezügliche Abkommen wurden mit folgenden Staaten geschlossen: Australien, Bosnien/Herzegowina, Chile, Israel, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, den Philippinen, Serbien, Tunesien, der Türkei und den USA.
 
Weiterversicherung:
Eine Zusammenrechnung ist auf Grund der Bestimmungen in den vorliegenden Abkommen nicht möglich, weshalb die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung im Bereich der Kranken- und/ oder Pensionsversicherung nur mit österreichischen Versicherungszeiten erfüllt werden können.
 
Kontakt:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Wiedner Hauptstraße 84-86
1051 Wien Postfach
Telefon: (+43 1) 546 54-0
Fax: (+43 1) 546 54-385
 
Pensionsanspruch:
Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vorliegen, ist jener Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.
 
Die Pensionsversicherungsanstalt wird durch eine Hauptstelle in Wien und in jedem Bundesland durch eine Landesstelle vertreten.
Zwischenstaatliche Verfahren bei einem Wohnsitz des/r Antragstellers / Antragstellerin in einem EU-Mitgliedsland, einem EWR-Staat oder einem Staat, mit dem Österreich ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, sind ausschließlich bei der Landesstelle Wien einzuleiten.
Die Pensionsangelegenheiten in Österreich wohnhafter Personen mit ausländischen Versicherungszeiten werden von der auf Grund des Wohnsitzes zuständigen Landesstelle des betreffenden Bundeslandes bearbeitet.
In jenen Fällen, in denen nicht eindeutig erkennbar ist, welche Landesstelle zu kontaktieren ist, sind die Schriftstücke der Landesstelle Wien zu übermitteln.
 
Pensionsauszahlung:
Grundsätzlich gibt es für im Ausland lebende Pensions- und Pflegegeldbezieher drei Möglichkeiten ihre Pension zu beziehen:
 
Eröffnung eines Kontos im Wohnsitzland:

1.

 

Eine Eröffnung eines Kontos im Wohnsitzland. Diesbezüglich wäre ein entsprechender Auslandsüberweisungsantrag an den jeweiligen Sozialversicherungsträger vorzulegen.

 

2.






 

Für den Fall, dass die Eröffnung eines Kontos in Ihrem Wohnsitzland nicht möglich ist, der nicht gewünscht wird, besteht die Möglichkeit, ein Pensionskonto in Österreich (Eurokonto) zu eröffnen. Auf dieses Konto werden in Folge die Pension(en) vom jeweiligen Sozialversicherungsträger überwiesen. Sie könnten in diesem Fall mittels „Bankomatkarte“ im jeweiligen Wohnsitzland Geldbeträge beheben, sofern eine entsprechende „Bankomat-Infrastruktur“ vorhanden ist. Jede „Bankomatbehebung“ im Ausland ist natürlich mit Gebühren verbunden. Informationen darüber erhalten Sie bei der jeweiligen in Frage kommenden Bank/Sparkasse in Österreich.

3. Eine weitere Möglichkeit ist jene, das Rentenservice der deutschen Post zu nutzen. Informationen darüber wären bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt einzuholen.
 
Bei Problemfällen besteht die Möglichkeit der Kontaktierung der Gruppe „Ombudsmann“ der Pensionsversicherungsanstalt (1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; Telefon: 05 03 03-222 01, Email alexander.bartsch@pva.sozvers.at und brigitte.knoll@pva.sozvers.at).
 
Informationen:
 
Pensionsversicherungsanstalt
Internationale Abkommen - EU-Mitgliedstaaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
Internationale Abkommen - Sonstige Vertragsstaaten

Antragsformulare etc.
           
Erfassung der Versicherungszeiten
 

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Krankenversicherung

     
 
Kurzinfo:
AusländerInnen die nach Österreich kommen stehen ab Dienstbeginn (die Anmeldung bei der Krankenkassa obliegt dem Arbeitgeber) unter Versicherungsschutz.
Mit den USA besteht kein Abkommen über die Krankenversicherung, deshalb empfiehlt es sich vor Abreise eine Reiseversicherung bzw. Privatversicherung (Leistungsumfang beachten) abzuschließen um in Zeiten vor Dienstantritt bzw. Zeiten ohne Beschäftigung versichert zu sein. Weiters besteht die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung bei der Krankenkassa (EUR 341,92/Monat - Stand 2009).
 
     

 
Staatliche Krankenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen ausländische staatliche Krankenversicherungen die Kosten für ärztliche Behandlungen akuter Erkrankungen in Österreich.
Es ist empfehlenswert, vor der Reise nach Österreich entsprechende Informationen und gegebenenfalls erforderliche Formulare vom Krankenversicherungsträger im Heimatland einzuholen.

Studierende und Gastforscher/innen aus EU/EWR-Staaten
, welche im Heimatland über eine aufrechte staatliche Krankenversicherung verfügen, benötigen die von ihrem dortigen Krankenversicherungsträger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte. Nach Österreich entsandte Arbeitnehmer/innen benötigen zusätzlich das Formular E 102 von ihrer Heimatkrankenkasse.

Bei bestehender staatlicher Krankenversicherung in einem Staat, welcher mit Österreich ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (dies sind derzeit Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Türkei), ist das Formular A3 des nationalen Krankenversicherungsträgers mitzunehmen. Dieses Formular muss bei der zuständigen österreichischen Gebietskrankenkasse gegen Krankenscheine („Krankenkassenscheck“) getauscht werden.
 
Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können sich trotzdem bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst krankenversichern. Die monatliche Prämie beträgt dann EUR 341,92 (Stand 2009), kann aber auf Antrag aus sozialen Gründen herabgesetzt werden. Bei dieser Versicherungsvariante ist jedoch die sechsmonatige Wartefrist zu beachten: Dies bedeutet, dass die Versicherung erst nach sechs Einzahlungsmonaten die Kosten für ärztliche Behandlung übernimmt.

Im Falle unselbständiger Erwerbstätigkeit hat der Dienstgeber den/die Dienstnehmer/in bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anzumelden. Sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (EUR 357,74/ Monat -Stand 2009), ist der/die Dienstnehmer/in auch krankenversichert. 
 
Im Fall der selbständigen Erwerbstätigkeit ("Werkvertrag") muss sich der/die Werkvertragsnehmer/in beim Überschreiten der Versicherungsgrenzen selbst zur Sozialversicherung anmelden.
Die Versicherung bei den Gebietskrankenkassen garantiert nur Sachleistungen bei Vertragsärzten und Vertragseinrichtungen der Gebietskrankenkassen. Die Behandlung bei einem Vertragsarzt wird bei Vorlage der e-card direkt von der Gebietskrankenkasse bezahlt. Notwendige Medikamente können gegen Bezahlung der Rezeptgebühr von EUR 4,90 (Stand 2009) pro Medikamentenpackung in Apotheken bezogen werden.
 
Ehegatten können gegen einen Zusatzbeitrag, Kinder hingegen beitragsfrei, bei der Gebietskrankenkasse mitversichert werden. Weitere Informationen erteilen die regionalen Gebietskrankenkassen.

Private Krankenversicherung

Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, eine Privat- oder Reiseversicherung abzuschließen. Der Leistungsumfang dieser Versicherungen ist sehr unterschiedlich und sollte daher genau geprüft werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (idealerweise mit Rückholung) gegeben ist. Reiseversicherungen müssen teilweise bereits vor der Einreise nach Österreich abgeschlossen werden.

Quelle: Österreichische Austauschdienst GmbH/Update: 26.5.2009
 
Europavergleich der Sozialversicherungssysteme
http://www.ess-europe.de/index.html
http://www.ess-europe.de/europa/kvsys_oesterreich.htm
 
Ess-europe.de bietet Informationen zu den länderspezifischen Versicherungssystemen, Hinweise zu Versicherungspflicht und Kosten in den einzelnen EU-Ländern, Checklisten für Studenten die einen längeren Auslandsaufenthalt planen. - Eine englischsprachige Version ist ebenfalls abrufbar.
 
Formularübersicht der österreichischen Sozialversicherung:
 
Aufgeschlüsselt nach Versicherungsträger
 
Kontakt:
Adressen der Haupt- und Landesstellen der österreichischen Sozialversicherung
 

Arbeitslosenversicherung

     
 
Kurzinfo:
Für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld müssen gewisse Beschäftigungszeiten vorgelegt werden (52 Wochen in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung, Ausnahmen siehe Detailinfos). Ausländische Beschäftigungszeiten werden nur anerkannt sofern sie in Ländern mit entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommen geleistet wurden (siehe Liste der Drittstaaten mit SV-Abkommen). Mit den USA besteht kein Abkommen bezüglich Arbeitslosenversicherung.
Eine Voraussetzung ist auch, dass die Beschäftigungsaufnahme möglich sein muss, das bedeutet das eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorliegen muss.
 
     

Damit man Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, muss man arbeitswillig, arbeitsfähig und arbeitslos sein. Vor allem muss eine Mindestdauer an arbeitsversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nachgewiesen werden können. Das ist die sogenannte "Anwartschaft".
 
Versicherungszeiten, die ein Arbeitsloser aufweisen muss (Anwartschaft)
 
Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes: Innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) müssen 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen.
 
In welche Ausmaß Anwartschaften nachgewiesen werden müssen hängt vom Alter ab, ob schon einmal eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenz - nicht jedoch Kinderbetreuungsgeld) bezogen wurde bzw. ob zum ersten Mal eine Leistung beansprucht wird.
 
1. Ausnahme: Bis zum 25. Lebensjahr: Innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) müssen 26 Wochen an Beschäftigungszeit vorliegen.
2. Ausnahme: Wurde schon Karenz(urlaubs)geld bezogen, genügt innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) eine 28-wöchige versicherungspflichtige Tätigkeit.
 
Es werden aber nicht nur Zeiten einer Erwerbstätigkeit auf die Anwartschaft angerechnet, sondern auch die folgende Zeiten berücksichtigt: 
Ausländische Beschäftigungs- und Versicherungszeiten werden nur dann als Anwartschaftszeiten gewertet, wenn man in einem Land gearbeitet hat, mit dem Verträge über die Arbeitslosenversicherung abgeschlossen wurden; das sind einerseits die
 
a) Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Tschechien, Ungarn und Zypern)
b) Mitgliedstaaten des EWR (EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen)
c) und andererseits Länder, mit denen zwischenstaatliche Abkommen über die Arbeitslosenversicherung bestehen, z. B. Schweiz. Mit den USA besteht kein Abkommen bezüglich Arbeitslosenversicherung.
 
Weiters ist Voraussetzung für die Anrechnung dieser ausländischen Beschäftigungs-
bzw. Versicherungszeiten, dass Sie nach Ihrer Wiedereinreise nach Österreich mindestens
1 Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich nachweisen können.
 
Tipp: Nehmen Sie nach Möglichkeit das Formular E 301 „Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind“ nach Ihrer Beschäftigung im EWR-Ausland bestätigt aus dem Ausland mit, damit die Bearbeitungsdauer durch das Arbeitsmarktservice verkürzt werden kann.
 
Es können die ausländischen Zeiten für eine maximal 3jährige Rahmenfristerstreckung herangezogen werden und zwar dann, wenn
> Ausbildungszeiten im Ausland anfallen
> im Ausland eine vergleichbare Leistung wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung in Anspruch genommen wurde und ein zwischenstaatliches Abkommen oder ein internationaler Vertrag besteht
  
Dauer der Anspruchsberechtigung:
Generell kann ein/e Arbeitssuchende/r für 20 Wochen Arbeitslosengeld beziehen. Aufgrund verschiedener Umstände kann sich die Dauer der Anspruchsberechtigung verlängern.
 
Berechnung des Arbeitslosengeldes
 
Quelle:
 
AK Portal - Broschüre 
 


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EINKOMMENSBESTEUERUNG

     
 
Kurzinfo:  
Österreich hat mit einer Reihe von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung abgeschlossen, unter anderem mit den USA. Die folgenden Informationen bieten einen groben Überblick, wie Österreich die Doppelbesteuerung in jenen Fällen vermeidet, in denen Einkünfte aus Staaten bezogen werden, mit denen Österreich keine Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
 
 
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist mit seinem gesamten Einkommen, gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig. Erhebt auch der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat), Steuern, kommt es zwangsläufig zu einer Doppelbesteuerung.
Zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung für positive ausländische Einküfte sind je nach Lage des Falles die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorgesehen.
 
 Betroffene Einkünfte

Berechnungsmethoden

Die ausländischen Einkünfte sind im Inland von der Einkommen- und Körperschaftsteuer befreit, wenn sie im Ausland einer Durchschnittssteuerbelastung von mehr als 15% unterliegen. Bei der Berechnung der Durchschnittssteuerbelastung sind auch ausländische Steuern anzusetzen, die das Einkommen mittelbar belasten. Umsatz-, Vermögens-, Verkehrs-, Objekt- bzw. Registersteuern sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
 
Hinweis: Die steuerpflichtigen Inlandseinkünfte werden unter Progressionsvorbehalt besteuert; d.h. bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes werden auch die ausländischen Einkünfte mitgerechnet.  
Liegen die Voraussetzungen für die Befreiungsmethode nicht vor, kommt die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Bei dieser Methode ist das gesamte (in- und ausländische) Einkommen im Inland steuerpflichtig, wobei jedoch die vom Ausland erhobene Steuer auf die Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer angerechnet wird. Die ausländische Steuer wird nur bis zu dem Betrag angerechnet, der der österreichischen Steuer vom ausländischen Einkommen entspricht (Anrechnungshöchstbetrag). Werden Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten bezogen, ist für die Einkünfte aus jedem Staat eine gesonderte Höchstbetragsrechnung anzustellen.
 
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Die Steuerentlastung im Wege der Befreiungs- bzw. Anrechnungsmethode erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Verzeichnis führt.

Das Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

 

>

Bezeichnung des Staates, aus dem die Einkünfte stammen
  > Einkunftsart und geschäftsübliche Bezeichnung (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
  > Höhe der Auslandseinkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsgrundlage, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen und Ausgaben nach österreichischem Recht dargestellt ist (z.B. durch Vorlage der Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Bilanz bezüglich der ausländischen Einkünfte)

Hinweis: Der Besteuerung werden die Einkünfte zugrunde gelegt, die sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften ergeben. Die ausländischen Einkünfte sind daher unter Berücksichtigung der österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechend zu adaptieren.
  > Prozentsatz der durchschnittlichen ausländischen Steuerbelastung
  > Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer und Darstellung der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (auf die Darstellung des Anrechnungshöchstbetrages wird in der Praxis verzichtet)
 
Durchführung der Steuerentlastung:
Zuständig für die Durchführung der Steuerentlastung ist das Finanzamt, das für die Einkommen- bzw. Körperschaftssteuerveranlagung zuständig ist. Auskunftspflicht hat in erster Linie der Arbeitgeber, danach das Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsstättenfinanzamt.
Die ausländischen Einkünfte sind bei der Kennzahl 395 im Einkommensteuererklärungsformular E1 bzw. bei der Kennzahl 672 im Körperschaftsteuererklärungsformular K1 anzugeben. Die im Ausland entrichtete Steuer ist bei der Kennzahl 396 im Formular E1 bzw. bei der Kennzahl 673 im Formular K1 anzugeben.
 
Rechtsgrundlagen:
 
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
 
Weitere Informationen:
 
Liste der Länder mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat
Doppelbesteuerung nach Ländern sortiert
Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA


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