Kurzfassung

Sozialversicherung

Pensionsversicherung

Die Auslandszeiten werden bei der Prüfung der Pensionsvoraussetzungen (insbesondere die ausreichende Anzahl von Versicherungszeiten) berücksichtigt. Die Pensionshöhe wird aber ausschließlich unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten ermittelt. Das bedeutet sowohl für die Gesamtbemessungsgrundlage als auch die Pensionsprozente, dass nur inländische Versicherungszeiten herangezogen werden ("Direktberechnung"). Deshalb spielen die Auslandszeiten nur für die Frage, ob bereits ein Anspruch auf Pension besteht, eine Rolle, nicht jedoch für die Frage der Pensionshöhe. Eine Erwerbstätigkeit in einem Staat mit dem kein Abkommen besteht, berührt die österreichische Pensionsversicherung nicht. Insbesondere können auch die im Ausland "zurückgelegten" Zeiten nicht berücksichtigt werden.
Österreich besitzt ein Pensionsversicherungsabkommen mit den USA, dennoch wird durch diese Regelung das zur Pensionsberechnung zugrundeliegende Einkommen beschnitten, da ein hohes Einkommen in den USA nicht berücksichtigt wird, während ein niedriger Verdienst nach oder während der Ausbildung in Österreich für die Pensionshöhe herangezogen wird. Daraus kann sich eine niedrige Pension im Alter trotz eigentlich hohen Verdienstes während der Erwerbstätigkeit ergeben.

Krankenversicherung
AusländerInnen die nach Österreich kommen stehen ab Dienstbeginn (die Anmeldung bei der Krankenkassa obliegt dem Arbeitgeber) unter Versicherungsschutz.
Mit den USA besteht kein Abkommen über die Krankenversicherung, deshalb empfiehlt es sich vor Abreise eine Reiseversicherung bzw. eine Privatversicherung (Leistungsumfang beachten) abzuschließen um in Zeiten vor Dienstantritt bzw. Zeiten ohne Beschäftigung versichert zu sein. Weiters besteht die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung bei der Krankenkassa (€ 341,92,-/Monat – Stand 2009).
 
Arbeitslosenversicherung
Für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld müssen gewisse Beschäftigungszeiten vorgelegt werden (52 Wochen in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung, Ausnahmen siehe Detailinfos). Ausländische Beschäftigungszeiten werden nur anerkannt sofern sie in Ländern mit entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommen geleistet wurden (siehe Liste der Drittstaaten mit SV-Abkommen). Mit den USA besteht kein Abkommen bezüglich Arbeitslosenversicherung.


Fremdenrecht

Unterschieden wird nach der Aufenthaltsdauer und nach dem Herkunftsland:

Bei Aufenthaltsdauer unter 6 Monaten genügt für ForscherInnen ein Visum D, mit dem auch eine vorübergehende Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die Ausstellung des Visums im Ausland erfolgt von einer österreichischen Vertretungsbehörde.

Bei Aufenthalten länger als 6 Monaten gibt es für ForscherInnen drei mögliche Aufenthaltstitel.
Der günstigste und am einfachsten zu erlangende Titel scheint die "Aufenthaltsbewilligung - Forscher“ zu sein. Man benötigt keine Nachweise über Unterhalt, Unterkunft und Krankenversicherung und die Antragstellung ist im Inland möglich.
Familienangehörige( Ehegatten und Kinder) können bewilligungsfrei einer Beschäftigung nachgehen.

Anmerkung: Eine Aufnahmevereinbarung mit der aufnehmenden F&E Einrichtung ist notwendig, die "Aufenthaltsbewilligung - Forscher" ist aber gültig für alle wissenschaftlichen Tätigkeiten in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen.
Eine Änderung dieser "Aufenthaltsbewilligung - Forscher" in die "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" ist jederzeit (bei Erfüllen der Voraussetzungen) möglich, vorausgesetzt es ist ein Quotenplatz vorhanden. Diese Niederlassungsbewilligung kann nach fünf Jahren in ein Daueraufenthaltsrecht münden.
 

Einkommensbesteuerung

Österreich hat mit einer Reihe von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung abgeschlossen, unter anderem mit den USA.
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist mit seinem gesamten Einkommen, gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig. Erhebt auch der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat), Steuern, kommt es zwangsläufig zu einer Doppelbesteuerung.


EWR/ EU BürgerInnen

Für BürgerInnen aus dem EWR bzw. der EU und der Schweiz gilt Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit, allerdings müssen diese Personen nach drei Monaten eine Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen.
 

Meldewesen

Für alle in Österreich lebenden Personen besteht die Meldepflicht, d.h. man muss seinen Wohnsitz bei der zuständigen Niederlassungsbehörde innerhalb von drei Tagen melden.


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