EWR/EU und Schweizer Bürger

   


     
  Kurzinfo: Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten und der Schweiz genießen - sofern Finanzierung und ausreichende Krankenversicherung für den Aufenthalt sichergestellt sind - die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.  
     

Bei einem Aufenthalt in Österreich über drei Monate hinaus müssen Sie Ihren Aufenthalt in Österreich innerhalb der ersten drei Monate ab ihrer Niederlassung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde anzeigen und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragen.
 
Für die Tätigkeit in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Wenn Sie jedoch eine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit (= freier Arbeitsmarktzugang in Österreich) nach einem Jahr anstreben, benötigen Sie eine Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselkraft vom Arbeitsmarktservice.
 
Zu dieser Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

> gültiger Personalausweis oder Reisepass
> Nachweis über einen in Österreich geltenden Krankenversicherungsschutz
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Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Existenzmittel) wie zum Beispiel Dienstvertrag, Gewerbeschein oder Bankguthaben
> Für Ehegattinnen/Ehegatten: Heiratsurkunde
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Für Kinder oder Enkelkinder: Geburtsurkunde der antragstellenden Person ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, wenn Unterhalt gewährt wird einen Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
> Für Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern: Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
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Für Schülerinnen/Schüler sowie Studierende: Zulassungsbescheid der Universität oder Bestätigung über die Zulassung zu einer Schule
         
 
Diese Anmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung am Meldeamt (siehe Punkt "Meldewesen") vorzunehmen! Die Anmeldebescheinigung gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthaltes.
 
Personen, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Meldegesetz in Österreich angemeldet haben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, benötigen keine Anmeldebescheinigung (die aufrechte Meldung gilt als Anmeldebescheinigung).
 
Familienangehörige, die aus Drittstaaten stammen – also keine Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sind - erhalten auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte (die auch als Identitätsdokument gilt).
 
Quellen:

Leitfaden für ForscherInnen
 
Webservice der Stadt Wien
 
Österreichs Online-Amtshelfer

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