Meldewesen

   


     
  Kurzinfo: Wer in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.  
     

Hinweis: EU-/EWR-Bürger und Bürgerinnen und deren Angehörigen, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten und sich niederlassen wollen, müssen zusätzlich eine Anmeldebescheinigung beantragen.

Frist

Innerhalb von drei Werktagen nach dem Bezug der Unterkunft muss der Aufenthalt gemeldet werden.

Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch eine/n Boten/in überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Anmeldung
 
Für die Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular (vollständig ausgefüllt; bei Mietwohnungen von dem/der Unterkunftgeber/in unterschrieben) das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.
 
Hinweis: Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.
 
Weitere erforderliche Unterlagen
 

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öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des/r Unterkunftnehmers/in hervorgehen (z.B. Reisepasse und Geburtsurkunde)

eventuell ein urkundlicher Nachweis der akademischen Grade

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für Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen:
Reisedokumente (z.B. Reisepass)

bei Anmeldung eines Neugeborenen (bei der Meldebehörde): Geburtsurkunde des Kindes
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
Hinweise:
 
Falls Sie sich nicht persönlich anmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente mitgeschickt oder dem/r Boten/in mitgegeben werden.
 
Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist zu melden und erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes im Beherbergungsbetrieb.
 
Nach dem E-Government-Gesetz ist die Meldebehörde verpflichtet, vorliegende Personenstandsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise in das Standarddokumentenregister einzutragen. Diese bereits verdateten Urkunden müssen im Regelfall bei (elektronischen) Amtswegen nicht mehr im Original vorgelegt werden.
 
Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe  bis zu EUR 726,-- (im Wiederholungsfall bis zu EUR 2.180,--) geahndet wird.

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