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Das Magazin zum Thema Innovaton & Finanzen aus Österreich - Brainpower Austria

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Steuern

Müssen Spielgewinne in Österreich versteuert werden?

Wer hin und wieder Lotto spielt oder an Preisausschreiben teilnimmt, macht sich um die Frage der Versteuerung zunächst erst einmal keine Gedanken. Sollte es jedoch zu einem größeren Gewinn kommen, wird die Thematik sehr schnell brisant. Schließlich kann die Einkommensteuer einen nicht unerheblichen Teil des Gewinns wieder aufzehren und sogar zu Schulden führen, wenn das Geld bereits ausgegeben wurde. Doch wie ist die Versteuerung von Spielgewinnen in Österreich geregelt und was sollten Verbraucher dabei beachten?

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Abbildung 1: Wer im Casino gewinnt, muss den Gewinn in Österreich nicht versteuern. Dies gilt aber bei weitem nicht für alle Gewinne. Bildquelle: @ GregMontani / Pixabay.com

Gewinne aus Glücksspielen zählen nicht zu den steuerbaren Einkunftsarten

Wer sich für Casino Spiele im Internet oder einer Spielbank interessiert und dabei Gewinne erzielt, befindet sich hierzulande in einer doppelt glücklichen Situation. Der Gewinn gilt als nicht steuerbar, weil er nicht zu den gängigen Einkunftsarten zählt. Die gängigen Einkunftsarten sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Casinogewinne lassen sich nicht zu diesen Einkunftsarten zählen, so dass letztendlich auch keine Versteuerung anfällt. Das Gleiche gilt für Lottogewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, die ebenfalls zum Glücksspiel zählen.

Gibt es auch Spielgewinne, die versteuert werden müssen?

Ja, es existieren im weiteren Sinne auch Spielgewinne, die der Einkommensteuer unterliegen. Damit sind aber keine Gewinne aus dem Casino oder beim Lotto gemeint. Vielmehr geht es um folgende Fälle:

  • Preise und Preisgelder von Berufssportlern (hier wird von Einkommen ausgegangen)
  • Preisgelder für die Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen (z.B. Dancing Stars)
  • Gewinn von Film-, Architekten- oder Musikwettbewerben (auch hier wird der Gewinn als Einkommen betrachtet)

Hierbei ergibt sich unter dem Strich eine fließende Grenze, die nicht immer einfach zu durchschauen ist. Gerade diese Grenzfälle sorgen mitunter für Verwirrung:

  • Preise für wissenschaftlicher Arbeiten oder Leistungsstipendien (selbst erbrachte Leistung und trotzdem nicht steuerbar)
  • Preise, die durch Allgemeinwissen erzielt werden (z.B. Millionenshow – eigene Leistung, wird aber steuerlich wie Glücksspiel behandelt)
  • Staatliche Preise (z.B. Künstlerpreise)

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich bei einem Preisgewinn immer erst genau über die steuerliche Situation informieren, um am Ende keine böse Überraschung zu erleben.

Gewinne aus Spielgewinnen unterliegen ebenfalls der Einkommensteuer

Wer im Lotto gewinnt oder im Casino einen Gewinn abräumt, nutzt das Geld im Normalfall, um damit wiederum Geld zu verdienen. Ob nun der Kauf einer Immobilie, die Geldanlage in Aktien oder anderen Anlageformen oder die Gründung eines Unternehmens – die daraus resultierenden Gewinne unterliegen wiederum der Versteuerung.
Grundsätzlich gilt also: Nur die Auszahlung des Spielgewinns an sich ist steuerfrei. Wird das Geld gewinnbringend investiert, entsteht daraus im Normalfall Einkommen, welches wiederum zu versteuern ist. Anders sieht es lediglich aus, wenn ein Casinogewinn erneut für das Glücksspiel genutzt wird und daraus ein neuer Gewinn entsteht.

Gewinne aus Glücksspielen: Keine Steuerforderung seitens der Finanzbehörden

Gewinne aus Glücksspielen wie Lotto oder der Spielbank unterliegen in Österreich nicht der Einkommensteuer. Sollte die Glücksfee also einmal an die eigene Tür klopfen, können die Gewinner ganz beruhigt sein: Die Finanzbehörden halten dabei im Normalfall nicht die Hand auf. Bei Preisen aus Fernsehshows oder anderweitig gewonnen Preisen kann das jedoch wieder anders aussehen. Aus diesem Grund gilt: Bevor ein Geldgewinn ausgegeben wird, ist es immer sinnvoll, vorher die steuerlichen Regelungen zu prüfen.

Kfz-Steuer berechnen – Die motorbezogene Kraftfahrzeugssteuer

Die motorbezogenen steuerlichen Abgaben in Österreich, auch umgangssprachlich Kfz-Steuer genannt, sind für sämtliche Fahrzeuge von Bedeutung. Dabei werden in regelmäßigen Abständen Veränderungen vorgenommen, sodass der Überblick ein wenig verloren gehen kann. In diesem Ratgeber geben wir Ihnen viele Antworten, erklären die verschiedenen Preisklassen und stellen als zusätzlichen Service die Mehrkosten bzw. die Erhöhung dar.

steuer-auto
Die Steuer für Ihr Auto ist auch von der Leistung abhängig.

Für welche Gegenstände ist die motorbezogene Steuer zu bezahlen?

Im Endeffekt ist die Steuer sowohl für Motorrad wie auch Auto zu entrichten. Das Bundesministerium für Finanzen hat folgende drei Kategorien aufgestellt:

  • Krafträder
  • Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
  • alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen

Ausnahme bilden dabei Zugmaschinen und Motorkarren, sofern diese im Inland zum Verkehr zugelassen sind und außerdem eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Genau wie die Kfz-Haftpflichtversicherung gehören diese Abgaben zum Pflichtprogramm. Diese Abgaben betragen 11 Prozent der Pflichtversicherung.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer?

Bei einem zweirädrigen Vehikel wird der Hubraum bzw. cm³ für die Berechnung herangezogen, welcher im Zulassungsschein vermerkt ist. Bei den anderen Modellen, also Autos und Kraftfahrzeugen bis 3,5 Tonnen, geht es um die Kraft des Verbrennungsmotors. Sowohl Kilowatt als auch PS können als Berechnungsgrundlage verwendet werden. Sollten Bruchteile der Kilowatt im Zulassungsschein vermerkt sein, ist die Zahl aufzurunden. Aus 70,2 kW werden 71 kW. Sollten die entsprechenden Angaben jedoch fehlen, so ist bei einem zweirädrigen Vehikel von dem Wert von 350 cm³ auszugehen. Bei allen übrigens Kraftfahrzeugen liegt die Grundlage bei 50 kW.

kfz
Das KFZ – Neben der Versicherung ist auch die motorbezogene Steuer zu bezahlen.

Wie wird der Satz für die Kfz Versicherungssteuer beeinflusst?

Wie Sie den vorherigen Absätzen bereits entnehmen konnten, hängen die Abgaben von der Art des Kfz ab. Ebenfalls zu bedenken ist der Zeitraum, in dem die Prämie für die Versicherung entrichtet wird. Zu unterscheiden sind monatliche, vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungen. Das günstigste Modell ist hierbei die Rate für ein Kalenderjahr.

Wie hoch ist die Prämie für Motorräder?

2014 gab es dahingehend eine neue Regelung in Österreich. Bis zum 28. Februar sah die Kostenaufstellung wie folgt aus, wobei die Preise monatlich zu sehen sind:

>> Pro cm³ waren 0,022 Euro zu löhnen. Das trifft auf die jährliche Zahlungsweise zu

Seit dem 01.03.2014 lautet die Regelung wie folgt:

>> Pro cm³ sind 0,025 Euro zu entrichten, wiederum bei einem jährlichen Modell

Wie hoch die ist motorbezogene Versicherungssteuer bei Kraftwagen?

Hier wird die Rechnung ein wenig komplexer. Wiederum stellen wir die alten Werte den neuen Werten gegenüber. Folgende Regelung galt bis zum 20. Februar 2014:

  • Für die ersten 24 kW waren 0 Euro fällig.
  • Jedes kW, das darüber hinausging, war mit 0,55 € zu bezahlen, wiederum bei einer
    jährlichen Verrechnung.

Die Regelung, die seit dem 01.03.2014 in Kraft getreten ist, sieht wie folgt aus:

  • Für die ersten 24 kW sind 0 € fällig.
  • Für weitere 66 kW müssen 0,62 € gezahlt werden, bei jährlicher Verrechnung.
  • Für weitere 20 kW sind 0,66 € zu bezahlen, wiederum bei jährlicher Verrechnung.
  • Für darüber hinausgehende kW sind 0,75 € zu bezahlen, ebenfalls bei jährlicher Verrechnung.

Gibt es einen Mindeststeuersatz?

Auch hierfür gibt es eine Regelung, ebenso aber auch einen Höchststeuersatz. Der Mindeststeuersatz trifft jedoch nur auf Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen zu, welcher wie folgt lautet:

Bis zum 28. Februar 2014 lag der Wert bei 5,50 € (beim jährlichen Zahlungsmodell). Seit dem 01. März 2014 gilt der Wert von 6,20 € (bei jährlichem Zahlungsmodell).

Bei anderen Kraftfahrzeugen als Krafträdern, PKW oder Kombinationskraftwagen ist ein Höchststeuersatz zu vernehmen, der sich wie folgt gestaltet:

Bis zum 28. Februar waren dies 60 €, bei jährlicher Zahlung. Seit dem 01. März 2014 sind es 72 €, wiederum bei jährlichen Zahlungen.

Wie sieht die neue Steuer für Ihre Fahrzeuge aus?

Die Presse hat in den letzten Wochen alarmierend darauf hingewiesen, dass die Preise nun teurer sind und einige Autobesitzer ein böses Erwachen erleben werden. Wir wollen Ihnen nun einige Rechenbeispiele aufzeigen und darauf hinweisen, wie Sie einen entsprechenden Rechner zu bedienen haben.

Gibt es einen Versicherungsrechner?

Sie können sich das Ablesen jedoch auch sparen und einen Steuerrechner im Internet nutzen. Dabei müssen Sie einzig die Art des Fahrzeuges sowie cm³ oder die Leistung angeben. Dabei erhalten Sie die Preise für die unterschiedlichen Zahlungsmodelle. Außerdem wird bei vielen Rechnern darauf hingewiesen, wieviel Sie nun mehr zu zahlen haben.

Gehen wir dafür zwei Beispiele durch. Beispiel 1 beschreibt ein zweirädriges Vehikel mit einem Hubraum von 250 cm². Beispiel 2 beschäftigt sich mit einem Auto, das eine Kraft von 110 kW leistet. Beide Beispiele beziehen sich auf das Zahlungsmodell, indem die Beiträge im Kalenderjahr auf einmal geleistet werden.

Beispiel 1:

  • altes Rechnungsmodell:                5,50 € monatlich
  • neues Rechnungsmodell:             6,25 € pro Monat
  • Teuerung:                                                 9 € im Jahr

Beispiel 2:

  • altes Rechnungsmodell:                47,30 € pro Monat
  • neues Rechnungsmodell:             54,12 € pro Monat
  • Teuerung:                                                 81,84 € im Jahr

Mehr auch unter:

https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/motorbezogene-versicherungssteuer.html

http://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/autoundmotorrad/KFZ-Steuer-Rechner.html

http://www.oeamtc.at/portal/steuern-abgaben+2500++1004852+11025

Werbungskosten im Steuerausgleich – Auto, Kleidung und Arbeitsmittel

Arbeitnehmer müssen sich Jahr für Jahr mit dem Steuerausgleich auseinandersetzen. Belange rund um das Finanzamt bereiten nur selten Spaß. Dabei ist immer die Frage: Was kann geltend gemacht werden? Welche Kosten lassen sich absetzen? Und wenn ja, in welcher Höhe? Wir wollen uns nun mit den Werbungskosten beschäftigen. Dabei handelt es sich um sogenannte Überschusseinkünfte.

Das Geld, das Sie jährlich aufwenden, kann im Zuge des Steuerausgleichs Vorteile bringen. Dafür haben wir drei Bereiche herausgepickt und geben am Ende von diesem Artikel noch eine Übersicht, in welchen Bereichen Sie Kosten, Ausgaben und Steuern in Österreich sparen können.

Können Kosten für die Arbeitskleidung geltend gemacht werden?

steuererklärung ausfüllen
Der Steuerausgleich kann Ihnen eine Menge Geld vom Finanzminister zurückholen!

Viele der steuerpflichtigen Arbeitnehmer verfügen über eine Arbeitskleidung. Hierbei gilt, dass Sie Aufwendungen für eine typische Berufskleidung oder eine Arbeitsschutzkleidung absetzen können. Ihnen wird sogar das Recht eingeräumt, diese Kleidung nicht nur im Beruf, sondern auch privat tragen zu dürfen. Auch wenn diese Kleidung durch den Arbeitgeber verlangt wird, können Sie die Kosten geltend machen.

Interessant ist außerdem, dass Sie auch bei den Kosten für die Reinigung sparen können, sofern der Zusammenhang beruflich ist, da durch die Ausführung der Arbeit enormer Schutz erzeugt wird, sodass ein Abzug erfolgen kann. Hier das eine oder andere Beispiel:

  • Anzüge für Schlosser, Maler oder Monteure
  • Stützschuhe, wenn Sie viel stehen müssen
  • Uniformen oder Dienstanzüge

Welche Arbeitsmittel fallen unter die Werbungskosten?

Unter der Arbeitnehmerveranlagung im Teil der Werbungskosten sind auch Arbeitsmittel und Werkzeuge aufgeführt. Viele Verbraucher haben hier beruflich Ausgaben, deren Höhe nicht zu unterschätzen ist. Dabei gibt es gewisse Grenzen zu beachten. Es handelt sich natürlich um Gegenstände, die in Ihrer beruflichen Tätigkeit notwendig sind, manchmal muss dafür ein Nachweis erbracht werden.

Aufwendungen und Beiträge unter 400 Euro gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und können in einem Kalenderjahr vollständig abgesetzt werden. Über 400 Euro erfolgt eine Absetzungsdauer über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Haben Sie das Gut erst nach dem 30. Juni des Jahres erworben, so können Sie nur maximal die Hälfte absetzen. Hier nun einige Beispiele:

  • Computer
  • Autos (bei Vertretern)
  • Musikinstrumente
  • Motorsägen
  • Pinsel

Wie steht es um die Werbungskosten bei einem Auto?

angestellte werbungskosten
Das Auto ist in den Werbungskosten ein nicht zu unterschätzender Faktor.

Geht es um Werbungskosten im Rahmen des Steuerausgleichs, kommt natürlich auch die Pendlerpauschale ins Spiel. Über die Jahre hinweg ergeben sich immer wieder Änderungen, die Auswirkungen auf die Finanzen haben. Sie sollten also stets den Überblick haben. Die Pendlerpauschale fällt zwar unter die Werbungskosten, ist aber in diesem Bereich nicht von Bedeutung.

Beträge werden dann abzugsfähig, wenn Sie ein privates Auto für berufliche Zwecke nutzen. Nun gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie erhalten Kilometergeld oder aber der tatsächliche finanzielle Umfang für das KFZ wird in die Werbungskosten eingerechnet. Das Kilometergeld kann bis zu 30.000 gefahrenen Kilometern abgesetzt werden. Was deckt das Kilometergeld ab?

  • Abnutzung
  • Treibstoff
  • Öl
  • Kosten durch Service und Reparatur
  • Winterreifen, Autoradio, Navi-Geräte
  • Versicherungen
  • Finanzierungskosten
  • Beiträge für Autofahrerklubs

Unbedingt notwendig ist ein Fahrtenbuch. Darin vermerken Sie stets Kilometerstand, Datum, Start und Ziel sowie den Zweck.

Arbeitszimmer und Ausbildung

Für viele Menschen gilt: Das Wissen über die Möglichkeiten des Steuerausgleichs ist zu gering. Dabei ist es relativ einfach, eine höhere Absetzung in Angriff zu nehmen. Belastungen oder Einnahmen bzw. Einkünfte für andere private Angelegenheiten, etwa die Wohnung, die Vermietung oder Verpachtung, fallen in andere Bereiche. Wir wollen Ihnen nun abschließend noch sämtliche Bereiche auflisten, die für Werbungskosten in Frage kommen:

  • Arbeitszimmer
  • Ausbildung, Weiterbildung, Umschulung
  • Betriebsratsumlage
  • Computer
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Fachliteratur
  • Fahrrad
  • Fahrtkosten
  • Fehlgelder
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Internet
  • Reisekosten
  • Tagesgelder
  • Nächtigungskosten
  • Sprachkurse
  • Beiträge für eine Reise
  • Telefon oder Handy
  • Teleworker

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