Zum Inhalt
BrainpowerAustria

Ratgeber zu Geld, Steuern und Arbeit in Österreich

Selbst­erhalter­stipendium in Österreich: Voraussetzungen, Höhe und Fristen

Von Martin Höllinger,

Studentin arbeitet in einer historischen Universitätsbibliothek am Laptop

Vier Jahre lang mindestens 11.000 Euro im Jahr verdient, und das Einkommen der Eltern fällt bei der Studienbeihilfe aus der Rechnung: Statt einiger hundert Euro sind dann bis zu 1.151 Euro im Monat möglich. Das Selbsterhalterstipendium ist keine eigene Förderung, sondern eine Sonderform der Studienbeihilfe. Entscheidend ist, welche vier Jahre überhaupt zählen, und das lässt sich vor dem Antrag klären.

Warum das Elterneinkommen wegfällt

Die Studienbeihilfe bemisst sich im Normalfall am Einkommen der Eltern. Wer sich vor der Zuerkennung der Beihilfe nach Selbsterhalt vier Jahre lang zur Gänze selbst erhalten hat, wird davon ausgenommen. Ein früherer Bezug der normalen Studienbeihilfe schadet dabei nicht, nur zählen diese Zeiten nicht als Selbsterhalt. Nach Angaben der Studienbeihilfenbehörde bleibt das elterliche Einkommen für die Berechnung außer Betracht. Genau deshalb landen Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter meist beim Höchstsatz, während ein gleichaltriger Studienkollege mit gut verdienenden Eltern leer ausgeht.

Ein Punkt geht dabei regelmäßig unter: Ausgenommen ist nur das Einkommen der Eltern. Bei Verheirateten wird das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners sehr wohl herangezogen. Der anerkannte Selbsterhalt schützt also nicht davor, dass die Beihilfe wegen des Partnereinkommens auf null sinkt.

Die vier Jahre: was zählt und was nicht

Maßgeblich sind 11.000 Euro Jahreseinkommen, gerechnet als Bruttoeinkommen samt Sonderzahlungen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Werbungskosten und der Sonderausgaben laut Einkommensteuerbescheid; bei Selbstständigen gilt der Einkommensteuerbescheid. Auch Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld und eine Waisenpension zählen als Einkünfte. Nicht jede Zeit, in der Geld geflossen ist, zählt aber als Selbsterhalt.

Zählt als Selbsterhalt Zählt nicht
Erwerbstätigkeit mit mindestens 11.000 Euro im Jahr Jahre, in denen das Einkommen unter 11.000 Euro lag
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst Zeiten, in denen bereits Studienbeihilfe bezogen wurde
Dienst nach dem Freiwilligengesetz Unterhalt durch die Eltern
Lehrzeit, sofern die 11.000 Euro erreicht wurden

Die Lehre ist die häufigste Enttäuschung in dieser Aufstellung. Angerechnet wird sie nur für jene Jahre, in denen die Einkommensgrenze tatsächlich erreicht wurde, und das Lehrlingseinkommen liegt in den ersten Lehrjahren regelmäßig darunter. Wer direkt nach der Lehre zu studieren beginnt, kommt damit oft auf zwei oder drei anrechenbare Jahre statt auf vier.

Die vier Jahre müssen nicht am Stück absolviert sein. Für das Jahr des Eintritts und das Jahr des Austritts wird laut Arbeiterkammer Oberösterreich aliquot gerechnet, wer also im Mai zu arbeiten beginnt, sammelt in diesem Jahr acht Zwölftel. Wer unsicher ist, ob die eigenen Jahre reichen, kann den Selbsterhalt vorab von der Stipendienstelle prüfen lassen: mit dem Formblatt FB 09-26 und einem Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagen.

Die Altersgrenze wandert mit

Ein Studium muss grundsätzlich vor dem 33. Geburtstag beginnen, sonst gibt es keine Studienbeihilfe. Für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter verschiebt sich diese Grenze: Jedes Jahr Selbsterhalt über die vier Pflichtjahre hinaus hängt ein weiteres Jahr an, bis zur absoluten Obergrenze von 38.

Jahre Selbsterhalt Studienbeginn möglich bis
4 Jahre 33. Geburtstag
5 Jahre 34. Geburtstag
6 Jahre 35. Geburtstag
7 Jahre 36. Geburtstag
8 Jahre 37. Geburtstag
9 Jahre und mehr 38. Geburtstag

Für jemanden mit zwölf Jahren Berufspraxis ändert sich nichts mehr, bei 38 ist Schluss. Wer den Wechsel in den Hörsaal länger vor sich herschiebt, sollte deshalb eher auf den Geburtstag schauen als auf den Semesterbeginn.

Wie viel Geld tatsächlich ankommt

Im Studienjahr 2026/27 liegt die Höchststudienbeihilfe nach Selbsterhalt bei 1.111 Euro im Monat, ab dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 1.151 Euro. Dazu kommen Zuschläge: 161 Euro für Studierende, die ein Kind betreuen, und für Studierende mit Behinderung je nach Grad 240 oder 630 Euro. Die Beträge werden per Verordnung jeweils zum 1. September angepasst, zuletzt mit der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026.

Bezahlt wird für die gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester: sieben Semester im Bachelor, fünf im Master. Das Toleranzsemester entfällt allerdings, wenn nach dem sechsten Bachelorsemester keine 90 ECTS-Punkte vorliegen. Wer nach dem dritten Semester oder öfter als zweimal das Studium wechselt, verliert den Anspruch nicht endgültig, muss aber eine Wartezeit abwarten, die so viele Semester dauert wie das alte Studium; anerkannte Prüfungen verkürzen sie. Bei wichtigen Gründen wie Krankheit oder Schwangerschaft lässt sich die Anspruchsdauer verlängern.

Zuverdienstgrenze: 17.677 Euro im Jahr

Neben der Beihilfe darf gearbeitet werden. Die Grenze liegt im Kalenderjahr 2026 bei 17.677 Euro, nach 17.212 Euro im Jahr 2025, und wird jahresweise geprüft; der Wert für 2027 ist noch nicht verordnet. Überschritten wird sie nicht mit einem Freibetrag verrechnet: Der Anspruch verringert sich genau in dem Ausmaß, in dem das Einkommen über der Grenze liegt, zu viel Ausbezahltes wird zurückgefordert.

Ein Nebenjob mit 900 Euro monatlich ergibt 10.800 Euro im Jahr und bleibt klar darunter. Wer dagegen die Sommermonate durchgehend Vollzeit arbeitet und damit auf 19.200 Euro kommt, überschreitet um 1.523 Euro, und exakt dieser Betrag wird von der Jahresbeihilfe abgezogen. Ob das Geld in den Ferien oder während der Vorlesungszeit verdient wurde, spielt keine Rolle, gezählt wird das ganze Kalenderjahr. Zeichnet sich ein Überschreiten ab, lässt sich gegensteuern, etwa mit einem späteren Auszahlungsbeginn oder einem Verzicht auf die weitere Auszahlung, denn in Jahren mit nur teilweisem Bezug wird die Grenze anteilig gerechnet. Wer ohnehin nur wenige Stunden arbeitet, findet die Beitragsgrenzen im Beitrag zur geringfügigen Beschäftigung.

Die Fristen, an denen es am häufigsten scheitert

Anträge sind im Wintersemester von 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai möglich. Innerhalb dieser Antragsfristen wirkt die Zuerkennung auf den Semesterbeginn zurück, im Wintersemester also ab September. Wer später einreicht, bekommt die Beihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung, und jeder verstrichene Monat ist verloren. Für das Wintersemester 2026/27 läuft die Frist noch bis 15. Dezember 2026.

Der zweite Stolperstein ist der Studienerfolg, und daran scheitern Selbsterhalter laut Arbeiterkammer häufig, wenn sie während der Berufsjahre schon einmal inskribiert waren und dort keinen Erfolg vorweisen können. In den ersten beiden Semestern genügt die Zulassung zum Studium. Danach verlangt das Studienförderungsgesetz im Bachelor 30 ECTS-Punkte aus den ersten beiden Semestern, nach dem sechsten Semester 90 und nach dem achten 120, im Master 20 ECTS-Punkte nach dem zweiten Semester. Wer bis zum Ende der Antragsfrist des dritten Semesters nicht einmal die Hälfte des Erfolgs aus den ersten beiden Semestern vorlegt, muss die Beihilfe zurückzahlen. Seit dem Wintersemester 2024/25 zählen ausschließlich ECTS-Punkte, Semesterstunden werden als Erfolgsnachweis nicht mehr akzeptiert.

Eingereicht wird am einfachsten online mit ID Austria, ein Formularantrag per Post ist weiterhin möglich; zuständig ist die Stipendienstelle am Studienort. Für den Online-Antrag sind rund 10 bis 20 Minuten zu veranschlagen, fehlende Unterlagen lassen sich nachträglich hochladen.

Wenn die vier Jahre nicht zusammenkommen

Nicht jeder Weg zurück in die Ausbildung führt über das Selbsterhalterstipendium. Wer aufrecht beschäftigt bleibt und nebenbei studiert, fährt mit einer Bildungskarenz oder der Weiterbildungszeit oft besser, weil dort das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Für berufsbegleitende Formate ohne Präsenzpflicht ist das Fernstudium die naheliegende Alternative, die sich mit einem laufenden Job und damit mit weiteren Selbsterhaltsjahren verträgt.

Häufige Fragen

Müssen die vier Jahre durchgehend sein?

Nein. Die 48 Monate dürfen sich aus mehreren Abschnitten zusammensetzen. Im Jahr, in dem ein Dienstverhältnis beginnt oder endet, wird aliquot gerechnet, ein halbes Jahr Arbeit zählt also als halbes Jahr Selbsterhalt.

Zählt die Lehrzeit mit?

Nur für jene Jahre, in denen das Einkommen 11.000 Euro erreicht hat. In den ersten Lehrjahren ist das üblicherweise nicht der Fall, weshalb die Lehre den Selbsterhalt selten allein abdeckt.

Werden Präsenz- und Zivildienst angerechnet?

Ja. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst sowie ein Dienst nach dem Freiwilligengesetz werden auf die vier Jahre angerechnet, ohne dass dafür die Einkommensgrenze erreicht werden muss.

Spielt das Einkommen der Eltern wirklich keine Rolle?

Beim Selbsterhalterstipendium nicht. Bei verheirateten Studierenden wird allerdings das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners berücksichtigt, und das kann den Anspruch vollständig aufzehren.

Wie viel darf ich neben dem Studium verdienen?

2026 liegt die Zuverdienstgrenze bei 17.677 Euro im Kalenderjahr. Jeder Euro darüber wird eins zu eins von der Beihilfe abgezogen, eine bereits ausbezahlte Differenz wird zurückgefordert.

Was passiert, wenn der Studienerfolg fehlt?

Wird der geforderte Nachweis nicht bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist vorgelegt, endet der Bezug. Ein späterer Wiedereinstieg ist möglich, sobald der Erfolg nachgereicht ist, die entgangenen Monate werden aber nicht nachgezahlt.

Stand: Oktober 2026. Die Beträge beziehen sich auf das Studienjahr 2026/27 und die Zuverdienstgrenze auf das Kalenderjahr 2026.

Weiterlesen in Aus- und Weiterbildung