Kündigung durch Arbeitnehmer in Österreich 2026 - Fristen, Formvorschriften und Tipps

Wer seinen aktuellen Job wechseln und eine neue berufliche Herausforderung annehmen möchte, muss das bestehende Arbeitsverhältnis korrekt und formgerecht beenden. Die Arbeitnehmerkündigung in Österreich unterliegt dabei bestimmten gesetzlichen Regeln bezüglich Form, Fristen und Terminen. Dieser Ratgeber erklärt ausführlich, was bei der Eigenkündigung zu beachten ist und wie man typische und häufige Fehler vermeidet.

Grundsätzliches zur Arbeitnehmerkündigung

In Österreich können Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit kündigen. Anders als bei der Arbeitgeberkündigung ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Das Recht zur freien Kündigung ist Ausdruck der Berufsfreiheit. Allerdings müssen Fristen und Termine eingehalten werden.

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt nach dem Angestelltengesetz einen Monat. Bei Arbeitern gelten die Regelungen des jeweiligen Kollektivvertrags - oft sind es 14 Tage. Längere Fristen können im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag vereinbart werden.

Kündigungstermine

Bei Angestellten ist der Kündigungstermin der Monatsletzte. Die Kündigung muss also so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist zum Monatsende abläuft. Bei einer einmonatigen Frist muss die Kündigung spätestens am letzten Tag des Vormonats zugehen.

Beispiel: Wer zum 31. März ausscheiden möchte, muss bei einmonatiger Frist spätestens am 28. Februar kündigen. Bei Arbeitern können andere Termine gelten - hier ist der Kollektivvertrag maßgeblich.

Form der Kündigung

Schriftlich oder mündlich?

Grundsätzlich ist die Kündigung formfrei - sie kann also auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch dringend die Schriftform zu empfehlen. Ein Kündigungsschreiben dokumentiert Zeitpunkt und Inhalt der Kündigung.

Manche Arbeitsverträge oder Kollektivverträge schreiben die Schriftform vor. In diesem Fall ist eine mündliche Kündigung unwirksam. Im Zweifel immer schriftlich kündigen.

Inhalt des Kündigungsschreibens

Das Kündigungsschreiben sollte klar und unmissverständlich formuliert sein. Es enthält Name und Adresse des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, das Wort „Kündigung“ eindeutig, das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, und die eigenhändige Unterschrift.

Eine Begründung ist nicht erforderlich und sollte weggelassen werden. Auch Floskeln wie „hiermit bitte ich um Entlassung“ sind zu vermeiden - sie könnten als Bitte statt als Willenserklärung verstanden werden.

Zugang der Kündigung

Die Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht. Das bedeutet: Sie muss in seinen Machtbereich gelangen, sodass er davon Kenntnis nehmen kann. Persönliche Übergabe, Einschreiben oder Abgabe im Sekretariat sind sichere Wege.

Wichtig: Die Frist beginnt erst ab Zugang zu laufen. Wer knapp kalkuliert, riskiert die Verfristung. Im Zweifel den Zugang bestätigen lassen.

Was ist nach der Kündigung zu beachten?

Resturlaub

Nicht verbrauchter Urlaub muss entweder noch konsumiert oder finanziell abgegolten werden. Die Urlaubsersatzleistung wird mit dem letzten Gehalt ausgezahlt. Ob der Urlaub noch genommen werden kann, hängt von den betrieblichen Möglichkeiten ab.

Arbeitszeugnis

Mit Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es sollte rechtzeitig - idealerweise mit der Kündigung - angefordert werden.

Arbeitspapiere

Am letzten Arbeitstag sind Arbeitspapiere auszuhändigen: Arbeits- und Entgeltbestätigung, Lohnzettel, Lohnsteuerbescheinigung (L16) und gegebenenfalls Abmeldung von der Sozialversicherung. Diese Dokumente werden für die neue Anstellung und den Steuerausgleich benötigt.

Sperrfrist beim AMS

Wer selbst kündigt und anschließend arbeitslos wird, erhält in der Regel eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Diese beträgt vier Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Sperrfrist entfällt, wenn wichtige Gründe für die Kündigung vorlagen (z.B. Gesundheit, Mobbing).

Kündigung während Probezeit und Befristung

Probezeit

Während der Probezeit (maximal ein Monat) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und Terminen beendet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Befristung. Eine vorzeitige Kündigung ist nur möglich, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist. Andernfalls bleibt nur die einvernehmliche Auflösung.

Tipps für eine professionelle Kündigung

Persönliches Gespräch

Bevor das Kündigungsschreiben abgegeben wird, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Vorgesetzten stattfinden. Das ist eine Frage der Professionalität und hinterlässt einen guten Eindruck. Das Schreiben wird dann nur noch zur Dokumentation übergeben.

Positiver Abgang

Auch wenn man unzufrieden war: Die letzten Wochen sollten professionell gestaltet werden. Ordentliche Übergabe, Dokumentation der Aufgaben und Hilfsbereitschaft für den Nachfolger zahlen sich aus - man trifft sich im Berufsleben immer zweimal.

Neuen Job sichern

Idealerweise kündigt man erst, wenn der neue Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Die Suche nach einem neuen Traumjob sollte also vor der Kündigung beginnen.

Einvernehmliche Auflösung als Alternative

Statt zu kündigen, kann das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich aufgelöst werden. Beide Seiten vereinbaren das Ende des Arbeitsverhältnisses, oft verbunden mit einer Abfindung oder anderen Vergünstigungen. Die einvernehmliche Auflösung hat den Vorteil, dass keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen und keine AMS-Sperrfrist droht.

Allerdings erfordert die einvernehmliche Auflösung die Zustimmung des Arbeitgebers. Wer kurzfristig aus dem Arbeitsverhältnis möchte, kann dies vorschlagen - ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Kündigung per E-Mail?

Eine Kündigung per E-Mail ist grundsätzlich wirksam, wenn keine besondere Schriftform vorgeschrieben ist. Allerdings ist der Beweis des Zugangs schwieriger. Auch fehlt die persönliche Note. Aus praktischen und zwischenmenschlichen Gründen empfiehlt sich daher die schriftliche Kündigung mit persönlicher Übergabe.

Freistellung nach Kündigung

Manche Arbeitgeber stellen Mitarbeiter nach ausgesprochener Kündigung von der Arbeit frei. Das Gehalt wird weitergezahlt, aber der Mitarbeiter muss nicht mehr erscheinen. Aus Arbeitnehmersicht ist das oft vorteilhaft - man kann sich auf den neuen Job vorbereiten oder Resturlaub genießen.

Rechtlich muss der Arbeitgeber die Freistellung nicht aussprechen. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer sie nicht einseitig verlangen. Oft ist die Freistellung aber im Interesse beider Seiten.

Wettbewerbsverbot nach Kündigung

Manche Arbeitsverträge enthalten Wettbewerbsklauseln, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Sie verbieten die Tätigkeit bei Konkurrenzunternehmen oder die Selbstständigkeit in der Branche. Solche Klauseln sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und können durch Karenzentschädigung abgegolten werden.

Vor der Kündigung sollte geprüft werden, ob eine Wettbewerbsklausel besteht und was sie konkret verbietet.

Fazit: Korrekt kündigen für einen sauberen Abgang

Ein Jobwechsel ist in der modernen Arbeitswelt völlig normal. Die meisten Menschen wechseln im Laufe ihres Berufslebens mehrmals den Arbeitgeber - sei es für bessere Konditionen, neue Herausforderungen oder persönliche Gründe. Die Arbeitnehmerkündigung ist daher ein alltäglicher Vorgang, der aber korrekt durchgeführt werden muss. Fristen und Termine einhalten, schriftlich kündigen und professionell bis zum letzten Tag arbeiten - das ist die Formel für einen gelungenen Jobwechsel. Wer diese Grundregeln beachtet, kann den Arbeitgeberwechsel als positive Erfahrung gestalten und mit gutem Gewissen in die nächste spannende berufliche Station und Herausforderung starten.

Stand: 12. Januar 2026