Kredite für Arbeitslose in Österreich – das müssen Sie wissen

Mit seiner Kreditvergabe geht der Kreditgeber das finanzielle Risiko ein, den Kredit nicht vollständig oder aber unpünktlich zurückgezahlt zu bekommen. Ein Kredit für Arbeitslose stellt damit ein Risiko dar. Die Kreditzinsen sind der Verdienst an dem Kreditgeschäft; wenn die Kreditsumme nicht oder nur teilweise zurückgezahlt wird, dann ist das für den Kreditgeber ein Minusgeschäft. Er bekommt weniger Geld zurück, als er ausgezahlt hat. Dementsprechend wichtig ist es für das Kreditinstitut, dass der Kreditsuchende über ein ausreichend hohes und gesichertes Einkommen verfügt.

Arbeitseinkommen deutlich über der Pfändungsfreigrenze

Die Sparkassen und Banken in Österreich definieren bei einer Kreditvergabe als Einkommen das Arbeitseinkommen. Leistungen der öffentlichen Hand, zum Beispiel an Arbeitslose, sind kein Einkommen aus Arbeit, sondern gelten als Transferleistungen. Außerdem ist ihre Höhe recht begrenzt. Für den Bürger gilt die gesetzliche Pfändungsfreigrenze. Jedes Einkommen, auch das Arbeitseinkommen, ist bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze nicht pfändbar. Damit fallen auch die Raten für einen Kredit (auch bei Arbeitslosen) unter diese Regelung.

 
 
Der Kreditgeber kann also für den Fall einer Zahlungsunregelmäßigkeit nur den Anteil des Einkommens pfänden, der diese Pfändungsfreigrenze übersteigt. Der Arbeitslose hat mit seinem Arbeitslosengeld also kein Einkommen im Sinne des Kreditgebers. Im Übrigen wäre es auch nicht ausreichend hoch, weil die Pfändungsfreigrenze nicht oder nur unwesentlich überschritten wird. Der Kredit für einen Arbeitslosen erhält dadurch für die Bank ein unkalkulierbares Risiko.

Der Kredit für Arbeitslose – Sicherheit durch Bürgschaft

Um seine Bonität gegenüber dem Kreditgeber zu verbessern, sollte der arbeitslose Kreditsuchende einen Bürgen mit der gewünschten Bonität beibringen. Der Kreditgeber möchte nach wie vor gerne einen Kredit vergeben, weil die Kreditvergabe zum Kerngeschäft einer Universalbank gehört. Wenn der KSV-Score des Bürgen ausreichend gut, also hoch ist, dann steht einer Kreditvergabe an den Arbeitslosen nichts im Wege.
 
Mit dem Bürgen wird der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen; der tritt dann in Kraft, wenn der arbeitslose Kreditnehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Im Anschluss an den Bürgschaftsvertrag wird der Kreditvertrag abgeschlossen und der Kredit an den Arbeitslosen ausgezahlt. Kredit und Bürgschaft werden beiderseits in die KSV-Datenbank eingetragen, möglicherweise mit einem Querverweis.

Bonitätsverbesserung mit zweitem Antragsteller

Die mangelnde Bonität des Arbeitslosen lässt sich durch eine zweite Person verbessern, die ihrerseits anhand des KSV-Score über die erforderliche Bonität verfügt. Beide Kreditnehmer haften gemeinschaftlich für den Kredit. Sie unterzeichnen den Kreditvertrag gemeinsam, während der Kredit absprachegemäß an den Arbeitslosen ausgezahlt wird.

 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass

 
der Arbeitslose mangels Bonität keine Chance auf einen Kredit hat, weil

 

  • kein Arbeitseinkommen vorhanden ist
  • das vorhandene Einkommen die Pfändungsfreigrenze nicht oder nur unwesentlich übersteigt
die mangelnde Bonität des Arbeitslosen verbessert werden muss durch

 

  • Beibringung eines Bürgen mit ausreichend guter KSV-Bonität
  • einen Mitantragsteller mit ausreichend guter KSV-Bonität
  • die Abtretung von Sicherheiten wie beispielsweise den Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung