Die Basispauschalierung wird ab 2026 deutlich attraktiver: Die Umsatzgrenze verdoppelt sich auf 420.000 Euro, der Pauschalsatz steigt auf 15%. Damit können Selbstständige bis zu 63.000 Euro an Betriebsausgaben ohne Belegnachweis absetzen – eine massive Erleichterung für Einzelunternehmer und Freiberufler.
- Umsatzgrenze steigt von 320.000 € (2025) auf 420.000 € ab 2026
- Pauschalsatz erhöht sich von 13,5% auf 15%
- Maximaler Abzugsbetrag: 63.000 € (statt 43.200 €)
- 6%-Satz für bestimmte Tätigkeiten bleibt unverändert
- Vorsteuerpauschalierung: max. 7.560 € (1,8% des Umsatzes)
- Zusätzlich absetzbar: Waren, Löhne, SV-Beiträge, Gewinnfreibetrag
Was ist die Basispauschalierung?
Die Basispauschalierung ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung für Selbstständige. Anstatt jeden Beleg zu sammeln und jede Ausgabe einzeln nachzuweisen, können Sie einen pauschalen Prozentsatz Ihres Umsatzes als Betriebsausgaben absetzen.
Das bringt erhebliche Vorteile:
- Weniger Verwaltungsaufwand
- Geringere Buchhaltungskosten
- Keine aufwendige Belegsammlung
- Potenzielle Steuerersparnis bei geringen tatsächlichen Kosten
Die wichtigsten Änderungen ab 2026
| Kriterium | Bis 2024 | 2025 | Ab 2026 |
|---|---|---|---|
| Umsatzgrenze (Vorjahr) | 220.000 € | 320.000 € | 420.000 € |
| Pauschalsatz (Standard) | 12% | 13,5% | 15% |
| Max. Betriebsausgaben | 26.400 € | 43.200 € | 63.000 € |
| Pauschalsatz (6%-Gruppe) | 6% | 6% | 6% |
| Max. bei 6%-Satz | 13.200 € | 19.200 € | 25.200 € |
| Max. Vorsteuerpauschalierung | 3.960 € | 5.760 € | 7.560 € |
Wer kann die Basispauschalierung nutzen?
Die Basispauschalierung steht Gewerbetreibenden und Selbstständigen offen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Keine Buchführungspflicht: Keine GmbH, keine freiwillige doppelte Buchhaltung
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
- Umsatzgrenze: Vorjahresumsatz max. 420.000 € (ab 2026)
- Antragstellung: In der Steuererklärung aktiv auswählen
Gibt es keinen Vorjahresumsatz (z.B. bei Neugründung), kann die Pauschalierung in jedem Fall genutzt werden, da keine Bemessungsgrundlage vorliegt.
Die zwei Pauschalsätze im Detail
15%-Pauschale (Standard ab 2026)
Der Standardsatz von 15% gilt für die meisten Selbstständigen und Gewerbetreibenden. Er deckt typische Betriebsausgaben pauschal ab, wie:
- Abschreibung (AfA) von Investitionen
- Miete und Energiekosten
- Telefon und Internet
- Zinsen und Versicherungen
- Werbung und Reisekosten
- Kraftfahrzeugkosten
- Werkzeuge und Verbrauchsmaterial
6%-Pauschale (unverändert)
Der reduzierte Satz von 6% gilt für bestimmte Tätigkeiten mit typischerweise geringeren Betriebsausgaben:
- Kaufmännische oder technische Beratung (Konsulenten)
- Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung (über 25%)
- Aufsichtsräte und Hausverwalter
- Schriftstellerische Tätigkeit
- Vortragende und wissenschaftliche Tätigkeit
- Unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
Wenn eine Tätigkeit über bloße Beratung hinausgeht (z.B. Erstellung von Bauplänen, Durchführung statischer Berechnungen, Bauaufsicht), gilt der 15%-Satz.
Zusätzlich absetzbare Ausgaben
Neben dem Pauschalbetrag können bestimmte Ausgaben zusätzlich geltend gemacht werden – das macht die Pauschalierung besonders attraktiv:
| Zusätzlich absetzbar | Beschreibung |
|---|---|
| Wareneingänge | Handelswaren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe |
| Löhne und Gehälter | Inkl. aller Lohnnebenkosten |
| Fremdleistungen | Honorare an Subunternehmer |
| Sozialversicherung | SVS-Pflichtbeiträge und Selbständigenvorsorge |
| Arbeitsplatzpauschale | Klein (300 €) oder groß (1.200 €) |
| Öffi-Ticket | 50% bei betrieblicher Nutzung |
| Gewinnfreibetrag | Grundfreibetrag ohne Nachweis |
| Reisekosten | Bei entsprechendem Kostenersatz |
Rechenbeispiel: So wirkt die Pauschalierung
Ein Grafiker hat 2025 einen Nettoumsatz von 80.000 Euro erzielt und wendet 2026 die Basispauschalierung an:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nettoumsatz | 80.000 € |
| Pauschale Betriebsausgaben (15%) | – 12.000 € |
| SVS-Beiträge (zusätzlich) | – 18.000 € |
| Arbeitsplatzpauschale groß | – 1.200 € |
| Grundfreibetrag (15% bis 33.000 €) | – 4.950 € |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 43.850 € |
Vorsteuerpauschalierung als Zusatzoption
Neben der Einkommensteuer-Pauschalierung können Sie auch die Vorsteuer pauschal geltend machen:
- Pauschaler Vorsteuerabzug: 1,8% des Nettoumsatzes
- Maximalbetrag ab 2026: 7.560 € (1,8% von 420.000 €)
- Unabhängig: Kann ohne ESt-Pauschalierung genutzt werden
Basis- und Vorsteuerpauschalierung können unabhängig voneinander gewählt werden. In der Praxis werden beide Methoden häufig kombiniert, um maximale Steuervorteile zu erzielen.
Wann lohnt sich die Pauschalierung?
Die Basispauschalierung ist besonders vorteilhaft für:
- Dienstleister mit geringen Sachkosten
- Freiberufler ohne teure Investitionen
- Einzelunternehmer mit wenig Belegaufwand
- Nebenbeschäftigungen und kleine Gewerbe
Weniger geeignet ist die Pauschalierung für:
- Unternehmen mit hohen Investitionen (AfA entfällt)
- Betriebe mit hohen tatsächlichen Kosten
- Wenn der Anlagenverkauf bevorsteht (Buchwertabzug nicht möglich)
Wechsel zur Pauschalierung und zurück
Einige wichtige Regeln für den Wechsel:
- Pauschalierung wird in der Steuererklärung aktiv ausgewählt
- Wechsel von Pauschalierung zur E-A-Rechnung: zu Jahresbeginn möglich
- Rückkehr zur Pauschalierung: erst nach 5 Jahren wieder zulässig
- Wechsel von doppelter Buchhaltung: löst Übergangsgewinn aus
Führen Sie eine Vergleichsrechnung durch: Am Jahresende sollten Sie prüfen, ob die Pauschalierung oder die tatsächliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung günstiger ist. Ihr Steuerberater kann dabei helfen.
Hinweis für SVS-Versicherte
Die Versicherungsgrenze für neue Selbständige ist die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (6.613,20 € pro Jahr für 2025 und 2026). Bei Überschreitung dieser Grenze besteht SVS-Pflicht – unabhängig davon, ob Sie die Pauschalierung nutzen.
Wichtig: Melden Sie sich gegebenenfalls bei der SVS vor Einreichung der Steuererklärung.