Freie Dienstnehmer Kollektivvertrag 2026 – Erstmals KV möglich

Ein historischer Schritt im österreichischen Arbeitsrecht: Ab 1. Jänner 2026 können erstmals Kollektivverträge für freie Dienstnehmer abgeschlossen werden. Rund 14.000 arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in Österreich erhalten damit endlich Zugang zu geregelten Mindestentgelten, Kündigungsschutz und besseren Arbeitsbedingungen. Besonders betroffen sind Fahrradboten bei Lieferdiensten, IT-Freelancer und Beschäftigte in der Plattformwirtschaft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erstmals können Kollektivverträge für freie Dienstnehmer abgeschlossen werden
  • Neue gesetzliche Kündigungsfristen: 4 Wochen (nach 2 Jahren: 6 Wochen)
  • Probezeit von maximal 1 Monat vereinbar
  • Betrifft ca. 14.000 arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer in Österreich
  • Gilt für freie DN nach § 4 Abs. 4 ASVG (persönliche Arbeitsleistung, keine eigenen Betriebsmittel)
  • Bestehende Verträge vor 1.1.2026 bleiben unverändert gültig

Was ist ein freier Dienstnehmer?

Ein freier Dienstnehmer steht zwischen einem klassischen Arbeitnehmer und einem Selbstständigen. Das Arbeitsverhältnis ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

Merkmal Arbeitnehmer Freier Dienstnehmer Selbstständiger
Weisungsgebundenheit Stark Gering bis mittel Keine
Arbeitszeit/-ort Vorgegeben Weitgehend frei Völlig frei
Eigene Betriebsmittel Nein Keine wesentlichen Ja
Sozialversicherung ASVG voll ASVG § 4 Abs. 4 SVS/GSVG
Kollektivvertrag bisher Ja Nein Nein

Die Neuregelung betrifft speziell die sogenannten arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG. Das sind Personen, die ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Das Problem: Prekäre Arbeitsverhältnisse

Bisher hatten freie Dienstnehmer keinen Anspruch auf arbeitsrechtliche Mindeststandards. Das bedeutete konkret:

  • Kein geregelter Mindestlohn
  • Kein bezahlter Urlaub
  • Keine Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld)
  • Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • Keine gesetzlichen Kündigungsfristen

Besonders bekannt wurden die Fälle bei Essenslieferdiensten wie Lieferando, die ihre angestellten Rider kündigten und stattdessen als freie Dienstnehmer weiterbeschäftigten – ohne den Schutz des bestehenden Kollektivvertrags.

Die neuen Regelungen ab 2026

1. Gesetzliche Kündigungsfristen

Erstmals gelten für freie Dienstnehmer gesetzliche Mindest-Kündigungsfristen:

Dienstzeit Kündigungsfrist Kündigungstermine
Bis 2 Jahre 4 Wochen 15. oder Monatsletzter
Nach 2 Jahren 6 Wochen 15. oder Monatsletzter
Wichtig:
Diese Kündigungsfristen sind einseitig zwingend – sie können nicht zum Nachteil des freien Dienstnehmers verkürzt werden. Eine für den freien Dienstnehmer günstigere Vereinbarung ist aber zulässig.

2. Probezeit

Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probezeit vereinbart werden. Während dieser Zeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung von Fristen gelöst werden.

3. Kollektivverträge möglich

Die wichtigste Neuerung: Ab 2026 können Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmer abgeschlossen werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Eigene Kollektivverträge: Speziell für freie Dienstnehmer einer Branche
  • Einbeziehung in bestehende KV: Ausdrückliche Erweiterung des Geltungsbereichs

Kollektivverträge für freie Dienstnehmer können regeln:

  • Mindestentgelte
  • Mindestbeträge für Auslagenersatz
  • Weitere Arbeitsbedingungen (wenn ausdrücklich aufgenommen)
Gut zu wissen:
Betriebsvereinbarungen gelten weiterhin NICHT für freie Dienstnehmer. Auch Arbeitszeit- und Urlaubsgesetz finden keine automatische Anwendung – entsprechende Regelungen müssen ausdrücklich in den Kollektivvertrag aufgenommen werden.

4. Erweiterter Dienstzettel

Ab 2026 muss der Dienstzettel für freie Dienstnehmer zusätzliche Angaben enthalten:

  • Anwendbare Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (sofern vorhanden)
  • Hinweis, welcher Kollektivvertrag, welche Satzung oder welcher Mindestlohntarif gilt
  • Ort der Einsichtnahme im Betrieb

Wer ist betroffen?

Die Neuregelungen betreffen arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer in verschiedenen Branchen:

  • Plattformwirtschaft: Essenszusteller (Lieferando, Foodora, etc.)
  • IT-Branche: Programmierer, Entwickler, IT-Berater
  • Medien: Journalisten, Redakteure, Content-Creator
  • Kreativwirtschaft: Grafiker, Designer, Texter
  • Beratung: Unternehmensberater, Coaches
  • Bildung: Vortragende, Trainer

Übergangsbestimmungen

Die Neuregelungen gelten nur für neue Verträge ab 1. Jänner 2026. Für bestehende freie Dienstverhältnisse gilt:

  • Bereits vor dem 1.1.2026 abgeschlossene Verträge mit abweichenden Kündigungsvereinbarungen bleiben unverändert gültig
  • Der Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erweitert sich nicht automatisch auf freie Dienstnehmer
  • Eine ausdrückliche Einbeziehung durch die Kollektivvertragsparteien ist erforderlich

Was bedeutet das für Auftraggeber?

Unternehmen, die freie Dienstnehmer beschäftigen, sollten:

  1. Bestehende Verträge prüfen: Entsprechen die Kündigungsbestimmungen den neuen Mindeststandards?
  2. Neue Verträge anpassen: Die neuen Kündigungsfristen berücksichtigen
  3. Dienstzettel aktualisieren: Zusätzliche Angaben aufnehmen
  4. Kollektivverträge beobachten: Werden für die Branche KVs verhandelt?
Rechtlicher Hinweis:
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Die Abgrenzung zwischen freiem Dienstvertrag, echtem Dienstvertrag und Werkvertrag ist im Einzelfall oft schwierig. Bei Unsicherheiten konsultieren Sie einen Arbeitsrechtsexperten.
Fazit: Die Neuregelung für freie Dienstnehmer ab 2026 ist ein Meilenstein im österreichischen Arbeitsrecht. Erstmals können rund 14.000 arbeitnehmerähnliche Beschäftigte von Kollektivverträgen profitieren und erhalten gesetzliche Kündigungsfristen. Ob und wann tatsächlich Kollektivverträge für freie Dienstnehmer abgeschlossen werden, hängt nun von den Verhandlungen der Sozialpartner ab. Für Betroffene empfiehlt es sich, Gewerkschaftsmitglied zu werden, um die Verhandlungsposition zu stärken.

Quellen