Ein historischer Schritt im österreichischen Arbeitsrecht: Ab 1. Jänner 2026 können erstmals Kollektivverträge für freie Dienstnehmer abgeschlossen werden. Rund 14.000 arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in Österreich erhalten damit endlich Zugang zu geregelten Mindestentgelten, Kündigungsschutz und besseren Arbeitsbedingungen. Besonders betroffen sind Fahrradboten bei Lieferdiensten, IT-Freelancer und Beschäftigte in der Plattformwirtschaft.
- Erstmals können Kollektivverträge für freie Dienstnehmer abgeschlossen werden
- Neue gesetzliche Kündigungsfristen: 4 Wochen (nach 2 Jahren: 6 Wochen)
- Probezeit von maximal 1 Monat vereinbar
- Betrifft ca. 14.000 arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer in Österreich
- Gilt für freie DN nach § 4 Abs. 4 ASVG (persönliche Arbeitsleistung, keine eigenen Betriebsmittel)
- Bestehende Verträge vor 1.1.2026 bleiben unverändert gültig
Was ist ein freier Dienstnehmer?
Ein freier Dienstnehmer steht zwischen einem klassischen Arbeitnehmer und einem Selbstständigen. Das Arbeitsverhältnis ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
| Merkmal | Arbeitnehmer | Freier Dienstnehmer | Selbstständiger |
|---|---|---|---|
| Weisungsgebundenheit | Stark | Gering bis mittel | Keine |
| Arbeitszeit/-ort | Vorgegeben | Weitgehend frei | Völlig frei |
| Eigene Betriebsmittel | Nein | Keine wesentlichen | Ja |
| Sozialversicherung | ASVG voll | ASVG § 4 Abs. 4 | SVS/GSVG |
| Kollektivvertrag bisher | Ja | Nein | Nein |
Die Neuregelung betrifft speziell die sogenannten arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG. Das sind Personen, die ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Das Problem: Prekäre Arbeitsverhältnisse
Bisher hatten freie Dienstnehmer keinen Anspruch auf arbeitsrechtliche Mindeststandards. Das bedeutete konkret:
- Kein geregelter Mindestlohn
- Kein bezahlter Urlaub
- Keine Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld)
- Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit
- Keine gesetzlichen Kündigungsfristen
Besonders bekannt wurden die Fälle bei Essenslieferdiensten wie Lieferando, die ihre angestellten Rider kündigten und stattdessen als freie Dienstnehmer weiterbeschäftigten – ohne den Schutz des bestehenden Kollektivvertrags.
Die neuen Regelungen ab 2026
1. Gesetzliche Kündigungsfristen
Erstmals gelten für freie Dienstnehmer gesetzliche Mindest-Kündigungsfristen:
| Dienstzeit | Kündigungsfrist | Kündigungstermine |
|---|---|---|
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsletzter |
| Nach 2 Jahren | 6 Wochen | 15. oder Monatsletzter |
Diese Kündigungsfristen sind einseitig zwingend – sie können nicht zum Nachteil des freien Dienstnehmers verkürzt werden. Eine für den freien Dienstnehmer günstigere Vereinbarung ist aber zulässig.
2. Probezeit
Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probezeit vereinbart werden. Während dieser Zeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung von Fristen gelöst werden.
3. Kollektivverträge möglich
Die wichtigste Neuerung: Ab 2026 können Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmer abgeschlossen werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
- Eigene Kollektivverträge: Speziell für freie Dienstnehmer einer Branche
- Einbeziehung in bestehende KV: Ausdrückliche Erweiterung des Geltungsbereichs
Kollektivverträge für freie Dienstnehmer können regeln:
- Mindestentgelte
- Mindestbeträge für Auslagenersatz
- Weitere Arbeitsbedingungen (wenn ausdrücklich aufgenommen)
Betriebsvereinbarungen gelten weiterhin NICHT für freie Dienstnehmer. Auch Arbeitszeit- und Urlaubsgesetz finden keine automatische Anwendung – entsprechende Regelungen müssen ausdrücklich in den Kollektivvertrag aufgenommen werden.
4. Erweiterter Dienstzettel
Ab 2026 muss der Dienstzettel für freie Dienstnehmer zusätzliche Angaben enthalten:
- Anwendbare Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (sofern vorhanden)
- Hinweis, welcher Kollektivvertrag, welche Satzung oder welcher Mindestlohntarif gilt
- Ort der Einsichtnahme im Betrieb
Wer ist betroffen?
Die Neuregelungen betreffen arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer in verschiedenen Branchen:
- Plattformwirtschaft: Essenszusteller (Lieferando, Foodora, etc.)
- IT-Branche: Programmierer, Entwickler, IT-Berater
- Medien: Journalisten, Redakteure, Content-Creator
- Kreativwirtschaft: Grafiker, Designer, Texter
- Beratung: Unternehmensberater, Coaches
- Bildung: Vortragende, Trainer
Übergangsbestimmungen
Die Neuregelungen gelten nur für neue Verträge ab 1. Jänner 2026. Für bestehende freie Dienstverhältnisse gilt:
- Bereits vor dem 1.1.2026 abgeschlossene Verträge mit abweichenden Kündigungsvereinbarungen bleiben unverändert gültig
- Der Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erweitert sich nicht automatisch auf freie Dienstnehmer
- Eine ausdrückliche Einbeziehung durch die Kollektivvertragsparteien ist erforderlich
Was bedeutet das für Auftraggeber?
Unternehmen, die freie Dienstnehmer beschäftigen, sollten:
- Bestehende Verträge prüfen: Entsprechen die Kündigungsbestimmungen den neuen Mindeststandards?
- Neue Verträge anpassen: Die neuen Kündigungsfristen berücksichtigen
- Dienstzettel aktualisieren: Zusätzliche Angaben aufnehmen
- Kollektivverträge beobachten: Werden für die Branche KVs verhandelt?
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Die Abgrenzung zwischen freiem Dienstvertrag, echtem Dienstvertrag und Werkvertrag ist im Einzelfall oft schwierig. Bei Unsicherheiten konsultieren Sie einen Arbeitsrechtsexperten.