Teilpension Österreich 2026 – Gleitend in den Ruhestand wechseln

Seit 1. Jänner 2026 können ältere Arbeitnehmer in Österreich erstmals die Teilpension beantragen. Wer die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt, aber nicht mehr Vollzeit arbeiten kann oder will, hat nun die Möglichkeit, Arbeitszeit und Teilpension zu kombinieren. Das neue Modell soll erfahrene Fachkräfte länger im Erwerbsleben halten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Teilpension ab 1. Jänner 2026 für alle mit Pensionsanspruch möglich
  • Arbeitszeit muss um 25% bis 75% reduziert werden
  • Teil des Pensionskontos wird geschlossen und monatlich ausbezahlt
  • Restliches Pensionskonto wird weiter mit Beiträgen befüllt
  • Schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich
  • Antrag bei der Pensionsversicherung (PVA) stellen
  • Keine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden

Was ist die Teilpension?

Die Teilpension ermöglicht eine flexible Kombination aus Teilzeitarbeit und vorzeitiger Alterspension. Anders als bei der bisherigen Alles-oder-Nichts-Regelung können Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension beziehen – auch bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.

Der große Vorteil: Der nicht für die Teilpension verwendete Teil des Pensionskontos bleibt aktiv und wird weiter mit Beiträgen und Versicherungszeiten befüllt. Dadurch erhöht sich die endgültige Pension beim vollständigen Pensionsantritt.

Wer hat Anspruch auf Teilpension?

Anspruch auf Teilpension haben ab 2026 alle Personen, die die Voraussetzungen für eine der folgenden Pensionsarten erfüllen:

Pensionsart Mindestalter 2026
Korridorpension 62 Jahre (schrittweise Anhebung auf 63)
Langzeitversichertenpension 62 Jahre
Schwerarbeitspension 60 Jahre
Regelpensionsalter Männer 65 Jahre
Regelpensionsalter Frauen Nach Geburtsjahr (Angleichung bis 2033)

Wichtige Voraussetzung: Am Stichtag muss eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.

Wichtige Einschränkung:
Ein Antrag auf Teilpension ist nicht möglich, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht oder während einer Wiedereingliederungsteilzeit.

So wird die Teilpension berechnet

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift am Pensionskonto des Vorjahres:

Arbeitszeitreduktion Anteil Pensionskonto
25% bis 40% 25% der Gesamtgutschrift
mehr als 40% bis 60% 50% der Gesamtgutschrift
mehr als 60% bis 75% 75% der Gesamtgutschrift
Praxis-Tipp:
Bei 60% Arbeitszeitreduktion erhalten Sie bereits 75% der Gesamtgutschrift als Teilpension. Das bedeutet: Auch wenn Sie nur knapp über 60% reduzieren, bekommen Sie die volle Stufe.

Rechenbeispiel: Teilpension in der Praxis

Ein Arbeitnehmer mit 40 Stunden Arbeitszeit und einem Bruttoeinkommen von 4.550 Euro hat eine fiktive Bruttopension von 2.700 Euro:

Variante: 75% Teilpension, 25% Teilzeit

Die Arbeitszeit wird von 40 auf 13 Stunden reduziert. Das Gesamtbruttoeinkommen aus Teilzeit (1.137,50 Euro) und Teilpension (2.025 Euro) beträgt 3.162,50 Euro brutto, netto etwa 2.457 Euro.

Nach zwei Jahren Teilpension und anschließendem vollständigen Pensionsantritt beträgt die Gesamtpension dann 2.937 Euro brutto (2.353 Euro netto) – also 237 Euro mehr als bei sofortigem Vollpensionsantritt.

Der Weg zur Teilpension

1. Anspruchsberechtigung prüfen: Lassen Sie bei der Pensionsversicherung prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

2. Vereinbarung mit Arbeitgeber: Die Arbeitszeitreduktion muss schriftlich vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss zustimmen – es besteht kein gesetzlicher Anspruch.

3. Antrag bei der PVA: Stellen Sie den Antrag bei der Pensionsversicherung etwa 3 Monate vor dem gewünschten Stichtag. Die Formulare gibt es auf pv.at.

4. Bescheid abwarten: Nach Zuerkennung wird das Pensionskonto für den entsprechenden Anteil geschlossen.

Was passiert mit dem Pensionskonto?

Das Pensionskonto wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag fällt, teilweise geschlossen. Der geschlossene Teil wird als Teilpension ausbezahlt, der offene Teil bleibt aktiv.

Das bedeutet: Alle neuen Beiträge und Versicherungszeiten, die Sie während der Teilzeitbeschäftigung sammeln, werden dem offenen Teil gutgeschrieben – und jährlich automatisch aufgewertet.

Gut zu wissen:
Besondere Zuwendungen wie Ausgleichszulage oder Kinderzuschuss gebühren zur Teilpension nicht, da das Pensionskonto noch nicht vollständig geschlossen ist.

Abschläge bei vorzeitigem Antritt

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, gelten die üblichen Abschlagsregeln der jeweiligen Pensionsart. Bei der Korridorpension etwa beträgt der Abschlag 5,1% pro Jahr des vorzeitigen Antritts.

Umgekehrt gilt: Wer über das 65. Lebensjahr hinaus arbeitet und erst später in Teilpension geht, erhält entsprechende Zuschläge.

Teilpension und Altersteilzeit – der Unterschied

Die Teilpension ist nicht mit der geförderten Altersteilzeit zu verwechseln. Bei der Altersteilzeit zahlt das AMS einen Teil des Lohnausgleichs, die Altersteilzeit wird aber ab 2026 stufenweise von 5 auf 3 Jahre verkürzt.

Wichtige Änderung 2026: Bei ab Jänner 2026 beginnenden Altersteilzeiten sind Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern nicht mehr erlaubt – außer solche, die schon vor Antritt der Altersteilzeit bestanden.

Nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner, um Ihr voraussichtliches Einkommen aus Teilzeit und Teilpension zu berechnen.

Fazit: Die Teilpension 2026 bietet erstmals einen echten gleitenden Übergang in den Ruhestand. Für erfahrene Fachkräfte, die nicht mehr Vollzeit arbeiten können oder wollen, ist sie eine attraktive Option. Der große Vorteil: Das Pensionskonto wird weiter befüllt, was die endgültige Pension erhöht. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte frühzeitig mit Arbeitgeber und Pensionsversicherung sprechen.

Quellen