Ab 1. Jänner 2026 gilt ein neuer steuerfreier Freibetrag für Überstundenzuschläge: Bis zu 170 Euro pro Monat für maximal 15 Überstunden bleiben steuerfrei. Zusätzlich wird die Steuerfreiheit für Sonn- und Feiertagsarbeit gesetzlich klargestellt – hier bleiben bis zu 400 Euro pro Monat steuerfrei. Rund zwei Drittel aller Beschäftigten in Österreich leisten regelmäßig Überstunden und profitieren von dieser Regelung.
- Neuer Freibetrag ab 2026: 170 Euro für bis zu 15 Überstunden monatlich steuerfrei
- Sonn- und Feiertagsarbeit: bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei
- Bisherige befristete Regelung (200 Euro für 18 Überstunden) läuft Ende 2025 aus
- Nur der Zuschlag ist steuerfrei, nicht die Grundstunde
- Gilt für alle Arbeitnehmer mit Überstundenzuschlägen
- Automatische Berücksichtigung in der Lohnverrechnung
Die Entwicklung der Überstunden-Steuerbefreiung
Die steuerliche Begünstigung von Überstunden hat in den letzten Jahren mehrere Änderungen erfahren. Ein Überblick:
| Zeitraum | Max. Überstunden | Max. Freibetrag |
|---|---|---|
| Bis 2023 | 10 Überstunden | 86 € |
| 2024 – 2025 (befristet) | 18 Überstunden | 200 € |
| Ursprünglich geplant für 2026 | 10 Überstunden | 120 € |
| Neu ab 2026 | 15 Überstunden | 170 € |
Die Regierung hat sich nach intensiven Verhandlungen auf die neue Regelung geeinigt. Ursprünglich war für 2026 ein Rückfall auf nur 120 Euro für 10 Überstunden geplant – das konnte abgewendet werden.
Was genau ist steuerfrei?
Wichtig zu verstehen: Nur der Überstundenzuschlag ist steuerfrei, nicht die gesamte Überstunde. Der Zuschlag beträgt je nach Kollektivvertrag und Arbeitszeit typischerweise 50% (Normalüberstunden) oder 100% (Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden) des Grundstundenlohns.
Ein Arbeitnehmer mit 20 Euro Brutto-Stundenlohn leistet 10 Überstunden mit 50% Zuschlag.
Berechnung:
– Grundstunde: 10 × 20 € = 200 € (voll steuerpflichtig)
– Zuschlag 50%: 10 × 10 € = 100 € (steuerfrei bis 170 €)
– Ergebnis: 100 € vom Zuschlag bleiben steuerfrei
Sonn- und Feiertagsarbeit: Steuerfreiheit gesetzlich gesichert
Eine wichtige Neuerung betrifft die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzgerichts war die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts in Frage gestellt worden. Die Regierung hat nun gesetzlich klargestellt:
- Feiertagsarbeitsentgelt: bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei
- Rückwirkende Geltung: Die Regelung wird rückwirkend zum 1. Jänner 2026 beschlossen
- Rechtssicherheit: Arbeitgeber können die Steuerfreiheit in der Lohnverrechnung anwenden
Die gesetzliche Klarstellung erfolgt im Jänner 2026 rückwirkend. Für die Monate bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware ist eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG vorgesehen. Diese muss spätestens bis Ende Mai 2026 durchgeführt werden.
Wer profitiert besonders?
Die neue Regelung entlastet vor allem Arbeitnehmer in Branchen mit regelmäßiger Mehrarbeit:
- Gesundheits- und Pflegebereich: Schichtdienste, Nachtarbeit, Wochenenddienste
- Tourismus und Gastronomie: Saisonale Mehrarbeit, Feiertagsarbeit
- Produktion und Industrie: Schichtbetrieb, Produktionsspitzen
- Handel: Samstagsarbeit, verlängerte Öffnungszeiten
- Transport und Logistik: Nacht- und Wochenendschichten
- Sicherheitsdienste: Durchgehender Betrieb
Berechnung der Steuerersparnis
| Grenzsteuersatz | Max. Steuerersparnis (170 € Zuschlag) |
|---|---|
| 20% | 34 € pro Monat = 408 € pro Jahr |
| 30% | 51 € pro Monat = 612 € pro Jahr |
| 40% | 68 € pro Monat = 816 € pro Jahr |
| 48% | 82 € pro Monat = 979 € pro Jahr |
Was müssen Arbeitnehmer beachten?
Für Arbeitnehmer gilt: Die steuerfreie Behandlung der Überstundenzuschläge erfolgt automatisch durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung. Sie müssen nichts extra beantragen.
Achten Sie jedoch auf folgende Punkte:
- Gehaltszettel prüfen: Kontrollieren Sie, ob Überstundenzuschläge korrekt als steuerfrei ausgewiesen sind
- All-In-Verträge: Bei All-In-Verträgen sind Überstunden oft pauschal abgegolten – hier gibt es keinen separaten Zuschlag
- Dokumentation: Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden die steuerfreien Bezüge automatisch berücksichtigt
Ausblick: Weitere Begünstigungen ab 2027?
Im Regierungsprogramm ist eine weitere steuerliche Begünstigung von Überstunden und Zuschlägen ab 2027 vorgesehen – allerdings unter Budgetvorbehalt. Ob und in welcher Form diese kommt, hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung ab.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Die genaue steuerliche Behandlung hängt vom individuellen Fall ab. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder die Arbeiterkammer.