KI-generierte Bilder sind in Österreich urheberrechtlich nicht geschützt - jeder darf sie kopieren, auch Ihre Konkurrenz. Gleichzeitig haften Sie selbst, wenn der KI-Output einem geschützten Werk zu ähnlich sieht. Was bei der kommerziellen Nutzung von Midjourney, ChatGPT und Co rechtlich gilt und welche Kennzeichnungspflicht der AI Act ab August 2026 bringt.
Die Grundregel: Kein Urheberrecht ohne Mensch
Das österreichische Urheberrecht schützt „eigentümliche geistige Schöpfungen“ - und die kann nach herrschender Meinung in Österreich wie in der gesamten EU nur ein Mensch erbringen. Ein Bild, das eine KI vollständig aus einem Prompt erzeugt, hat deshalb keinen Urheber und keinen Urheberrechtsschutz. Der Prompt selbst („ein Berglandschafts-Foto im Morgenlicht“) gilt dabei nicht als schöpferischer Akt, sondern als Arbeitsanweisung.
Das hat zwei Konsequenzen, die im Unternehmensalltag gern übersehen werden:
Erstens: Sie dürfen KI-Output grundsätzlich kommerziell verwenden. Wo kein Urheber ist, ist niemand, dessen Rechte die Nutzung verletzen könnte - die urheberrechtliche Seite ist frei.
Zweitens: Alle anderen dürfen es auch. Ihr KI-generiertes Logo, Ihre KI-Produktbilder, Ihre KI-Texte kann die Konkurrenz kopieren, ohne dass Sie urheberrechtlich dagegen vorgehen können. Wer in Markenauftritt investiert, sollte zentrale Assets deshalb entweder von Menschen gestalten lassen oder KI-Entwürfe substanziell menschlich überarbeiten - denn sobald ein Mensch schöpferisch auswählt, gestaltet und nachbearbeitet, kann für das Ergebnis wieder Schutz entstehen. Die Grenze ist fließend und im Streitfall Auslegungssache; ein paar Farbkorrekturen reichen sicher nicht, eine durchkomponierte Collage aus KI-Elementen mit eigener Bildsprache sehr wahrscheinlich schon.
Die Nutzungsbedingungen der Anbieter: Der Vertrag schlägt die Theorie
Dass urheberrechtlich nichts gegen die Nutzung spricht, heißt nicht, dass der KI-Anbieter sie erlaubt. Ob Sie Output kommerziell verwenden dürfen, regeln die Terms of Service des jeweiligen Dienstes - und die unterscheiden sich deutlich:
- Viele Dienste erlauben kommerzielle Nutzung erst in Bezahlplänen, während der Gratis-Tarif sie ausschließt oder einschränkt.
- Manche Anbieter behalten sich Rechte am generierten Material vor oder verlangen Namensnennung.
- Bei Diensten mit Community-Galerie sind Ihre Generierungen teils öffentlich sichtbar - für vertrauliche Projekte ein Ausschlusskriterium.
Vor dem ersten Kundenprojekt mit KI-Material gehört also ein Blick in die aktuellen Nutzungsbedingungen des eingesetzten Tools - nicht in einen zwei Jahre alten Blogbeitrag darüber, denn diese Klauseln ändern sich laufend.
Das echte Risiko: Wenn der Output einem geschützten Werk ähnelt
Die KI hat mit Milliarden Bildern und Texten trainiert, darunter urheberrechtlich geschützte Werke. Kommt beim Generieren etwas heraus, das einem konkreten geschützten Werk erkennbar nachgebildet ist - eine Comicfigur, ein bekanntes Foto, ein Songtext - liegt eine Urheberrechtsverletzung nahe. Und dafür haftet in erster Linie, wer das Bild verwendet und veröffentlicht: Sie, nicht der KI-Anbieter.
Dasselbe gilt für drei Nachbargebiete des Urheberrechts:
- Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) und Persönlichkeitsrechte: KI-Bilder realer Personen - vom Promi-Deepfake bis zum täuschend echten „Testimonial“ - sind ohne Zustimmung tabu und können teuer werden.
- Markenrecht: Generiert die KI ein Logo, das einer eingetragenen Marke ähnelt, hilft die Urheberrechtsfreiheit nichts.
- Design- und Wettbewerbsrecht: Die sklavische Nachahmung fremder Produktgestaltung bleibt unlauter, egal wer sie erzeugt hat.
Praktische Schutzmaßnahmen: keine Prompts, die auf lebende Künstler, Marken oder konkrete Werke zielen („im Stil von…“, „wie das Plakat von…“). Ergebnisse vor kommerzieller Nutzung per Bild-Rückwärtssuche gegenprüfen. Und bei zentralen Kampagnen-Motiven im Zweifel ein menschliches Original beauftragen.
Kennzeichnungspflicht ab August 2026: Was der AI Act verlangt
Mit 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten des EU AI Act (Artikel 50) scharfgestellt. Die WKO-Zusammenfassung bringt es auf den Punkt: KI-Tools bleiben erlaubt, aber Täuschung wird kennzeichnungspflichtig.
Kennzeichnen müssen Sie:
- Täuschend echte Inhalte - fotorealistische Bilder, Videos und Stimmimitationen, die für echt gehalten werden können (Deepfakes). Die Kennzeichnung muss maschinenlesbar sein, etwa in den Metadaten.
- Automatisch veröffentlichte KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses (News, Politik, Gesellschaft) - allerdings nur, wenn kein Mensch sie vor Veröffentlichung redaktionell prüft und verantwortet.
- KI-Systeme im Kundenkontakt wie Chatbots und Voice-Assistenten, sofern nicht offensichtlich ist, dass eine Maschine spricht.
Keine Kennzeichnung brauchen: offensichtlich nicht-realistische Inhalte (Illustrationen, stilisierte Grafiken), menschlich geprüfte und freigegebene Texte sowie interne Dokumente. Für die Praxis heißt das: Der übliche Unternehmens-Workflow - KI liefert den Entwurf, ein Mensch prüft, bearbeitet und veröffentlicht - bleibt von der Kennzeichnungspflicht für Texte weitgehend unberührt. Ein Hinweis wie „mit KI-Unterstützung erstellt“ genügt dort, wo gekennzeichnet werden muss.
Wie KI-Werkzeuge im Marketing produktiv eingesetzt werden, zeigt unser Beitrag zur Content-Erstellung mit ChatGPT - die dort beschriebenen Workflows sind mit menschlicher Endkontrolle auch nach dem AI Act sauber.
Spielregeln für die Praxis: KI-Inhalte rechtssicher einsetzen
Für KMU lässt sich das Thema auf sechs Regeln verdichten:
- Bezahlplan mit kommerzieller Lizenz nutzen, Nutzungsbedingungen des Tools kennen.
- Keine Stil-, Marken- oder Personen-Prompts, die den Output in fremde Rechte treiben.
- Rückwärtssuche bei Bildern, Plagiatsprüfung bei längeren Texten vor Veröffentlichung.
- Menschliche Prüfung und Bearbeitung dokumentieren - sie senkt Risiken, verbessert Qualität und kann Schutzfähigkeit begründen.
- Fotorealistisches kennzeichnen, spätestens ab August 2026 maschinenlesbar.
- Zentrale Brand-Assets nicht rein KI-generieren - was jeder kopieren darf, taugt nicht als Alleinstellungsmerkmal.
Wer übrigens selbst mit KI Geld verdient, etwa durch den Verkauf von KI-Prompts, sollte die Schutzlosigkeit des Outputs auch aus Verkäufersicht kennen: Verkauft wird dort Know-how und Zeitersparnis, kein exklusives Recht.
Häufige Fragen zu KI und Urheberrecht
Darf ich Midjourney- oder DALL-E-Bilder auf meiner Firmenwebsite verwenden?
Ja, wenn die Nutzungsbedingungen Ihres Tarifs die kommerzielle Nutzung erlauben und das Bild keine fremden Rechte verletzt (Personen, Marken, erkennbare Werke).
Gehört mir das Bild, das die KI aus meinem Prompt erzeugt?
Nutzen dürfen Sie es, aber ein Urheberrecht daran haben Sie nicht. Dritte können es kopieren, ohne dass Sie urheberrechtlich dagegen vorgehen können.
Kann ich KI-Texte schützen lassen?
Reine KI-Texte nicht. Sobald Sie aber substanziell umschreiben, strukturieren und redigieren, entsteht am Ergebnis Ihrer Bearbeitung wieder Schutz.
Muss ich KI-Texte auf meiner Website kennzeichnen?
In der Regel nicht, wenn ein Mensch sie vor Veröffentlichung prüft und die redaktionelle Verantwortung trägt. Kennzeichnungspflichtig sind ab August 2026 vor allem täuschend echte Bilder, Videos und Stimmen sowie ungeprüft automatisch publizierte Texte zu Themen öffentlichen Interesses.
Wer haftet, wenn ein KI-Bild ein geschütztes Werk kopiert?
Primär der Verwender - also das Unternehmen, das das Bild veröffentlicht. Der KI-Anbieter haftet nur in Ausnahmefällen.
Darf ich mit KI Bilder von Prominenten für Werbung erzeugen?
Nein. Das Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrechte gelten unabhängig davon, wie das Bild entstanden ist. Ohne Zustimmung drohen Unterlassung und Schadenersatz.
Stand: Juli 2026