Kündigungsfristen und Kündigungstermine in Österreich 2026

Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind zentrale Elemente des Arbeitsrechts und regeln verbindlich, wann und auf welche Weise ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet werden kann. In Österreich gelten dabei historisch bedingt unterschiedliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte, wobei jedoch Kollektivverträge und individuelle vertragliche Vereinbarungen abweichende und spezifische Bestimmungen enthalten können. Dieser umfassende Ratgeber gibt einen vollständigen und aktuellen Überblick.

Der Unterschied zwischen Frist und Termin

Die Kündigungsfrist ist der Mindestzeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Beide müssen eingehalten werden, damit die Kündigung wirksam ist.

Beispiel: Bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende muss die Kündigung spätestens am letzten Tag eines Monats zugehen, damit das Arbeitsverhältnis zum Ende des Folgemonats endet.

Kündigungsfristen für Angestellte

Kündigung durch den Arbeitgeber

Die Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung sind nach Dienstjahren gestaffelt. Im ersten und zweiten Dienstjahr beträgt die Frist sechs Wochen. Vom dritten bis zum fünften Jahr sind es zwei Monate. Vom sechsten bis zum fünfzehnten Jahr beträgt die Frist drei Monate. Vom sechzehnten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr sind es vier Monate. Ab dem sechsundzwanzigsten Dienstjahr gilt eine Frist von fünf Monaten.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer, die selbst kündigen, beträgt einheitlich einen Monat. Im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist vereinbart werden, jedoch nicht länger als die Frist für die Arbeitgeberkündigung.

Kündigungstermine für Angestellte

Der gesetzliche Kündigungstermin für Angestellte ist der Monatsletzte. Die Kündigung kann nur zu diesem Termin wirksam werden. Im Arbeitsvertrag kann zusätzlich der 15. eines Monats als Kündigungstermin vereinbart werden.

Kündigungsfristen für Arbeiter

Für Arbeiter gelten grundsätzlich die Regelungen des jeweiligen Kollektivvertrags. Seit der Angleichung 2021 gelten jedoch zunehmend ähnliche Fristen wie für Angestellte. Die genauen Bestimmungen sind im einschlägigen Kollektivvertrag nachzulesen.

Typische Fristen

Viele Kollektivverträge sehen für Arbeiter eine Frist von 14 Tagen vor. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen analog zu den Angestelltenfristen. Der Kündigungstermin ist oft das Ende einer Arbeitswoche.

Abweichende Vereinbarungen

Längere Fristen

Im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden als gesetzlich vorgesehen. Dies ist für beide Seiten bindend. Zu beachten ist, dass die Frist für den Arbeitnehmer nicht länger sein darf als für den Arbeitgeber.

Kollektivvertragliche Regelungen

Kollektivverträge können von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen - sowohl günstiger als auch ungünstiger für den Arbeitnehmer. Bei Unklarheiten gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung.

Probezeit und Befristung

Probezeit

Während der Probezeit (maximal ein Monat) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung von Fristen beendet werden. Eine Kündigung „auf der Stelle“ ist möglich.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Befristung. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach den allgemeinen Regeln.

Berechnung der Kündigungsfrist

Fristbeginn

Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang der Kündigung beim Empfänger. Bei persönlicher Übergabe ist dies der Moment der Übergabe. Bei postalischer Zustellung gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in den Briefkasten geworfen wurde (nicht erst wenn sie gelesen wurde).

Fristende

Die Frist endet am jeweiligen Kündigungstermin. Bei Monatsfrist zum Monatsende bedeutet das: Zugang am 31. Januar führt zum Fristende am 28. Februar. Zugang am 1. Februar führt zum Fristende erst am 31. März.

Kündigung zur Unzeit

Eine Kündigung, die Fristen oder Termine nicht einhält, ist nicht automatisch unwirksam. Sie wird vielmehr zum nächstmöglichen Termin wirksam. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Kündigungsentschädigung in Höhe des entgangenen Entgelts.

Sonderfälle

Kündigung bei Krankheit

Eine Kündigung während einer Krankenstandsphase ist grundsätzlich möglich. Die Fristen laufen normal weiter. Allerdings kann die Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehen.

Kündigung im Urlaub

Auch während des Urlaubs kann gekündigt werden. Die Frist beginnt jedoch erst mit Zugang. Wer im Urlaub per Post kündigt, muss den Zeitpunkt des Zugangs beim Arbeitgeber berücksichtigen.

Elternkarenz

Während der Elternkarenz besteht Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Nach Ende der Karenz gelten wieder die normalen Fristen.

Praktische Tipps

Fristen rechtzeitig berechnen

Wer zu einem bestimmten Datum ausscheiden möchte, sollte die erforderliche Kündigungsfrist rückwärts rechnen. Ein Puffer von einigen Tagen gibt Sicherheit für den Fall verzögerter Zustellung.

Arbeitsvertrag prüfen

Im Arbeitsvertrag können abweichende Regelungen stehen. Vor jeder Kündigung sollte der Vertrag auf die vereinbarten Fristen und Termine geprüft werden.

Kollektivvertrag beachten

Der einschlägige Kollektivvertrag kann spezielle Regelungen enthalten. Die Wirtschaftskammer oder die Arbeiterkammer geben Auskunft über den anwendbaren Kollektivvertrag.

Angleichung Arbeiter und Angestellte

Seit Oktober 2021 gelten für Arbeiter grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen wie für Angestellte. Diese Angleichung beendete eine jahrzehntelange Ungleichbehandlung. Allerdings können Kollektivverträge weiterhin abweichende Regelungen enthalten, die bis zum 30. Juni 2025 angewendet werden dürfen.

Für Arbeiter, die bereits vor Oktober 2021 beschäftigt waren, gelten Übergangsregelungen. Die genauen Details sind im einschlägigen Kollektivvertrag nachzulesen.

Kündigungsschutz besonderer Personengruppen

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten besondere Schutzbestimmungen. Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung genießen Kündigungsschutz. Betriebsräte können nur mit Zustimmung des Gerichts gekündigt werden. Für Menschen mit Behinderung gelten ebenfalls besondere Regelungen.

Diese Schutzbestimmungen betreffen primär die Arbeitgeberkündigung. Bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer gelten die normalen Fristen auch für geschützte Gruppen.

Dienstverhältnisse mit besonderen Regelungen

Für bestimmte Berufsgruppen gelten Sonderregelungen. Hausgehilfen und Hausangestellte haben eigene gesetzliche Grundlagen. Öffentlich Bedienstete unterliegen dem Dienstrecht. Für leitende Angestellte können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Kündigung und Sozialversicherung

Mit Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber meldet den Mitarbeiter ab. Bei nahtlosem Übergang in eine neue Beschäftigung entsteht keine Lücke. Bei Arbeitslosigkeit erfolgt die Versicherung über das AMS.

Auch die betriebliche Altersvorsorge und andere Zusatzleistungen enden typischerweise mit dem Arbeitsverhältnis. Über mögliche Ansprüche sollte man sich rechtzeitig informieren.

Fazit: Fristen und Termine einhalten

Das österreichische Arbeitsrecht bietet einen klaren Rahmen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die verschiedenen Fristen und Termine mögen auf den ersten Blick komplex erscheinen, folgen aber einer nachvollziehbaren Logik. Die Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen ist essenziell für eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Regelungen sind komplex und hängen von vielen Faktoren ab. Im Zweifel sollte rechtliche Beratung bei der Arbeiterkammer oder einem Fachanwalt eingeholt werden. Die korrekte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Grundlage für einen reibungslosen und professionellen Übergang in eine neue und erfolgreiche berufliche Zukunft.

Stand: 12. Januar 2026