Seit 2003 gilt in Österreich das System der Abfertigung NEU für alle neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse. Anders als bei der alten Abfertigung verfällt der Anspruch nicht mehr bei Selbstkündigung - stattdessen wandert das angesparte Kapital im Rucksack mit von Job zu Job.
- Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttogehalts in eine Vorsorgekasse ein
- Beitragszahlung beginnt ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses
- Auszahlungsanspruch entsteht nach 36 Einzahlungsmonaten
- Bei Selbstkündigung bleibt das Kapital erhalten, wird aber nicht sofort ausgezahlt
- Auszahlung mit nur 6 % Lohnsteuer begünstigt
- Das Guthaben geht bei Jobwechsel nicht verloren (Rucksackprinzip)
Wie funktioniert die Abfertigung NEU?
Bei der Abfertigung NEU zahlt Ihr Arbeitgeber ab dem zweiten Monat Ihres Arbeitsverhältnisses 1,53 % Ihres monatlichen Bruttoentgelts (inklusive Sonderzahlungen) an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Diese leitet den Betrag an die vom Arbeitgeber ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weiter.
Die Vorsorgekasse veranlagt Ihre Beiträge und garantiert, dass Sie bei Auszahlung mindestens die eingezahlten Kapitalbeträge erhalten (Bruttogarantie). Zusätzlich können Veranlagungsgewinne Ihr Guthaben erhöhen.
Das System gilt für:
- Alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 begonnen haben
- Geringfügig Beschäftigte
- Freie Dienstnehmer
- Lehrlinge
Abfertigung NEU vs. Abfertigung ALT
| Kriterium | Abfertigung NEU | Abfertigung ALT |
|---|---|---|
| Gültig für | Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 | Arbeitsverhältnisse vor 1.1.2003 |
| Anspruchsbeginn | Ab dem 2. Monat | Nach 3 Jahren beim selben Arbeitgeber |
| Bei Selbstkündigung | Kapital bleibt erhalten | Anspruch verfällt |
| Finanzierung | 1,53 % vom Arbeitgeber monatlich | Rückstellung im Unternehmen |
| Bei Jobwechsel | Rucksackprinzip - Kapital bleibt | Anspruch verfällt |
| Besteuerung | 6 % Lohnsteuer | 6 % Lohnsteuer |
Wann können Sie die Abfertigung auszahlen lassen?
Für die Auszahlung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Mindestens 36 Einzahlungsmonate (3 Jahre)
Dabei werden alle Beitragszeiten aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen zusammengezählt - unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber oder in welche Vorsorgekasse eingezahlt wurde.
2. Kein auszahlungsschädlicher Beendigungsgrund
Die Auszahlung ist möglich bei:
- Arbeitgeberkündigung
- Einvernehmlicher Auflösung
- Berechtigtem vorzeitigem Austritt
- Pensionsantritt
- Tod des Arbeitnehmers (Auszahlung an Hinterbliebene)
Bei Selbstkündigung haben Sie keinen sofortigen Auszahlungsanspruch! Das angesparte Kapital bleibt in der Vorsorgekasse und wird weiter veranlagt. Sie können es erst auszahlen lassen, wenn ein späteres Arbeitsverhältnis mit Auszahlungsanspruch endet - oder bei Pensionsantritt.
Das Rucksackprinzip
Ein großer Vorteil der Abfertigung NEU: Ihr angespartes Kapital geht bei Jobwechseln nicht verloren. Es wandert im übertragenen Sinne im Rucksack mit.
Wenn Sie bei einem späteren Arbeitgeber gekündigt werden oder einvernehmlich ausscheiden, können Sie sich nicht nur die Abfertigung aus diesem Arbeitsverhältnis auszahlen lassen, sondern auch alle zuvor angesparten Beträge aus früheren Jobs.
Für Ihre langfristige Altersvorsorge kann es jedoch sinnvoller sein, das Kapital bis zur Pension in der Vorsorgekasse zu belassen.
Verfügungsmöglichkeiten bei Auszahlungsanspruch
Wenn Sie einen Auszahlungsanspruch haben, können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wählen:
- Kapitalauszahlung: Einmalzahlung abzüglich 6 % Lohnsteuer
- Weiterveranlagung: Das Kapital bleibt steuerfrei in der Vorsorgekasse bis zum nächsten Auszahlungsanspruch oder zur Pension
- Übertragung: Steuerfreie Übertragung in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers
Lassen Sie die Abfertigung bis zur Pension liegen, wenn Sie das Geld nicht dringend brauchen. Die Veranlagung ist steuerfrei und Sie können bei Pensionsantritt wählen: Einmalzahlung oder monatliche Rente. Nutzen Sie Ihren Gehaltsrechner, um die Auswirkungen zu berechnen.
Auszahlung bei Pensionsantritt
Spätestens bei Pensionsantritt können Sie in jedem Fall über Ihre Abfertigung verfügen - auch wenn die 36 Einzahlungsmonate noch nicht erreicht sind oder das letzte Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung endete.
Bei Pensionsantritt haben Sie drei Möglichkeiten:
- Einmalige Kapitalauszahlung (6 % Lohnsteuer)
- Übertragung in eine Pensionskasse
- Auszahlung als lebenslange Rente (steuerfrei)
Ihr Abfertigungskonto im Überblick
Sie haben mehrere Möglichkeiten, den Stand Ihres Abfertigungskontos zu überprüfen:
- Jährlicher Kontoauszug: Die Vorsorgekasse sendet Ihnen einmal jährlich (zum Bilanzstichtag) eine Übersicht
- Bei Beendigung: Information über Verfügungsmöglichkeiten
- Online-Portal: Die meisten Vorsorgekassen bieten Online-Zugang zu Ihrem Konto
Die zuständige Vorsorgekasse muss in Ihrem Arbeitsvertrag oder Dienstzettel angeführt sein. Auch auf Ihrer monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung finden Sie die Bemessungsgrundlage und den Beitrag.
Abfertigung bei Tod
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, haben folgende Personen Anspruch auf die Abfertigung zu gleichen Teilen:
- Ehepartner oder eingetragener Partner
- Leibliche Kinder, Wahlkinder, Pflegekinder und Stiefkinder (wenn für diese Familienbeihilfe bezogen wurde)
Die Anspruchsberechtigten müssen sich innerhalb von 3 Monaten bei der Vorsorgekasse melden. Gibt es keine Anspruchsberechtigten oder melden sich diese nicht fristgerecht, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Kontenzusammenlegung
Wenn Sie bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, haben Sie möglicherweise Guthaben bei mehreren Vorsorgekassen. Nach drei beitragsfreien Jahren können Sie eine Zusammenlegung beantragen - das Guthaben wird dann kostenlos an Ihre aktuelle Vorsorgekasse übertragen.
Beachten Sie auch die Möglichkeiten bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Ihre Vorsorgekasse, die Arbeiterkammer oder einen Rechtsanwalt.