Geringfügige Beschäftigung in Österreich - Verdienst, Rechte und Steuern

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in Österreich bei 551,10 € monatlich - ein Betrag, der für Studierende, Pensionisten und Nebenjobber von großer Bedeutung ist. Wer unter dieser Grenze verdient, zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer. Doch was passiert bei Überschreitung, und welche Rechte haben geringfügig Beschäftigte?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 551,10 € brutto pro Monat (Stand 2025/2026)
  • Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber nicht kranken- oder pensionsversichert
  • Bei Überschreitung der Grenze werden 14,12 % Sozialversicherung nachgefordert
  • Alle arbeitsrechtlichen Ansprüche (Urlaub, Krankenstand, Abfertigung) gelten auch für Geringfügige
  • Ab 2026 gelten neue Regeln für Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit
  • Freiwillige Selbstversicherung für ca. 73 € monatlich möglich

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn Sie bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für mindestens einen Monat oder unbefristet) nicht mehr als 551,10 € brutto im Kalendermonat verdienen. Bei dieser Verdienstgrenze werden Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt.

Wichtig: Es gibt keine feste Stundenanzahl für geringfügige Beschäftigung. Die Anzahl der Arbeitsstunden hängt vom vereinbarten Stundenlohn ab. Mit einem Stundenlohn von 12 € können Sie beispielsweise rund 46 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.

Entwicklung der Geringfügigkeitsgrenze

Jahr Monatliche Grenze Veränderung
2022 485,85 € -
2023 500,91 € +3,1 %
2024 518,44 € +3,5 %
2025 551,10 € +6,3 %
2026 551,10 € unverändert

Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Bei einer geringfügigen Beschäftigung gibt es keinen Unterschied zwischen Brutto- und Nettogehalt - Sie erhalten den vollen Betrag ausgezahlt, da keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer abgezogen werden.

Geringfügig Beschäftigte sind jedoch automatisch unfallversichert. Der Arbeitgeber zahlt die Unfallversicherungsbeiträge. Eine Kranken- oder Pensionsversicherung besteht hingegen nicht automatisch - hier können Sie sich freiwillig selbstversichern.

Praxis-Tipp - Freiwillige Selbstversicherung:
Für rund 73 € monatlich können Sie sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) freiwillig kranken- und pensionsversichern. Damit erwerben Sie Pensionszeiten und haben Anspruch auf Krankengeld. Besonders für Studierende mit einem Studentenkonto eine Überlegung wert.

Was passiert bei Überschreitung der Grenze?

Überschreiten Sie die Geringfügigkeitsgrenze - etwa durch mehrere geringfügige Jobs oder eine Gehaltserhöhung - werden Sie pflichtversichert. In diesem Fall müssen Sie nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zahlen:

  • 14,12 % für Kranken- und Pensionsversicherung
  • 0,5 % Arbeiterkammerumlage
  • Insgesamt: 14,62 % des gesamten Einkommens

Die Beitragsvorschreibung erfolgt einmal im Quartal automatisch durch die Österreichische Gesundheitskasse. Zusätzlich kann bei einem Jahreseinkommen über 14.517 € (Wert 2025) eine Steuernachzahlung fällig werden.

Achtung bei mehreren Jobs:
Wenn Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen haben, werden alle Einkommen zusammengerechnet. Überschreiten Sie in Summe die Grenze, werden alle Einkommen beitragspflichtig! Prüfen Sie Ihre Situation mit dem Brutto-Netto-Rechner.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte:

  • Urlaub: Mindestens 5 Wochen (25 Werktage) pro Jahr, aliquot berechnet
  • Sonderzahlungen: Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld laut Kollektivvertrag
  • Entgeltfortzahlung: Bei Krankheit bis zu 6 Wochen volles, dann halbes Entgelt
  • Pflegefreistellung: Bei Erkrankung naher Angehöriger
  • Abfertigung: Anspruch auf Abfertigung NEU
  • Kündigungsschutz: Reguläre Kündigungsfristen gelten

Neue Regeln ab 2026: Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit

Ab 1. Jänner 2026 gelten verschärfte Regeln für den geringfügigen Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Ein geringfügiger Zuverdienst ist dann nur noch in fünf Ausnahmefällen erlaubt:

  • Weiterführung einer bereits vor der Arbeitslosigkeit bestehenden geringfügigen Beschäftigung (mindestens 26 Wochen durchgehend)
  • Langzeitarbeitslose nach 365 Tagen Bezugsdauer (maximal 26 Wochen)
  • Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit Behinderung
  • Wiedereinsteiger nach mindestens 52 Wochen Erkrankung
  • Teilnehmer an AMS-Umschulungsmaßnahmen

Geringfügigkeit und Studium

Für Studierende ist die geringfügige Beschäftigung besonders attraktiv. Wichtige Punkte:

  • Unter 18 Jahren: Unbegrenzter Verdienst ohne Verlust der Familienbeihilfe
  • Ab 18 Jahren: Zuverdienstgrenze von 17.212 € brutto pro Jahr für Familienbeihilfe
  • Steuerpflichtig wird es erst ab einem Jahreseinkommen von ca. 13.308 €

Kurzfristige Ferienjobs bleiben in der Regel unproblematisch. Achten Sie jedoch auf die Gesamtsumme aller Einkünfte im Jahr.

Dienstleistungsscheck als Alternative

Für Tätigkeiten in Privathaushalten (z.B. Reinigung, Gartenarbeit, Kinderbetreuung) gibt es den Dienstleistungsscheck. Hier gilt eine höhere Grenze von 755,01 € monatlich (Wert 2026), da Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereits eingerechnet sind.

Rechtlicher Hinweis:
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an die Arbeiterkammer oder die Österreichische Gesundheitskasse.
Fazit: Die geringfügige Beschäftigung ist ein flexibles Modell für Nebenjobs, ideal für Studierende, Pensionisten oder als Zusatzverdienst. Achten Sie auf die Grenze von 551,10 € monatlich und bedenken Sie die Nachzahlungen bei Überschreitung. Die freiwillige Selbstversicherung kann sinnvoll sein, um Pensionszeiten zu erwerben. Ab 2026 gelten strengere Regeln beim Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit.

Quellen