Mit Inkrafttreten am 1. März 2026 werden die erhöhten Schwellenwerte für öffentliche Aufträge dauerhaft im Bundesvergabegesetz verankert. Unternehmen können künftig Aufträge bis 140.000 Euro ohne aufwändige Ausschreibung erhalten – bei Bauaufträgen sogar bis zu 2 Millionen Euro im nicht offenen Verfahren. Für Auftraggeber und Bieter bedeutet das mehr Flexibilität und weniger Verwaltungsaufwand.
- Inkrafttreten: 1. März 2026
- Direktvergabe ohne Bekanntmachung: Bis 140.000 € (alle Auftragsarten)
- Direktvergabe mit Bekanntmachung: Bis 750.000 € (Bauaufträge bis 2 Mio €)
- Neu: Ab 50.000 € müssen 3 Angebote eingeholt werden
- eForms werden verpflichtend für Bekanntmachungen
- Zuschläge ab 50.000 € müssen veröffentlicht werden
Die neuen Schwellenwerte im Überblick
Die bisherige Schwellenwerteverordnung war bis 31. März 2026 befristet. Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 werden die erhöhten Werte nun als Dauerrecht im Bundesvergabegesetz verankert. Das schafft langfristige Planungssicherheit für alle Beteiligten.
| Vergabeart | Liefer-/Dienstleistungen | Bauaufträge |
|---|---|---|
| Direktvergabe (ohne Bekanntmachung) | Bis 140.000 € | Bis 140.000 € |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | Bis 750.000 € | Bis 2.000.000 € |
| Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | Bis 140.000 € | Bis 1.000.000 € |
| Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | Bis 140.000 € | Bis 1.000.000 € |
Sektorenauftraggeber: Eigene Schwellenwerte
Für Sektorenauftraggeber – also Unternehmen in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Post – gelten teilweise höhere Schwellenwerte:
| Vergabeart | Schwellenwert |
|---|---|
| Direktvergabe (ohne Bekanntmachung) | Bis 150.000 € |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | Bis 750.000 € (Bau: 2 Mio €) |
Neue Drei-Angebote-Regel ab 50.000 Euro
Eine wichtige Neuerung: Bei Direktvergaben mit einem geschätzten Auftragswert über 50.000 Euro müssen öffentliche Auftraggeber künftig mindestens drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte einholen. Ausnahmen sind nur bei sachlicher Rechtfertigung möglich – etwa wenn es nur einen geeigneten Anbieter gibt.
Dokumentieren Sie sorgfältig, warum Sie sich für einen bestimmten Bieter entschieden haben. Die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung muss nachweisbar sein – auch bei Direktvergaben.
eForms werden Pflicht
Ab März 2026 sind standardisierte elektronische Formulare (eForms) für alle Bekanntmachungen und Bekanntgaben verpflichtend – auch im Unterschwellenbereich. Diese EU-konforme Datenstruktur ermöglicht eine bessere Statistikfähigkeit und Nachvollziehbarkeit von Vergabeverfahren.
Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Publikationsprozesse frühzeitig auf eForms umstellen. Schulungen für Mitarbeiter und Anpassungen der internen Workflows sind empfehlenswert.
Zuschlagsbekanntgabe ab 50.000 Euro
Eine neue Transparenzregelung: Zuschläge müssen künftig ab einem Auftragswert von 50.000 Euro veröffentlicht werden – auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Das verbessert die Markttransparenz und erleichtert Bietern die Beobachtung des öffentlichen Beschaffungsmarktes.
Losregelung vereinfacht
Bei der Vergabe von Losen im Unterschwellenbereich gilt eine praxisfreundlichere Regelung: Für die Wahl des Verfahrens ist künftig der Wert des einzelnen Loses maßgeblich – nicht mehr der Gesamtwert aller Lose. Das bedeutet: Einzelne Lose bis 140.000 Euro können direkt vergeben werden, ohne die bisherige 50-Prozent-Einschränkung.
Änderungen bei Ausschlussgründen
Das Vergaberechtsgesetz 2026 bringt auch Klarstellungen zu Ausschlussgründen und Selbstreinigung:
- Kooperationspflicht mit dem Auftraggeber wird gesetzlich verankert
- Bei rechtskräftigem Ausschluss durch Gericht/Behörde ist keine Selbstreinigung möglich
- Klarstellungen zum Verhältnis von Vergabe- und Kartellrecht (Kronzeugenschutz)
Was müssen Auftraggeber jetzt tun?
| Maßnahme | Priorität |
|---|---|
| Publikationsprozesse auf eForms umstellen | Hoch |
| Drei-Angebote-Dokumentation für Direktvergaben einrichten | Hoch |
| Bekanntgabe-Check ab 50.000 € etablieren | Mittel |
| Ausschreibungsunterlagen anpassen (Rechtsmittelbelehrung) | Mittel |
| Mitarbeiter schulen | Mittel |
Vorteile für Bieter und KMU
Die höheren Schwellenwerte und vereinfachten Verfahren bieten gerade für kleine und mittlere Unternehmen Vorteile:
- Schnellere Vertragsabschlüsse durch weniger Bürokratie
- Bessere Chancen bei Direktvergaben durch regionale Nähe
- Transparentere Marktbeobachtung durch Zuschlagsveröffentlichungen
- Flexiblerer Eignungsnachweis (Prüfzeitpunkt nach hinten verschoben)
Die EU-Schwellenwerte für zentrale öffentliche Auftraggeber liegen ab 1. Jänner 2026 bei 140.000 Euro. Achten Sie darauf, dass Direktvergaben diesen Wert nicht überschreiten – andernfalls verstoßen Sie gegen EU-Recht.