Mit 1. Jänner 2026 ist der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld in Österreich massiv eingeschränkt worden. Bisher konnten rund 28.000 Arbeitslose – etwa 9,5% aller Bezieher – neben dem AMS-Geld bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Ab 2026 ist das nur noch in fünf Ausnahmefällen möglich. Wer die neuen Regeln nicht beachtet, verliert seinen Anspruch rückwirkend.
- Ab 1.1.2026 grundsätzlich kein Zuverdienst mehr zum Arbeitslosengeld
- Nur noch 5 Ausnahmegruppen dürfen geringfügig arbeiten
- Frist für bestehende Beschäftigungen: 31. Jänner 2026
- Übergangsfrist für Langzeitarbeitslose: 1. Juli 2026
- Geringfügigkeitsgrenze bleibt bei 551,10 Euro (keine Erhöhung)
- Rückwirkender Verlust des AMS-Geldes bei Verstoß
- Neue Ausnahme für AMS-Schulungen ab 4 Monaten
Was ändert sich ab 2026?
Bisher galt in Österreich: Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, durfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich dazuverdienen, ohne den Anspruch zu verlieren. Diese Möglichkeit wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 weitgehend abgeschafft.
Die Regierung begründet die Einschränkung damit, dass geringfügige Beschäftigung neben dem AMS-Bezug die Dauer der Arbeitslosigkeit nachweislich verlängert. Im Kontext des Fachkräftemangels sollen Arbeitslose schneller in vollversicherte Beschäftigung gebracht werden.
Die 5 Ausnahmen: Wer darf noch geringfügig arbeiten?
| Ausnahme | Dauer |
|---|---|
| 1. Bestehende Nebenbeschäftigung: Wer vor der Arbeitslosigkeit mind. 26 Wochen neben der Hauptbeschäftigung geringfügig gearbeitet hat | Unbefristet |
| 2. Langzeitarbeitslose: Mind. 365 Tage AMS-Bezug | Einmalig 26 Wochen |
| 3. Ältere Langzeitarbeitslose: Über 50 Jahre ODER mind. 50% Behinderung | Unbefristet |
| 4. Wiedereinsteiger: Nach mind. 52 Wochen Kranken-/Reha-/Umschulungsgeld | Einmalig 26 Wochen |
| 5. AMS-Schulung: Maßnahme mind. 4 Monate und mind. 25 Wochenstunden | Während der Schulung |
Die einmalige 26-Wochen-Frist für Langzeitarbeitslose und Wiedereinsteiger beginnt mit dem ersten Antritt einer geringfügigen Beschäftigung. Wird diese früher beendet und keine neue begonnen, verfällt der Restanspruch!
Fristen: Was Betroffene jetzt tun müssen
Frist 1: 31. Jänner 2026
Wer keine der Ausnahmen erfüllt und am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt ist, muss diese Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden. Andernfalls gilt man rückwirkend ab 1. Jänner 2026 nicht mehr als arbeitslos und verliert ab diesem Datum das AMS-Geld.
Frist 2: 1. Juli 2026
Für Langzeitarbeitslose, Personen über 50 Jahre, Menschen mit Behinderung sowie Wiedereinsteiger nach langer Krankheit gilt eine verlängerte Übergangsfrist. Sie müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis 1. Juli 2026 beenden, sofern sie keinen unbefristeten Anspruch haben.
Prüfen Sie sofort, ob Sie eine der Ausnahmen erfüllen. Wenn nicht: Beenden Sie die geringfügige Beschäftigung bis zum Stichtag. Das AMS bietet Beratung zu Fördermöglichkeiten für den Umstieg in vollversicherte Beschäftigung.
Was gilt bei tageweiser Beschäftigung?
Die Einschränkung gilt auch für tageweise geringfügige Beschäftigung. Wer keine Ausnahme erfüllt und trotzdem geringfügig arbeitet, muss dem AMS jeden Beschäftigungstag melden. An diesen Tagen gibt es kein Arbeitslosengeld, und eine Wiedermeldung ist am Folgetag erforderlich.
Geringfügigkeitsgrenze bleibt eingefroren
Eine weitere Änderung betrifft die Geringfügigkeitsgrenze selbst: Sie wird 2026 erstmals nicht erhöht und bleibt bei 551,10 Euro pro Monat. Normalerweise wird sie jährlich valorisiert. Die Regierung begründet das Einfrieren mit der angespannten Budgetsituation.
Das bedeutet: Wer bisher knapp unter der Grenze verdient hat, könnte durch Lohnerhöhungen über die Grenze rutschen und dadurch vollversicherungspflichtig werden.
Neue Ausnahme für AMS-Schulungen
Kurz vor Inkrafttreten wurde eine weitere Ausnahme geschaffen: Personen in AMS-Schulungen, die mindestens 4 Monate dauern und mindestens 25 Wochenstunden umfassen, dürfen weiterhin geringfügig dazuverdienen. Das betrifft insbesondere Teilnehmer des Pflegestipendiums und anderer Fachkräfteausbildungen.
Sozialministerin Schumann begründete die Nachbesserung damit, dass die Ausbildungsbereitschaft gestärkt und der erfolgreiche Abschluss dieser Maßnahmen abgesichert werden soll.
Folgen für Arbeitgeber
Auch Unternehmen, die bisher auf geringfügig Beschäftigte mit AMS-Bezug zurückgegriffen haben, sind betroffen. Das AMS empfiehlt, rechtzeitig mit den betroffenen Mitarbeitern zu sprechen und Alternativen zu prüfen – etwa einen Umstieg in vollversicherte Teilzeitbeschäftigung.
Nutzen Sie die Informationen zu Kündigungsfristen und Heimarbeit, um Ihre Optionen abzuwägen.
Das AMS berät Unternehmen zu Fördermöglichkeiten für den Umstieg von geringfügigen in vollversicherte Dienstverhältnisse. Kontaktieren Sie Ihre regionale AMS-Geschäftsstelle.