In Österreich haben unselbstständig erwerbstätige Mütter und Väter einen gesetzlichen Anspruch auf Elternkarenz bis zum 2. Geburtstag ihres Kindes. Mit der richtigen Planung können Eltern die Betreuungszeit optimal aufteilen und profitieren dabei von einem umfassenden Kündigungsschutz.
- Karenz dauert maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes (bei Teilung zwischen beiden Eltern)
- Ein Elternteil allein kann bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats in Karenz gehen
- Mindestdauer pro Karenzteil: 2 Monate
- Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt während der Karenz und 4 Wochen danach
- Karenz kann zweimal zwischen den Eltern geteilt werden (3 Karenzteile möglich)
- Kinderbetreuungsgeld ist unabhängig von der Karenzdauer wählbar
Wer hat Anspruch auf Elternkarenz?
Den Anspruch auf Elternkarenz haben alle unselbstständig erwerbstätigen Mütter und Väter in Österreich. Voraussetzung ist, dass der Elternteil während der Karenz mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Arbeitgeber kann die Karenz nicht verweigern – es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch.
Keinen Anspruch auf Karenz haben:
- Selbstständige (sie können aber Kinderbetreuungsgeld beziehen)
- Freie Dienstnehmer
- Studierende ohne Arbeitsverhältnis
- Hausfrauen/Hausmänner ohne Beschäftigung
Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben bei gemeinsamem Haushalt mit dem Kind Anspruch auf Karenz.
Dauer der Elternkarenz
| Konstellation | Maximale Karenzdauer | Erster Arbeitstag |
|---|---|---|
| Nur ein Elternteil nimmt Karenz | Bis 22. Lebensmonat | 1. Tag des 23. Lebensmonats |
| Beide Eltern abwechselnd | Bis 2. Geburtstag | Am 2. Geburtstag |
| Mit 1 Monat Überlappung | Bis 23. Lebensmonat | 1. Tag des 24. Lebensmonats |
| Alleinerziehend/anderer Elternteil ohne Anspruch | Bis 2. Geburtstag | Am 2. Geburtstag |
Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden – es sind also maximal drei Karenzteile zulässig (z.B. Mutter/Vater/Mutter). Jeder Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern.
Beginn und Meldung der Karenz
Die Karenz beginnt für den Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, mit dem Ende der Mutterschutzfrist. Diese dauert in der Regel acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt mindestens zwölf Wochen.
Meldefristen:
- Mutter: Meldung der Karenz innerhalb der Schutzfrist (8 Wochen nach Geburt)
- Vater: Meldung spätestens 8 Wochen nach der Geburt
- Wechsel: Zweiter und dritter Karenzteil mindestens 3 Monate vor Beginn melden
Melden Sie die Karenz als Vater erst ab dem Tag der Geburt an den Arbeitgeber, da der Kündigungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt besteht. Melden Sie nicht früher als vier Monate vor Karenzbeginn!
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
Während der Elternkarenz genießen Sie einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung oder Entlassung durch den Arbeitgeber ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich.
Der Schutz beginnt:
- Mit Bekanntgabe der Karenz, frühestens vier Monate vor Karenzbeginn
- Bei Vätern nicht vor der Geburt des Kindes
Der Schutz endet:
- Vier Wochen nach Ende der Karenz (Behaltefrist)
- Bei Elternteilzeit: Vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes
Beachten Sie auch die regulären Kündigungsfristen, die nach Ablauf des Schutzes wieder gelten.
Kinderbetreuungsgeld während der Karenz
Während der Karenz erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Stattdessen haben Sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Sie können zwischen zwei Varianten wählen:
Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschal):
- Ein Elternteil: 365-851 Tage (ca. 12-28 Monate)
- Beide Elternteile: 456-1.063 Tage (ca. 15-35 Monate)
- Tagsatz zwischen 17,65 € und 41,14 € je nach Bezugsdauer
- Gesamtbetrag ca. 15.016 € (ein Elternteil) bzw. 18.760 € (beide Eltern)
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
- 80 % des letzten Nettoeinkommens, maximal ca. 76 € täglich
- Ein Elternteil: bis zum 1. Geburtstag
- Beide Elternteile: bis zum 14. Lebensmonat
Das Kindergeld (Familienbeihilfe) erhalten Sie zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld.
Wiedereinstieg nach der Karenz
Nach der Karenz hat der Arbeitgeber Sie mit der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, für die Sie vertraglich aufgenommen wurden. Ist eine Beschäftigung am alten Arbeitsplatz nicht möglich, muss eine gleichwertige Tätigkeit angeboten werden – ohne Verringerung des Entgelts.
Wichtig für Ihre Ansprüche:
- Karenzeiten werden für Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung und Urlaubsausmaß angerechnet
- Die erste Karenz wird mit maximal 10 Monaten auf dienstzeitsabhängige Ansprüche angerechnet
- Urlaubsansprüche aus dem Jahr des Karenzantritts werden aliquotiert
- Verjährungsfrist für Urlaub verlängert sich um die Karenzdauer
Eine Verkürzung der vereinbarten Karenz ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über Ihre Pläne.
Aufgeschobene Karenz
Drei Monate der Karenz können auch aufgeschoben und bis zum 7. Geburtstag des Kindes (bzw. bei späterem Schuleintritt bis zum Schuleintritt) in Anspruch genommen werden. Dafür ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.
Für die aufgeschobene Karenz gilt jedoch kein automatischer Kündigungsschutz. Kündigungen wegen einer beabsichtigten aufgeschobenen Karenz können aber angefochten werden.
Bildungskarenz als Alternative
Wenn Sie sich nach der Elternkarenz weiterbilden möchten, kann eine Bildungskarenz eine interessante Option sein. Sie ermöglicht eine bezahlte Auszeit für Weiterbildungen.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an die Arbeiterkammer oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.