Seit 1. Jänner 2026 gilt in Österreich eine bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschale für das Hotel- und Gastgewerbe. Der jahrelange Fleckerlteppich aus neun unterschiedlichen Landesregelungen hat ein Ende. Für Betriebe bedeutet das vor allem eines: Rechtssicherheit und keine bösen Überraschungen mehr bei Prüfungen der Gebietskrankenkasse.
- Bundesweit einheitliche SV-Trinkgeldpauschale ab 1.1.2026
- Trinkgeld bleibt steuerfrei – auch bei Kartenzahlung
- Pauschale 2026: 65 € (mit Inkasso), 45 € (ohne), 20 € (Lehrlinge)
- Stufenweise Anhebung bis 2028, danach jährliche Indexierung
- Keine Nachforderungen mehr bei korrekter Anwendung
- Troncsysteme (gemeinsame Trinkgeldkassen) rechtlich abgesichert
- Opt-out möglich bei deutlich geringerem Trinkgeldaufkommen
Was ist die Trinkgeldpauschale?
Die Trinkgeldpauschale ist ein fixer monatlicher Betrag, der als Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge dient. Das Trinkgeld selbst bleibt steuerfrei. Die Pauschale ersetzt die bisherigen unterschiedlichen Landesverordnungen, die je nach Bundesland völlig verschiedene Beträge vorsahen.
Der große Vorteil für Betriebe: Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld – ob bar, per Karte oder über ein Poolsystem – wird nicht mehr zur SV-Beitragsgrundlage herangezogen. Die ÖGK kann keine Nachforderungen mehr stellen, solange die Pauschale korrekt angewendet wird.
Höhe der Trinkgeldpauschale 2026-2028
| Kategorie | 2026 | 2027 | 2028 |
|---|---|---|---|
| Mit Inkasso (Kellner, die kassieren) | 65 € | 85 € | 100 € |
| Ohne Inkasso (Service, Zimmermädchen) | 45 € | 60 € | 70 € |
| Lehrlinge und Pflichtpraktikanten | 20 € | 20 € | 25 € |
Ab 2029 erfolgt eine jährliche Indexierung an die Inflation.
Die Pauschalen sind Maximalbeträge. Sie werden nicht an die ÖGK bezahlt, sondern dienen als Grundlage für die Berechnung der SV-Beiträge. Für 2026 bedeutet das etwa 14 Euro zusätzliche Lohnkosten pro Mitarbeiter und Monat (Dienstgeberseite).
Wer ist von der Pauschale betroffen?
Die Trinkgeldpauschale gilt für alle Mitarbeiter in Betrieben, die dem Fachverband Hotellerie oder Gastronomie in der WKÖ angehören. Erfasst sind auch Trinkgelder, die über Troncsysteme (gemeinsame Trinkgeldkassen) nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden.
Ausgenommen sind:
- Systemgastronomie (z.B. Fast-Food-Ketten)
- Schüler-, Lehrlings-, Studenten- und Seniorenwohnheime
- Backoffice und Haustechnik (wenn nachweislich kein Trinkgeld erhalten wird)
Servicepauschalen und Bedienzuschläge sind NICHT von dieser Regelung erfasst. Sie sind weiterhin voll sozialversicherungspflichtig und unterliegen der Einkommensteuer.
Das ändert sich für Arbeitnehmer
Für Beschäftigte in der Gastronomie bedeutet die neue Regelung vor allem Berechenbarkeit. Der monatliche Abzug ist fix kalkulierbar, und es gibt keine bösen Überraschungen mehr durch nachträgliche Forderungen.
Positiver Nebeneffekt: Die Pauschale erhöht die SV-Beitragsgrundlage, was sich langfristig auf Arbeitslosengeld, Krankengeld und vor allem die Pension auswirkt. Laut WKO kann das nach 30 Jahren Beschäftigung etwa 27 Euro mehr Pension pro Monat bedeuten.
Troncsysteme endlich rechtlich abgesichert
Ein wichtiger Punkt der Reform: Troncsysteme – bei denen Trinkgelder gesammelt und nach einem festgelegten Schlüssel unter den Mitarbeitern aufgeteilt werden – sind nun erstmals rechtlich abgesichert. Voraussetzung ist die Einhaltung von Transparenz- und Dokumentationspflichten.
Opt-out bei geringem Trinkgeldaufkommen
Mitarbeiter, deren tatsächliches Trinkgeld die Pauschale um mehr als die Hälfte unterschreitet, können per Opting-out eine niedrigere Bemessungsgrundlage ansetzen lassen. Dafür ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich, dass im vergangenen Kalenderjahr kein oder deutlich weniger Trinkgeld erhalten wurde.
Teilzeit und Abwesenheit
Bei Teilzeit-Angestellten wird die Pauschale aliquotiert – also anteilig nach dem Beschäftigungsausmaß berechnet. Bei längerer Abwesenheit (mehr als 1 Monat, z.B. Karenz) entfällt die Pauschale.
Neues Auskunftsrecht bei Kartenzahlung
Arbeitnehmer haben ab 2026 ein neues Auskunftsrecht über bargeldlose Trinkgelder – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Wenn die Verteilung durch leitende Angestellte erfolgt, bleibt das Auskunftsrecht bestehen. Wird das Trinkgeld direkt vom Arbeitgeber verteilt, entfällt es.
Vereinbarungen können vorsehen, dass bargeldlose Trinkgelder für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr gesammelt und dann ausbezahlt werden. In diesem Zeitraum gilt das Auskunftsrecht nicht.
Für den Lohnsteuerausgleich bleibt Trinkgeld grundsätzlich steuerfrei. Die Pauschale betrifft nur die Sozialversicherung, nicht die Lohnsteuer.
Amnestie für die Vergangenheit
Gute Nachrichten für Betriebe, die in der Vergangenheit mit Nachforderungen konfrontiert waren: Das Recht der ÖGK, Beiträge für pauschalübersteigende Trinkgelder aus Zeiträumen vor dem 1.1.2026 festzulegen, verjährt mit Inkrafttreten der neuen Regelung. Voraussetzung ist, dass die ÖGK bis 30. September 2026 die neuen Pauschalen verlautbart.
Was Betriebe jetzt tun sollten
Gastronomiebetriebe sollten ihre Lohnverrechnung rechtzeitig anpassen und Mitarbeiter über die neue Regelung informieren. Prüfen Sie auch, ob interne Regelungen zur Trinkgeldverteilung angepasst werden müssen. Die WKO bietet entsprechende Beratung und hat Mustervereinbarungen entwickelt.