Wahlarzt in Österreich: Was die Kasse wirklich zurückzahlt

Bei der Wahlarztrechnung erleben viele dieselbe Überraschung: Von 150 Euro Honorar kommen keine 120 zurück, sondern vielleicht 40. Der Grund steckt in einem einzigen Wort im Gesetzestext - die 80 Prozent beziehen sich nicht auf Ihre Rechnung. Wie die Erstattung tatsächlich berechnet wird, warum BVAEB-Versicherte mehr bekommen als ÖGK-Versicherte, und welche 42-Monats-Frist Sie kennen sollten.

Was ein Wahlarzt ist - und was ein Privatarzt nicht ist

Drei Begriffe, die im Alltag durcheinandergehen, und einer davon kostet im Ernstfall richtig Geld.

Ein Kassenarzt hat einen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie stecken die e-card ins Lesegerät, der Arzt rechnet direkt mit der Kasse ab, Sie zahlen nichts.

Ein Wahlarzt ist laut ÖGK eine freiberuflich tätige Ärztin oder ein freiberuflich tätiger Arzt ohne Kassenvertrag. Das Honorar legt die Ordination selbst fest, Sie zahlen zunächst alles aus eigener Tasche - und holen sich danach einen Teil zurück.

Ein Privatarzt dagegen behandelt ausschließlich Privatpatienten. Und hier liegt der Unterschied, der wehtut: Beim Privatarzt besteht laut dem offiziellen Gesundheitsportal „kein Recht auf Kostenrückerstattung - selbst wenn es sich dabei um Leistungen im Sinne der Krankenversicherungsträger handelt“. Sie bleiben auf der gesamten Rechnung sitzen.

Kassenarzt Wahlarzt Privatarzt
Kassenvertrag ja nein nein
Sie zahlen vorab nichts ganze Rechnung ganze Rechnung
Erstattung durch die Kasse entfällt (Direktverrechnung) 80 bis 100 % des Kassentarifs keine
Honorarhöhe Kassentarif frei festgelegt frei festgelegt

Fragen Sie deshalb vor der ersten Behandlung nach - nicht nach dem Preis, sondern nach dem Status. „Sind Sie Wahlärztin oder Privatärztin?“ ist die Frage, die über 40 Euro Rückersatz oder null entscheidet.

Warum aus 80 Prozent oft 20 werden

Der häufigste Irrtum bei der Wahlarztrechnung ist ein Bezugsfehler. Die ÖGK erstattet nämlich nicht 80 Prozent Ihrer Rechnung. Sie erstattet, wörtlich, „80 Prozent jenes Betrages, den die ÖGK bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners aufwenden hätte müssen, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten“.

Übersetzt: Maßstab ist der Kassentarif - also das, was die Kasse einem Vertragsarzt für dieselbe Leistung bezahlt hätte. Und dieser Kassentarif liegt in der Regel deutlich unter dem, was eine Wahlarztordination verrechnet.

Ein Rechenbeispiel macht es greifbar. Angenommen, der Kassentarif für eine fachärztliche Leistung beträgt 50 Euro, die Wahlarztordination verrechnet 150 Euro:

  • Kassentarif: 50 Euro
  • Erstattung ÖGK (80 Prozent davon): 40 Euro
  • Ihr Eigenanteil: 110 Euro

Sie bekommen also 40 von 150 Euro zurück - rund ein Viertel der Rechnung, nicht vier Fünftel. Je weiter das Wahlarzthonorar über dem Kassentarif liegt, desto kleiner wird der erstattete Anteil prozentuell. Das ist kein Fehler im System, das ist das System.

Der Deckel nach oben ist ebenfalls wichtig: Nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Verrechnet die Ordination weniger als 80 Prozent des Kassentarifs, bekommen Sie exakt Ihre Auslagen ersetzt, keinen Cent mehr.

Ihre Kasse zahlt unterschiedlich viel: 80, 90 oder 100 Prozent

Diesen Punkt übersehen fast alle Ratgeber, und er ist für Selbstständige und Beamte richtig Geld wert. Der Prozentsatz hängt vom Versicherungsträger ab. Laut den von der Ärztekammer Wien veröffentlichten Rückersatz-Regeln gilt:

Versicherungsträger Erstattung vom Kassentarif
ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) 80 %
BVAEB (öffentlich Bedienstete, Eisenbahn, Bergbau) 90 %
SVS (Selbstständige, Bauern) 90 %
KFA Wien (Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien) 100 %

Wer über die SVS versichert ist, holt bei identischer Rechnung also ein Zehntel mehr heraus als ein ÖGK-Versicherter. Bei der KFA Wien ist der gesamte Kassentarif gedeckt.

Ein praktischer Hinweis aus derselben Quelle, der Fachärzte betrifft: Bei Allgemeinmedizinern wird der Hausarztzuschlag automatisch refundiert. Bei Fachärzten muss der fachspezifische Zuschlag ausdrücklich auf der Honorarnote angeführt sein, sonst fällt er bei der Erstattung unter den Tisch. Fehlt er auf Ihrer Rechnung, lohnt die Rückfrage in der Ordination.

Rechnung einreichen: Was seit Juli 2024 automatisch läuft

Hier hat sich die Praxis grundlegend geändert, und viele im Netz kursierende Anleitungen sind veraltet.

Seit 1. Juli 2024 sind Wahlärztinnen und Wahlärzte mit mindestens 300 Patienten pro Jahr verpflichtet, den Antrag auf Kostenerstattung selbst elektronisch zu übermitteln - über die Software WAH-Online, an ÖGK, BVAEB und SVS. Laut Sozialministerium laufen damit 80 Prozent der bei der ÖGK eingereichten Wahlarztrechnungen direkt elektronisch. Sie müssen in diesen Fällen nichts tun außer zahlen und warten.

Kleinere Ordinationen unter diesem Schwellenwert können freiwillig mitmachen. Tun sie es nicht, reichen Sie selbst ein: über „Meine ÖGK“ online oder per Post.

Damit die Erstattung nicht an Formalien scheitert, muss die Honorarnote laut ÖGK enthalten:

  • detaillierte Angabe der erbrachten Leistungen
  • Behandlungsdaten
  • Ihre Patientendaten mit Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer
  • Stempel der Ärztin oder des Arztes
  • Zahlungsnachweis (Saldierung, dass die Rechnung bezahlt ist)

Die Frist, die kaum jemand kennt: Sie haben 42 Monate - dreieinhalb Jahre - ab dem Leistungsdatum Zeit, die Rechnung einzureichen. Das ist großzügig, aber es ist eine harte Grenze. Wer eine Rechnung aus 2023 in der Schublade findet, sollte nachrechnen, statt sie wegzuwerfen.

Wann Wahlarztkosten die Steuer senken - und wann nicht

Der naheliegende Gedanke: Was die Kasse nicht zahlt, holt man sich über die Arbeitnehmerveranlagung. Das funktioniert - aber die Hürde ist höher, als die meisten erwarten.

Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Für Wahlarzt- und Privatarztkosten gilt laut Arbeiterkammer allerdings eine Sonderregel: Sie sind nur absetzbar, wenn Sie nachweisen können, „dass eine Privatbehandlung medizinisch unbedingt notwendig war, weil ansonsten die Erkrankung schlimmer geworden wäre“.

Kürzere Wartezeit oder mehr Zeit im Gespräch genügen als Begründung also nicht. Es braucht einen medizinischen Grund, idealerweise dokumentiert.

Dazu kommt der Selbstbehalt. Erst was ihn übersteigt, wirkt steuermindernd:

Jahreseinkommen Selbstbehalt
bis 7.300 Euro 6 %
7.300 bis 14.600 Euro 8 %
14.600 bis 36.400 Euro 10 %
über 36.400 Euro 12 %

Pro Kind mit Familienbeihilfenanspruch sowie beim Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sinkt der Selbstbehalt um jeweils einen Prozentpunkt. Geltend gemacht wird das Ganze in der Beilage L1ab zur Arbeitnehmerveranlagung.

Praktisch heißt das: Bei 40.000 Euro Jahreseinkommen bleiben die ersten 4.800 Euro Krankheitskosten steuerlich wirkungslos. Ein einzelner Wahlarztbesuch bringt Ihnen also nichts. Relevant wird es bei einer längeren Behandlungsserie, einer Zahnsanierung oder wenn mehrere Belastungen in einem Jahr zusammenkommen.

Wann sich der Wahlarzt rechnet

Eine Einschätzung, weil die reine Zahlenrechnung nur die halbe Wahrheit ist.

Der Wahlarzt kostet Sie real meist 70 bis 80 Prozent des Honorars selbst. Dafür bekommen Sie in der Praxis zwei Dinge, die im Kassensystem knapp sind: einen früheren Termin und mehr Zeit. Bei einer akuten, klärungsbedürftigen Sache kann das die richtige Entscheidung sein, auch wenn sie teuer ist. Bei einer Routinekontrolle ist es meist Geldverbrennung.

Wer regelmäßig zum Wahlarzt geht, sollte die Alternative durchrechnen: Eine ambulante Zusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Großteil der Differenz. Ob sich die Prämie gegenüber den Selbstzahlungen lohnt, hängt an Ihrer Besuchsfrequenz - die Details dazu stehen in unserem Ratgeber zur privaten Krankenversicherung in Österreich. Für Zahnbehandlungen, wo die Kassenleistung besonders dünn ist, lohnt der eigene Blick auf die Zahnzusatzversicherung.

Ein Tipp, der nichts kostet: Fragen Sie in der Ordination vorab nach dem voraussichtlichen Rückersatz. Viele Wahlarztpraxen kennen die Beträge für ihre häufigsten Leistungen genau und sagen sie Ihnen, wenn man fragt. Das ist verlässlicher als jede Schätzung im Vorhinein.

Häufige Fragen zum Wahlarzt

Wie viel bekommt man beim Wahlarzt zurück?

Die ÖGK erstattet 80 Prozent des Kassentarifs, nicht 80 Prozent Ihrer Rechnung. Weil Wahlarzthonorare meist deutlich über dem Kassentarif liegen, landet die tatsächliche Erstattung häufig bei 20 bis 30 Prozent des bezahlten Betrags. BVAEB und SVS erstatten 90 Prozent des Kassentarifs, die KFA Wien 100 Prozent.

Was ist der Unterschied zwischen Wahlarzt und Privatarzt?

Beide haben keinen Kassenvertrag. Beim Wahlarzt bekommen Sie einen Teil der Kosten von Ihrer Kasse zurück, beim Privatarzt gar nichts - dort besteht kein Recht auf Kostenrückerstattung. Fragen Sie vor der Behandlung nach dem Status.

Muss ich die Wahlarztrechnung selbst einreichen?

Meist nicht mehr. Ordinationen mit mindestens 300 Patienten pro Jahr müssen die Kostenerstattung seit 1. Juli 2024 selbst elektronisch über WAH-Online übermitteln. Bei kleineren Ordinationen reichen Sie über „Meine ÖGK“ oder per Post ein.

Wie lange habe ich Zeit, die Rechnung einzureichen?

42 Monate, also dreieinhalb Jahre ab dem Leistungsdatum.

Was muss auf der Honorarnote stehen?

Detaillierte Leistungen, Behandlungsdaten, Ihr Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer, der Arztstempel und ein Zahlungsnachweis. Fachärzte sollten den fachspezifischen Zuschlag ausdrücklich anführen, sonst wird er nicht erstattet.

Kann ich Wahlarztkosten von der Steuer absetzen?

Nur wenn die Privatbehandlung medizinisch unbedingt notwendig war und sich das nachweisen lässt. Zusätzlich greift der einkommensabhängige Selbstbehalt von 6 bis 12 Prozent. Ein einzelner Besuch bleibt damit in der Regel steuerlich wirkungslos.

Zahlt die Kasse auch beim Wahlarzt für Kinder?

Ja, die Kostenerstattung funktioniert unabhängig vom Alter - abgerechnet wird über die Versicherung, bei der das Kind mitversichert ist. Es gelten dieselben Prozentsätze und dieselbe Frist.

Stand: Juli 2026