Arbeitszeit-Rechner für Österreich: Pausen, Ruhezeit und Überstunden prüfen

Zwölf Stunden am Tag, 60 in der Woche: Weiter lässt das Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit im Normalfall nicht wachsen, Überstunden eingerechnet. Über 17 Wochen gerechnet dürfen es im Schnitt höchstens 48 Stunden sein. Dazu kommen zwei Grenzen, die schon bei ganz gewöhnlichen Diensten greifen: die halbe Stunde Pause nach mehr als sechs Stunden Arbeit und elf Stunden Ruhe zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn.

Wer Teilzeit arbeitet, rechnet zusätzlich anders. Bis zur 40. Wochenstunde entstehen keine Überstunden, sondern Mehrarbeit mit 25 statt 50 Prozent Zuschlag, und ein Teil davon kann ganz ohne Zuschlag bleiben.

Arbeitszeit berechnen

TagBeginnEndePause in Min.Arbeitszeit
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Wochenarbeitszeit: 0:00

      Endet ein Dienst nach Mitternacht, zählt er zum Tag des Dienstbeginns. Die Einteilung in Mehrarbeit und Überstunden folgt der Wochensumme; liegt ein einzelner Tag über der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit, können auch in einer kürzeren Woche Überstunden entstehen. Die Eingaben verlassen Ihr Gerät nicht.

      Die Grenzen im Arbeitszeitgesetz

      GrenzeWertRechtsgrundlage
      Normalarbeitszeit8 Stunden täglich, 40 wöchentlich§ 3 AZG
      Höchstarbeitszeit inklusive Überstunden12 Stunden täglich, 60 wöchentlich§ 9 Abs. 1 AZG
      Durchschnitt48 Stunden pro Woche über 17 Wochen, per Kollektivvertrag über bis zu 26 oder 52 Wochen§ 9 Abs. 4 AZG
      Überstunden bei erhöhtem Arbeitsbedarfhöchstens 20 pro Woche§ 7 Abs. 1 AZG
      Ablehnen ohne BegründungÜberstunden, die über die 10. Tages- oder 50. Wochenstunde hinausgehen§ 7 Abs. 6 AZG
      Ruhepause30 Minuten bei mehr als 6 Stunden Tagesarbeitszeit§ 11 AZG
      Tägliche Ruhezeit11 Stunden ununterbrochen§ 12 AZG
      Wochenendruhe36 Stunden am Stück, der Sonntag muss darin liegen§ 3 ARG
      Jugendliche unter 188 Stunden täglich, 40 wöchentlich, Pause bei mehr als 4,5 Stunden, 12 Stunden Ruhezeit§§ 11, 15, 16 KJBG

      Zwischen Normal- und Höchstarbeitszeit können Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen viel verschieben. Eine Vier-Tage-Woche mit zehn Stunden täglicher Normalarbeitszeit lässt § 4 Abs. 8 des Arbeitszeitgesetzes per Betriebsvereinbarung zu, in Betrieben ohne Betriebsrat per schriftlicher Vereinbarung. Bei Gleitzeit sind bis zu zwölf Stunden Normalarbeitszeit am Tag möglich, wenn das Zeitguthaben laut Gleitzeitvereinbarung in ganzen Tagen verbraucht werden kann, auch im Anschluss an das Wochenende (§ 4b Abs. 4).

      13 Stunden am Tag sind nur erlaubt, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, also Zeiten, in denen man auf Abruf wartet, und Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung das zulassen. Für alle anderen bleibt es, von seltenen Ausnahmen bei Vor- und Abschlussarbeiten abgesehen, bei zwölf Stunden. Wer bei zwei Arbeitgebern beschäftigt ist, muss beide Jobs zusammenzählen. Die Höchstgrenzen gelten für die Summe, nicht für jedes Dienstverhältnis einzeln (§ 2 Abs. 2 AZG).

      Die 60-Stunden-Woche ist eine Spitze, kein Dauerzustand. Laut Unternehmensserviceportal braucht jede Überstunde einen besonderen Grund, Dauerüberstunden sind damit unzulässig. Verstöße gegen die Höchstgrenzen kosten den Arbeitgeber 72 bis 1.815 Euro Verwaltungsstrafe, im Wiederholungsfall mindestens 145 Euro.

      Die Pause zählt nicht als Arbeitszeit

      Arbeitszeit ist im Gesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen. Bezahlt wird die Pause deshalb im Regelfall nicht, wie die Arbeiterkammer Steiermark in ihrer Broschüre zu Arbeitszeit und Ruhezeit festhält. Ein Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag kann günstiger sein. Kurzpausen bei Wechselschicht und in der Nachtschwerarbeit gelten dagegen kraft Gesetz als Arbeitszeit.

      Die Schwelle liegt bei mehr als sechs Stunden. Wer von 7:00 bis 13:00 durcharbeitet, kommt auf genau sechs Stunden und braucht keine Pause. Wer bis 13:15 bleibt, schon. Die halbe Stunde darf in zwei Pausen zu je 15 oder drei zu je zehn Minuten geteilt werden, wenn das im Interesse der Beschäftigten liegt oder betrieblich nötig ist. Kürzer als zehn Minuten darf kein Teil sein.

      Entscheidend ist, was in der Pause passiert. Laut Unternehmensserviceportal darf in dieser Zeit nicht gearbeitet werden, Beschäftigte verfügen frei über ihre Zeit und dürfen den Betrieb verlassen. Wer am Platz bleiben und Anrufe annehmen muss, verfügt nicht frei über seine Zeit. Eine Ruhepause im Sinne des Gesetzes ist das nicht, auch wenn im Dienstplan „Mittag“ steht.

      Für Jugendliche unter 18, Lehrlinge eingeschlossen, ist die Grenze strenger. Laut § 15 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes steht ihnen die halbe Stunde schon bei mehr als viereinhalb Stunden Arbeit zu, spätestens nach sechs Stunden.

      Elf Stunden Ruhe zwischen zwei Diensten

      Nach dem Ende der Tagesarbeitszeit stehen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhe zu. Typisch ist der Wechsel vom Spät- in den Frühdienst: Schluss am Montag um 22:00, Beginn am Dienstag um 7:00. Das sind neun Stunden, zwei zu wenig.

      Erlaubt ist das nur, wenn der Kollektivvertrag eine Verkürzung vorsieht. Er darf die Ruhezeit auf bis zu acht Stunden senken, die fehlende Zeit muss aber innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch eine längere Ruhezeit ausgeglichen werden. Unter zehn Stunden ist eine Verkürzung zudem nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Erholung festlegt.

      Eine eigene Regel gilt im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe. In Küche und Service darf die Ruhezeit bei geteilten Diensten auf acht Stunden schrumpfen. Geteilt ist ein Dienst, wenn er durch eine Pause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Ausgeglichen werden muss innerhalb von vier Wochen, in Saisonbetrieben spätestens nach der Saison. Ist der Ausgleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt, wird die fehlende Ruhe in Geld abgegolten.

      Für die Woche kommt die Wochenendruhe nach § 3 Arbeitsruhegesetz dazu: 36 Stunden am Stück, in die der Sonntag fallen muss, Beginn spätestens Samstag um 13:00. Wer laut Dienstplan in der Wochenendruhe arbeitet, hat stattdessen Anspruch auf eine Wochenruhe von 36 Stunden, die einen ganzen Kalendertag einschließt. Mittwoch 19:00 bis Freitag 7:00 erfüllt das, Mittwoch 6:00 bis Donnerstag 18:00 nicht, obwohl beides 36 Stunden sind.

      Mehrarbeit oder Überstunde: eine Woche nachgerechnet

      Überstunden beginnen erst, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit überschritten ist, im Grundfall also nach acht Stunden am Tag oder 40 in der Woche. Was davor über die vereinbarte Stundenzahl hinausgeht, ist Mehrarbeit. Für Teilzeitkräfte gibt es dafür laut § 19d AZG 25 Prozent Zuschlag.

      Der Zuschlag entfällt, wenn die Mehrstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden. Bei Gleitzeit entfällt er, solange die vereinbarte Arbeitszeit im Schnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten wird. Ein dritter Fall betrifft Branchen mit kürzerer Arbeitswoche: Liegt die Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag unter 40 Stunden, bleibt auch bei Teilzeitkräften jene Zahl an Mehrstunden zuschlagsfrei, die dieser Differenz entspricht. Die Arbeiterkammer Wien rechnet das für 20 Wochenstunden und einen Kollektivvertrag mit 39 Stunden vor: Die 21. Stunde ist zuschlagsfrei, ab der 22. gebühren 25 Prozent.

      Eine Woche mit 42 Stunden, gerechnet für eine Teilzeitkraft mit 25 vereinbarten Stunden, einem Kollektivvertrag mit 38,5 Stunden Normalarbeitszeit und 16 Euro Stundenlohn, ohne Zeitausgleich:

      WochenstundenEinordnungZuschlagEntgelt
      0 bis 25vereinbarte Arbeitszeitkeiner400,00 Euro
      25 bis 26,5Mehrarbeit in Höhe der Differenz zwischen 40 und 38,5 Stundenkeiner24,00 Euro
      26,5 bis 40Mehrarbeit25 Prozent270,00 Euro
      40 bis 42Überstunden50 Prozent48,00 Euro
      0 bis 42742,00 Euro

      Die 17 Stunden über dem Vertrag bringen 342 Euro. Ohne Zuschläge wären es 272 Euro gewesen. Gleicht der Betrieb die 13,5 Mehrstunden dagegen innerhalb des Quartals Stunde für Stunde in Freizeit aus, fallen die 25 Prozent weg. Arbeiterkammer und Gewerkschaftsbund fordern seit Langem 50 Prozent ab der ersten Mehrstunde, im Gesetz stehen weiterhin 25.

      Für Überstunden gebühren 50 Prozent Zuschlag oder Zeitausgleich, in dem der Zuschlag steckt: eineinhalb Stunden frei für jede Überstunde. Ob Geld oder Freizeit, legt mangels anderer Vereinbarung der Kollektivvertrag fest, sonst wird ausbezahlt. Bei Überstunden jenseits der 10. Tages- oder 50. Wochenstunde entscheiden Sie selbst, spätestens bis zum Ende des Abrechnungszeitraums. Wie viel von den Zuschlägen steuerfrei bleibt, steht im Beitrag zum Freibetrag für Überstundenzuschläge. Wer einen All-in-Vertrag hat, braucht die eigene Stundenliste für die jährliche Deckungsprüfung. Im Handel liegt die Normalarbeitszeit laut AMS bei 38,5 Stunden, die Mindestgehälter dazu stehen in der Tabelle zum Kollektivvertrag Handel.

      Wer nicht unter das Arbeitszeitgesetz fällt

      Das Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18. Ausgenommen sind unter anderem:

      • leitende Angestellte und andere Beschäftigte mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis, deren Arbeitszeit nicht gemessen wird oder die Lage und Dauer selbst bestimmen,
      • Gesundheitspersonal in Krankenanstalten und in der stationären Pflege von Pflegeheimen, für das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz eigene Grenzen setzt, etwa bis zu 13 Stunden am Tag,
      • Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden; außerhalb der Hoheitsverwaltung gilt das Gesetz für sie aber, wenn ein Kollektivvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist,
      • Lehr- und Erziehungskräfte, Heimarbeiter, Hausbesorger sowie Beschäftigte, für die das Landarbeitsgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz oder das Hausgehilfengesetz gilt.

      Für Jugendliche gelten die strengeren Grenzen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes: acht Stunden täglich, 40 wöchentlich, zwölf Stunden Ruhe nach Dienstende.

      Die Aufzeichnungen gehören auch Ihnen

      Aufzeichnen muss der Arbeitgeber. Nach § 26 AZG haben Beschäftigte einmal im Monat Anspruch darauf, die eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen kostenlos zu bekommen, wenn sie das nachweislich verlangen. Die Arbeiterkammer rät dazu, das per eingeschriebenem Brief zu tun.

      Das hat einen handfesten Grund. Viele Arbeits- und Kollektivverträge enthalten Verfallsfristen: Offene Mehr- und Überstunden müssen innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich eingefordert werden, sonst sind sie weg. Diese Fristen werden gehemmt, solange der Arbeitgeber die Herausgabe der Aufzeichnungen verweigert oder solange Aufzeichnungen fehlen und sich die tatsächliche Arbeitszeit deshalb nicht zumutbar feststellen lässt. Wie die Aufzeichnung aussehen darf und wie lange sie aufzubewahren ist, erklärt https://www.finfo.at/ratgeber/arbeitszeitaufzeichnung/.

      Eigene Notizen ersetzen die Pflicht des Arbeitgebers nicht, helfen aber im Streitfall: Datum, Beginn, Ende und Pausen, notiert am selben Tag.

      Häufige Fragen

      Wie viele Stunden darf ich am Tag arbeiten?

      Die Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden, mit Überstunden sind höchstens zwölf erlaubt. 13 Stunden sind nur zulässig, wenn regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt und der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung das erlaubt. Überstunden über die zehnte Stunde hinaus dürfen Sie ohne Begründung ablehnen.

      Ab wann steht mir eine Pause zu?

      Bei mehr als sechs Stunden Tagesarbeitszeit, und zwar mindestens 30 Minuten. Die Pause kann in zwei mal 15 oder drei mal zehn Minuten geteilt werden. Jugendliche haben schon bei mehr als viereinhalb Stunden Anspruch auf eine halbe Stunde.

      Wird die Mittagspause bezahlt?

      In der Regel nicht, denn die Ruhepause zählt nicht zur Arbeitszeit. Ein Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag kann eine bezahlte Pause vorsehen. Wer in der Pause am Platz bleiben und Anrufe annehmen muss, verfügt nicht frei über seine Zeit und hat damit keine Ruhepause im Sinne des Gesetzes.

      Wie lange muss die Ruhezeit zwischen zwei Diensten sein?

      Mindestens elf Stunden ununterbrochen, für Jugendliche zwölf. Ein Kollektivvertrag kann die Ruhezeit auf acht Stunden verkürzen, dann muss sie innerhalb von zehn Kalendertagen ausgeglichen werden.

      Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?

      Mehrarbeit liegt zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Teilzeitkräfte bekommen dafür 25 Prozent Zuschlag, sofern nicht innerhalb von drei Monaten 1:1 ausgeglichen wird. Überstunden beginnen, sofern keine andere Verteilung vereinbart ist, jenseits von acht Stunden am Tag oder 40 in der Woche und bringen 50 Prozent.

      Darf ich mit zwei Jobs mehr als 60 Stunden in der Woche arbeiten?

      Nein. Bei mehreren Arbeitgebern dürfen die Beschäftigungen zusammen die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten, also zwölf Stunden am Tag und 60 in der Woche.

      Stand: Oktober 2026