Kleinunternehmerregelung Österreich: Grenze, Toleranzregel und Verzicht

55.000 Euro brutto im Jahr, und die Umsatzsteuer bleibt außen vor. Die Grenze liegt seit 2025 deutlich höher als die früheren 35.000 Euro netto, gerechnet wird sie aber anders, und die zweite Zahl ist mindestens so wichtig: Bei 60.500 Euro endet die Befreiung nicht erst im nächsten Jahr, sondern genau bei jenem Umsatz, der die Marke reißt.

Was sich mit der Reform geändert hat

bis 31.12.2024 seit 1.1.2025
Umsatzgrenze 35.000 Euro netto 55.000 Euro brutto
Berechnung fiktive Umsatzsteuer wurde herausgerechnet gesamte vereinbarte Entgelte, ohne Herausrechnen
Toleranz 15 Prozent, einmal in fünf Jahren 10 Prozent, jährlich
Folge bei größerer Überschreitung Steuerpflicht ab Jahresbeginn Steuerpflicht ab dem überschreitenden Umsatz
Anwendbar für Unternehmen mit Sitz in Österreich der gesamten EU

Der Sprung von 35.000 auf 55.000 Euro fällt kleiner aus, als er aussieht, weil die alte Grenze netto galt. Bei einem Steuersatz von 20 Prozent entsprachen 35.000 Euro netto rund 42.000 Euro tatsächlichem Umsatz. Mehr Luft ist es trotzdem, und die Umstellung auf die Bruttobetrachtung macht die Rechnung endlich nachvollziehbar: Maßgeblich ist die Summe dessen, was tatsächlich verrechnet wurde.

Welche Umsätze in die Grenze fallen

Gezählt wird die Gesamtsumme der vereinbarten Entgelte eines Kalenderjahres. Steuerfreie Umsätze bleiben laut Wirtschaftskammer außen vor. Geprüft wird nicht nur das laufende Jahr: Die Grenze darf weder im vorangegangenen noch im aktuellen Kalenderjahr überschritten worden sein. Wer 2025 bei 58.000 Euro gelandet ist, ist 2026 umsatzsteuerpflichtig, auch wenn er heuer wieder bei 30.000 Euro liegt.

Die Befreiung ist unecht: Umsatzsteuer wird nicht verrechnet, dafür gibt es keinen Vorsteuerabzug. Wer größere Anschaffungen plant, zahlt die Umsatzsteuer darauf endgültig selbst.

Die Toleranzregel und der Moment, in dem es kippt

Bis zu einer Überschreitung von 10 Prozent, also bis 60.500 Euro, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Ab dem Folgejahr ist umsatzsteuerpflichtig zu fakturieren. Wird die 10 Prozent überschritten, endet die Befreiung sofort, und zwar für jenen Umsatz, der die Grenze reißt, und alle weiteren.

Ein Beispiel: Eine Grafikerin liegt Ende Oktober bei 58.000 Euro und nimmt im November einen Auftrag über 4.000 Euro an. Damit landet sie bei 62.000 Euro und damit über 60.500. Für diesen Auftrag und alles Weitere muss sie Umsatzsteuer verrechnen, die früheren Rechnungen des Jahres bleiben unberührt. Hätte sie den Auftrag über 2.000 Euro gestellt und den Rest im Jänner fakturiert, wäre sie mit 60.000 Euro innerhalb der Toleranz geblieben und hätte das laufende Jahr steuerfrei zu Ende gebracht. Die frühere Ausnahme, die eine einmalige Überschreitung um 15 Prozent innerhalb von fünf Jahren erlaubte, gibt es nicht mehr.

Der Verzicht bindet fünf Jahre

Wer freiwillig zur Regelbesteuerung wechselt, erklärt das mit dem Formular U12 gegenüber dem Finanzamt. Die Erklärung bindet für das laufende Jahr und weitere vier Kalenderjahre, ein Widerruf ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich und muss bis Ende Jänner jenes Jahres erfolgen, ab dem er gelten soll.

Sinnvoll ist der Verzicht in zwei Fällen. Erstens bei größeren Investitionen zu Beginn, weil sich die Vorsteuer aus Geräten, Fahrzeugen oder einem Ausbau sonst nicht holen lässt. Zweitens bei überwiegend gewerblichen Kunden: Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggeber ist die Umsatzsteuer ein Durchlaufposten, die Bruttopreise eines Kleinunternehmers wirken dort nicht günstiger, sondern nur intransparent. Bei Privatkunden ist es umgekehrt, dort sind 20 Prozent Preisvorteil ein Argument.

Rechnungen ohne Umsatzsteuer

Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Steht sie dennoch drauf, schuldet man sie dem Finanzamt allein aufgrund der Rechnung, auch wenn gar keine Steuerpflicht bestand. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Befreiung auf den Beleg, üblich ist die Formulierung mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Wie sich die Belege danach ordnen lassen, steht im Beitrag zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, für Aufträge der öffentlichen Hand kommt die E-Rechnung dazu.

Die Regelung gilt jetzt EU-weit

Seit 2025 können auch Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die österreichische Kleinunternehmerbefreiung nutzen, und umgekehrt lässt sich die Befreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Dafür ist ein Antrag nötig, vergeben wird eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix EX. Zusätzlich gilt eine unionsweite Schwelle von 100.000 Euro Jahresumsatz, die nicht überschritten werden darf.

Für den typischen heimischen Einzelunternehmer mit Kundschaft in Österreich ändert das nichts. Relevant wird es, sobald regelmäßig nach Deutschland oder Italien fakturiert wird.

Nicht verwechseln: die Pauschalierung in der Einkommensteuer

Zwei verschiedene Regelungen tragen fast denselben Namen. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer, die Kleinunternehmerpauschalierung die Einkommensteuer. Bei letzterer werden die Betriebsausgaben pauschal mit 45 Prozent der Betriebseinnahmen angesetzt, bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 Prozent. Sozialversicherungsbeiträge, Reisekosten und der Gewinnfreibetrag kommen zusätzlich zum Abzug, ein Belegsammeln für den laufenden Aufwand entfällt.

Die Umsatzgrenze liegt auch hier bei 55.000 Euro, die Details stehen bei der Wirtschaftskammer. Wer eher in Richtung höherer Umsätze wächst, sollte die Alternative der Basispauschalierung danebenlegen. Und unabhängig von beidem läuft die Sozialversicherung: Wie die Beiträge bei kleinen Gewinnen berechnet werden, steht im Beitrag zur SVS für Selbstständige.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze?

55.000 Euro Jahresumsatz brutto, gerechnet als Summe der vereinbarten Entgelte. Bis Ende 2024 lag die Grenze bei 35.000 Euro netto.

Was passiert bei Überschreitung?

Bis 10 Prozent Überschreitung, also bis 60.500 Euro, bleibt die Befreiung bis Jahresende. Darüber endet sie sofort, und zwar ab jenem Umsatz, der die Grenze überschreitet.

Zählt das Vorjahr mit?

Ja. Die Grenze darf weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten worden sein. Eine Überschreitung im Vorjahr macht das Folgejahr umsatzsteuerpflichtig.

Wie lange bindet der Verzicht auf die Befreiung?

Fünf Jahre, also das laufende Kalenderjahr und vier weitere. Der Widerruf ist danach bis Ende Jänner jenes Jahres möglich, ab dem er wirken soll.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Keine Umsatzsteuer, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Wird Umsatzsteuer ausgewiesen, ist sie aufgrund der Rechnung geschuldet.

Ist die Kleinunternehmerregelung dasselbe wie die Kleinunternehmerpauschalierung?

Nein. Die Regelung befreit von der Umsatzsteuer, die Pauschalierung ist eine vereinfachte Gewinnermittlung in der Einkommensteuer mit 45 beziehungsweise 20 Prozent pauschalen Betriebsausgaben. Beides lässt sich kombinieren, beides muss aber getrennt geprüft werden.

Stand: August 2026