Sechs Wochen volles Entgelt im ersten Jahr, acht ab dem zweiten, zehn ab dem 16. und zwölf ab dem 26. Arbeitsjahr. Danach zahlt der Betrieb noch vier Wochen das halbe Entgelt, den Rest übernimmt die Gesundheitskasse mit dem Krankengeld. Diese Staffel gilt seit Juli 2018 für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen.
Gezählt wird nicht nach dem Kalender, sondern nach dem Arbeitsjahr, und das beginnt am Tag des Eintritts. Wer im März krank wird und am 1. April ins nächste Arbeitsjahr rutscht, bekommt ab diesem Tag einen frischen Anspruch, auch mitten im laufenden Krankenstand.
Die Staffel nach Dienstjahren
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | Volles Entgelt | Danach halbes Entgelt |
|---|---|---|
| 1. Arbeitsjahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
| 2. bis 15. Arbeitsjahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
| 16. bis 25. Arbeitsjahr | 10 Wochen | 4 Wochen |
| ab dem 26. Arbeitsjahr | 12 Wochen | 4 Wochen |
| Lehrlinge, je Lehrjahr | 8 Wochen | 4 Wochen Differenz zum Krankengeld |
| Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, zusätzlich | 8 Wochen, nach 15 Jahren 10 | keines |
Die Zahlen stehen für Angestellte in § 8 des Angestelltengesetzes, für Arbeiterinnen und Arbeiter wortgleich in § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Anspruch gilt pro Arbeitsjahr, nicht pro Krankheit. Wer im selben Arbeitsjahr mehrmals krank ist, verbraucht denselben Topf. Fortgezahlt wird, was ohne Krankheit verdient worden wäre, regelmäßige Überstunden und Zulagen eingeschlossen. Schwankt das Entgelt, zählt laut Arbeiterkammer der Schnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen.
Eine Ausnahme bildet der Arbeitsunfall. Für ihn gibt es einen eigenen Anspruch von acht Wochen volles Entgelt, nach 15 Jahren im Betrieb zehn, und zwar ohne Rücksicht auf andere Krankenstände. Laut Arbeiterkammer Wien entsteht dieser Anspruch mit jedem neuen Unfall neu, auch innerhalb desselben Jahres.
Lehrlinge haben eine eigene Regel im Berufsausbildungsgesetz: acht Wochen volles Lehrlingseinkommen, danach vier Wochen ein Teilentgelt, das die Lücke zwischen Krankengeld und Lehrlingseinkommen schließt. Ein Lehrling verliert in diesen zwölf Wochen also kein Geld.
Eine Bedingung gilt für alle: Wer die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Gezählt wird ab dem Eintrittsdatum
Das Arbeitsjahr läuft von Eintrittstag zu Eintrittstag. Wer am 1. September eingetreten ist, bekommt den vollen Anspruch jedes Jahr am 1. September neu. Ein Kalenderjahr spielt dabei keine Rolle.
Das hat zwei Folgen. Wer seinen Anspruch im August ausgeschöpft hat und im September wieder krank wird, ist voll abgesichert. Wer ihn im Oktober ausschöpft, wartet bis zum nächsten September. Und wer über den Stichtag hinweg durchgehend krank ist, bekommt ab dem neuen Arbeitsjahr wieder Entgelt vom Betrieb, auch wenn vorher nur noch Krankengeld floss. So hat es der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, zuletzt 2025 bestätigt.
Ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann auf das Kalenderjahr umstellen. Dann dürfen Beschäftigte, die im Eintrittsjahr weniger als sechs Monate im Betrieb sind, auf den halben Anspruch beschränkt werden. Für Arbeiterinnen und Arbeiter rechnet das Entgeltfortzahlungsgesetz außerdem Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammen, wenn dazwischen nicht mehr als 60 Tage liegen. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf eine eigene Kündigung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine verschuldete Entlassung zurückgeht. Davon profitieren vor allem Saisonkräfte, die Jahr für Jahr beim selben Betrieb anfangen.
16 Wochen krank: ein Fall durchgerechnet
Eine Angestellte im dritten Arbeitsjahr, 3.000 Euro brutto im Monat, 14 Gehälter, ist 16 Wochen am Stück krank. Ihr Anspruch im laufenden Arbeitsjahr ist noch unberührt. Die Beträge sind brutto je Kalendertag gerechnet, der Monat mit 30 Tagen, wie es das ASVG für die Beitragsberechnung vorsieht. Angenommen ist außerdem, dass die Sonderzahlungen während des Krankengeldbezugs nicht voll weiterlaufen.
| Zeitraum | Arbeitgeber | Krankengeld der ÖGK | Zusammen je Tag |
|---|---|---|---|
| Tag 1 bis 56 (Woche 1 bis 8) | volles Entgelt: 100 Euro | ruht | 100 Euro |
| Tag 57 bis 84 (Woche 9 bis 12) | halbes Entgelt: 50 Euro | halbes Krankengeld: 35 Euro | 85 Euro |
| Tag 85 bis 112 (Woche 13 bis 16) | nichts | volles Krankengeld: 70 Euro | 70 Euro |
So entsteht die Zahl 70: Grundlage ist das Bruttogehalt des Monats vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs, also 100 Euro pro Tag. Für die Sonderzahlungen erhöht die Österreichische Gesundheitskasse diese Grundlage um ein Sechstel auf 116,67 Euro. Davon gibt es ab dem 43. Tag des Krankenstands 60 Prozent. Die ÖGK rechnet dasselbe in ihrem eigenen Beispiel zur Wiedereingliederung vor: 2.000 Euro brutto ergeben dort 1.400 Euro erhöhtes Krankengeld im Monat.
Bis 30 Euro am Tag ist das Krankengeld lohnsteuerfrei, vom Betrag darüber behält die ÖGK 20 Prozent Lohnsteuer ein. Von 70 Euro werden also 62 Euro überwiesen. Wer Krankengeld bezogen hat, muss eine Arbeitnehmerveranlagung machen, und dabei kann eine Nachzahlung fällig werden.
Wann nur 50 Prozent Krankengeld fließen
Im Fall oben kommt die niedrigere Stufe nie zum Zug. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz zählt die 43 Tage ab Beginn der Erkrankung, nicht ab dem ersten Tag mit Krankengeld. Wer sechs oder mehr Wochen volles Entgelt bekommt, erreicht die Krankengeld-Phase erst, wenn schon die 60 Prozent gelten.
Die 50 Prozent treffen vor allem jene, deren Anspruch im laufenden Arbeitsjahr schon ganz oder teilweise verbraucht ist, außerdem freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die keine Entgeltfortzahlung haben. Dann kommt eine zweite Lücke dazu: Krankengeld gibt es erst ab dem vierten Tag. Wer den Topf ausgeschöpft hat und erneut krank wird, bekommt für die ersten drei Tage weder Entgelt noch Krankengeld, sofern der Kollektivvertrag nichts Besseres vorsieht. Ab dem vierten Tag fließen 50 Prozent, ab dem 43. Tag 60. Lehrlinge sind besser gestellt, sie erhalten in diesem Fall drei Tage lang das volle Lehrlingseinkommen und danach bis zu sechs Wochen ein Teilentgelt.
Wie lange das Krankengeld läuft
Grundsätzlich 26 Wochen für dieselbe Erkrankung. War man in den zwölf Monaten vor Beginn mindestens sechs Monate krankenversichert, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 52 Wochen, nach der Satzung der ÖGK in bestimmten Fällen auf bis zu 78. Tritt dieselbe Krankheit innerhalb von 13 Wochen wieder auf, rechnet die ÖGK beide Krankenstände für die Höchstdauer zusammen.
Mit dem Ende der Höchstdauer endet meist auch die Krankenversicherung. Sechs Wochen vorher muss die Gesundheitskasse über den bevorstehenden Wegfall und die Möglichkeiten danach informieren. Die ÖGK rät, sich schon während des Krankengeldbezugs bei ihr zu melden, um die Versicherung danach zu klären, etwa über Rehabilitationsgeld.
Für den Weg zurück gibt es die Wiedereingliederungsteilzeit. Voraussetzung ist ein Krankenstand von mindestens sechs Wochen ohne Unterbrechung und ein Dienstverhältnis, das seit mindestens drei Monaten besteht. Die Arbeitszeit sinkt um ein Viertel bis zur Hälfte, für höchstens sechs Monate, mit einer Verlängerung auf maximal neun. Den Lohnausfall gleicht die ÖGK mit dem Wiedereingliederungsgeld teilweise aus.
Melden, belegen, Ausgehzeiten einhalten
Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber ohne Verzug zu melden, ein Anruf genügt. Eine Bestätigung darf der Arbeitgeber laut AMS ab dem ersten Tag verlangen, und er darf sie nach angemessener Zeit erneut verlangen. Wer Meldung oder Bestätigung schuldig bleibt, verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.
Der Krankenstand beginnt mit dem Tag, an dem der Arzt krankschreibt. Rückwirkend um mehr als einen Tag geht das laut ÖGK nur mit Anerkennung durch ihren Medizinischen Dienst. Eine Krankmeldung von einem Wahlarzt muss man selbst bei der ÖGK einreichen, die Ambulanzkarte aus dem Spital gilt nicht als Krankmeldung.
Im Krankenstand gelten die ärztlichen Anordnungen: Bettruhe, wenn sie verordnet ist, und die Ausgehzeiten auf der Krankmeldung, gedacht etwa für Arztbesuche und nötige Einkäufe. Ein Ortswechsel innerhalb Österreichs ist der ÖGK vorher mit genauer Adresse zu melden, für eine Reise ins Ausland braucht es vorher ihre Zustimmung. Ein nicht bewilligter Auslandsaufenthalt lässt das Krankengeld ruhen.
Wer im Urlaub krank wird und mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, unterbricht den Urlaub. Die kranken Tage gehen nicht vom Urlaubskonto ab, sofern der Arbeitgeber sofort informiert wird und die Krankmeldung am Urlaubsort ausgestellt ist. Nachträglich beim Hausarzt geht das nicht.
Gekündigt im Krankenstand
Eine Kündigung während des Krankenstands ist zulässig. An der Entgeltfortzahlung ändert sie aber nichts: Kündigt der Arbeitgeber, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die volle gesetzliche Dauer bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet. Dasselbe gilt für eine einvernehmliche Auflösung während des Krankenstands oder im Hinblick auf ihn, für eine ungerechtfertigte Entlassung und für einen Austritt, den der Arbeitgeber verschuldet hat.
Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund endet, etwa weil eine Befristung ausläuft oder die Kündigung schon vor der Erkrankung ausgesprochen wurde. Dann endet mit dem Arbeitsverhältnis auch die Entgeltfortzahlung, und das Krankengeld läuft allein weiter. Welche Fristen bei einer Kündigung gelten, steht im Beitrag zu Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.
Selbstständige, Arbeitslose, geringfügig Beschäftigte
Selbstständige bekommen aus der gesetzlichen Sozialversicherung kein Krankengeld. Wer seinen Betrieb mit weniger als 25 Beschäftigten führt und auf die eigene Arbeitskraft angewiesen ist, erhält laut Unternehmensserviceportal eine Unterstützungsleistung: 40,04 Euro pro Tag im Jahr 2026, sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als 42 Tage dauert, dann rückwirkend ab dem vierten Tag und für höchstens 20 Wochen. Die ersten sechs Wochen lassen sich über die freiwillige Zusatzversicherung der SVS absichern, Details dazu unter https://www.selbststaendig-machen.at/svs-krankenversicherung-krankengeld-2026/.
Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, bekommt ab dem vierten Krankenstandstag Krankengeld in Höhe des letzten Bezugs. Den Krankenstand muss man dem AMS melden. Danach genügt bei einer Unterbrechung von höchstens 62 Tagen eine Wiedermeldung über MeinAMS, bei einer längeren ist ein neuer Antrag fällig. Die Fristen dafür stehen im Beitrag zur AMS-Wiedermeldung.
Geringfügig Beschäftigte bekommen von der ÖGK kein Krankengeld. Den Arbeitgeber trifft die Entgeltfortzahlung aber wie bei jeder Teilzeitkraft, nach derselben Staffel. Mit einer freiwilligen Selbstversicherung nach § 19a ASVG gibt es ab dem vierten Tag 7,08 Euro pro Tag.
Häufige Fragen
Wie lange bekomme ich im Krankenstand volles Gehalt?
Im ersten Arbeitsjahr sechs Wochen, ab dem zweiten acht, ab dem 16. zehn und ab dem 26. Arbeitsjahr zwölf Wochen. Danach zahlt der Arbeitgeber jeweils vier Wochen das halbe Entgelt.
Zählt das Kalenderjahr oder das Arbeitsjahr?
Das Arbeitsjahr, gerechnet ab dem Eintrittsdatum. Mit jedem neuen Arbeitsjahr entsteht der volle Anspruch neu, laut Oberstem Gerichtshof auch während eines laufenden Krankenstands. Ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann auf das Kalenderjahr umstellen.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Vom vierten bis zum 42. Tag des Krankenstands 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag 60 Prozent. Die Grundlage ist das Bruttoentgelt des Monats vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs, erhöht um ein Sechstel, wenn Sonderzahlungen nicht voll weiterlaufen.
Ab wann muss ich eine Krankenstandsbestätigung vorlegen?
Sobald der Arbeitgeber sie verlangt, und das darf er ab dem ersten Tag. Wer sie nicht vorlegt, verliert für die Zeit der Verzögerung den Anspruch auf Entgelt.
Darf ich im Krankenstand verreisen?
Innerhalb Österreichs nur nach vorheriger Meldung der neuen Adresse an die ÖGK, ins Ausland nur mit ihrer vorherigen Zustimmung. Ohne Zustimmung ruht das Krankengeld für die Dauer des Auslandsaufenthalts.
Was bekommen Selbstständige im Krankenstand?
Kein gesetzliches Krankengeld. In Betrieben mit weniger als 25 Beschäftigten gibt es bei mehr als 42 Tagen Arbeitsunfähigkeit eine Unterstützungsleistung von 40,04 Euro pro Tag, rückwirkend ab dem vierten Tag und für höchstens 20 Wochen.
Stand: Oktober 2026